Lohnfortzahlung bei Krankheit sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz
Guten Tag, habe eine frage die mir der Tarifvertrag nicht eindeutig beantworten kann und zwar: Ich bin im Sicherheitsgewerbe in Rheinland-Pfalz tätig ich arbeite im 24 und 12 Stunden Diensten. Sprich ich fange den einen morgen an und arbeite bis den morgen darauf und habe dann wenigstens 24 Stunden frei und mache auch schonmal Nachtschichten wo ich dann wenigstens 12 frei habe dazwischen. In meinem Arbeitsvertrag sind keine wöchentlichen Arbeitsstunden festgehalten und wenn ich jetzt krank werde bekomme ich pauschal für jeden Dienst egal ob 24 oder 12 Stunden pauschal 12 Stunden Lohnfortzahlung berechnet. Wenn ich z.b. 1 Woche krank bin und in dieser zeit normal 3x24 Stunden Dienst hätte bekomme ich 3x12 Stunden Lohnfortzahlung. Der Tarifvertrag gibt mir keine eindeutige Antwort ob das so richtig ist oder ob die Firma glaubt sich darüber hinweg setzten zu können. Könnt ihr mir dabei helfen?
1 Antwort
§4 Entgeltfortzahlungsgesetz gibt zwei Möglichkeiten, eine gesetzliche und eine tarifliche. Wenn in deinem Tarifvertrag nichts drin steht, gilt die gesetzliche:
§ 4 bestimmt, wie sich das fortzuzahlende Arbeitsentgelt berechnet. Grundsätzlich gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Überstunden werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat in der Vergangenheit regelmäßig Überstunden geleistet.[1]
Gemäß § 4 Abs. 4 kann von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden; insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.
Sie versuchen es immer! Habe zur Zeit ein ähnliches Problem.
Der Vorteil befristeter Verträge, auch der kleine Mann kann nein sagen
PS, wie wurde dein Problem gelöst!?
Danke für die schnelle Antwort. Das bestätigt mich darin es wirklich überprüfen zu lassen da die Firma wohl meint veraschen zu können.