Lohnfortzahlung bei Krankheit sicherheitsgewerbe Rheinland-Pfalz

1 Antwort

§4 Entgeltfortzahlungsgesetz gibt zwei Möglichkeiten, eine gesetzliche und eine tarifliche. Wenn in deinem Tarifvertrag nichts drin steht, gilt die gesetzliche:

§ 4 bestimmt, wie sich das fortzuzahlende Arbeitsentgelt berechnet. Grundsätzlich gilt das Lohnausfallprinzip: Der Arbeitnehmer erhält diejenige Vergütung, die er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre. Überstunden werden nicht berücksichtigt, es sei denn, der Arbeitnehmer hat in der Vergangenheit regelmäßig Überstunden geleistet.[1]

Gemäß § 4 Abs. 4 kann von der gesetzlichen Regelung durch Tarifvertrag abgewichen werden; insbesondere kann das ggf. praktischere Vorverdienstprinzip (Referenzprinzip) vereinbart werden, wonach der Durchschnittsverdienst vor der Krankheit maßgebend ist.

BmwFreak1 
Beitragsersteller
 18.09.2014, 21:36

Danke für die schnelle Antwort. Das bestätigt mich darin es wirklich überprüfen zu lassen da die Firma wohl meint veraschen zu können.

kiki59  23.11.2014, 18:34
@BmwFreak1

Sie versuchen es immer! Habe zur Zeit ein ähnliches Problem.

Der Vorteil befristeter Verträge, auch der kleine Mann kann nein sagen

kiki59  23.11.2014, 18:35
@BmwFreak1

PS, wie wurde dein Problem gelöst!?