LKW verliert Reserverad während der Fahrt. Ordnungswidrigkeit?
Ein Bekannter hat bei seinem LKW während der Fahrt einen Reservereifen verloren, wodurch die Nachfolgenden Fahrzeuge beschädigt wurden. Hat er nun mit einer Ordnungswidrigkeitenanzeige zu rechnen, wenn ja welche, wie hoch und mit welcher Begründung?
6 Antworten
Dafür gibt es eigentlich keinen Tatbestand.
Geht man aber vom Naheliegendsten aus dann muß Dein Bekannter mit Folgendem rechnen:
TBNR 123601 Sie führten ein nicht vorschriftsmäßiges Fahrzeug, wodurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war. Es kam zum Unfall.
§ 23 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 108 BKat; § 3 Abs. 4 BKatV; § 19 OWiG
- 120€ Bußgeld
- 3 Punkte
- 23,50€ Gebühren
Der Schaden an den nachfolgenden Fahrzeugen müßte von der Haftpflichtversicherung getragen werden.
Also mit 35€ wird es nicht getan sein. Hier ist man sicher im Bereich eines Bußgeldes das irgendwo zwischen dem von JotEs angeführtem und meinem liegen wird.
Ja ich denke auch, dass deine Variante die am ehesten zutreffende ist. Danke für die Bemühungen.
Nicht das Verlieren des Reserverades an sich, wohl aber dessen nicht ordnungsgemäße Befestigung ist eine Ordungswidrigkeit (mangelhafte Ladungssicherung).
Dazu aus dem Bußgeldkatalog:
102 Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert
102.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 50 Euro, 1 Punkt
102.1.1 - mit Gefährdung 75 Euro, 3 Punkte
Da es zudem zu einer Sachbeschädigung kam,erhöht sich das bußgeld auf 90 Euro (Tabelle 4 zur BKatV).
Naja bei einem LKW-Reifen handelt es sich ja nicht um Ladung, somit dürfte dieser Tatbestand auch nicht zutreffen.
Klar ist der Ersatzreifen als Ladung im Sinne des von JotEs erwähnten Tatbestandsnummern anzusehen.
Im Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog findet man sogar:
122603 Sie unterließen es, die Ladung/Ladeeinrichtung des Lastkraftwagens/ Kraftomnibusses bzw. dessen Anhängers verkehrssicher zu verstauen oder gegen Herabfallen besonders zu sichern. Es kam zum Unfall.
100,00 Euro, 3 Punkte
§ 22 Abs. 1, § 1 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 102.1.1 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG
Warum schreiben in letzter Zeit immer Fragesteller...Mein Bekannter usw ? Als Außenstehender kennst du weder die Hintergründe noch die Fakten. Es ist auf jedenfall zuerst eine Ordnungswidrigkeit und Bußgeld fällig. Ist das Rad zwar gesichert aber nicht vor Fahrtbeginn kontrolliert worden, wäre es eine grobe Fahrlässigkeit, evtl immer noch Bußgeld, weil er es vergessen hat. Hat er aber das Reserverrad absichtlich nicht richtig gesichert, weil er keine Zeit hatte oder die Radsicherung durch Rost usw defekt war, wird sich die Staatsanwaltschaft auch mit einschalten, das da wäre dann der Tatbestand der beabsichtigten Straßenverkehrsgefährdung gegeben. Der Fahrer hat es absichtlich in Kauf genommen andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
Das alles ist aber ein Spielraum der Beamten. Fakt aber ist es, das die Geschädigten den Fahrer Zivilrechtlich anklagen können ( denke auch werden ) und dann wird es eine Strafsache.
Kosten je nach Verdienst was der Fahrer Netto verdient. Ist Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen sind es mehrere 1000.-€ , wenn es die Beamten als Strafsache ansehen. Ebenso evtl Führerscheinentzug auf Zeit . Zivil kann ich es nicht sagen. Wird gegen den Fahrer entschieden, wird er auf jedenfall alle Unfallkosten aus eigener Tasche bezahlen, denn die KFZ Haftpflicht springt hier nicht ein.
Mfg Wolf
Mir fällt da gerade noch ein wichtiges Detail ein, welches jeden LKW Fahrers zum Vorwurf gemacht werden kann. Vor Antritt eine Fahrt ( auch nach Pausen ) oder bei der Übernahme eines anderen LKW, hat der Fahrer eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, dazu gehört auch die Prüfung der Sicherung des Ersatzrades . Führt er diese nicht durch , und es kann nachgewiesen werden, daß der Verlust des Reseverades bei einer Sichtprüfung des Fahrers vorhersehbar gewesen wäre, erfüllt das den Strattatbestand = " Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuges " , also Straftat.
Sollte ich falsch liegen, bitte um Berichtigung.
Tatbestand der beabsichtigten Straßenverkehrsgefährdung
Was soll das sein? Google das mal, diesen Tatbestand gibt es nicht...
Fakt aber ist es, das die Geschädigten den Fahrer Zivilrechtlich anklagen können ( denke auch werden ) und dann wird es eine Strafsache.
Es ist immer noch eine Ordnungswidrigkeit und aus dieser wird auch keine Straftat wenn Geschädigte zivilrechtlich klagen.
erfüllt das den Strattatbestand = " Führen eines nicht verkehrstüchtigen Fahrzeuges " , also Straftat.
Auch diesen Straftatbestand gibt es nicht.
Sollte ich falsch liegen, bitte um Berichtigung.
Gern geschehen...
@ Crack da der Fragesteller keine Sachdienliche Hinweise gab, kann man hier hin und her diskutieren und ich ging ( im Gegensatz von dir ...soll kein Vorwurf sein ) einmal vom Negativsten aus. Hat der Fahrer keine Sichtprüfung durchgeführt, und der LKW hätte bei dieser Prüfung es schon gezeigt das die Sicherung des Ersatzreifens nicht vorhanden war, wäre der LKW nicht Verkehrstauglich gewesen, somit Straftat. Die Sichtprüfung eines LKW Fahrers ist Pflicht,
Auch wenn er dieser Pflicht nicht nachgekommen ist wäre es keine Straftat sondern nur eine Ordnungswidrigkeit.
Kann ja sein das ich das falsch sehe oder anders betrachte, denn da gäbe es ja noch das Gesetz. Ok ich bin kein Paragraphenhengst, aber steht es nicht wie folgt geschrieben.
Der Fahrer ist verpflichtet vor Antritt jeder Fahrt sein Fahrzeug zu überprüfen, tut er es nicht und es passiert was, wäre es eine Ordnungswidrigkeit, da gebe ich dir recht Crack.
Nun kommt ( ich wiederhole mich ) etwas anderes zum tragen. Ist das Fahrzeug in keinem Verkehrstechn. Zustand, und der Fahrer hätte dies bei seiner Sichtprüfung erkennen müssen, wäre das eine Straftat Führen eines Fahrzeuges mit erheblichen Mangel.
zum "straftatbestand" KANN sowas werden, wenn es durch "grobe fahrlässigkeit" zu verletzten oder gar toten kommt.
Hallo. Eine Ordnungswidrigkeit ist das nicht sondern ein gefährlicher Eingriff in den Strassenverkehr. Gruß Ralf
Nein, das stimmt nicht.
Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr setzt Vorsatz voraus, davon ist aber hier nicht auszugehen.
Und was ist mit der Befestigung des Reserverads?War wohl ein Versehen.Ein Reserverad fällt nicht einfach ab. Gruß Ralf
Ja der 315b soll vornehmlich verkehrsfremde Eingriffe abwehren, die von außen her die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen, es sei denn das Fahrzeug wird in verkehrsfeindlicher Einstellung bewusst zweckwidrig eingesetzt. Kann mir jemand sagen, wie ich einstellen kann, dass ich noch eine Antwort für diese Frage bekomme, weil es ja jetzt aus dem neue Fragen-Pool raus ist dank dieser weniger Kompetenten Antwort.
Rallef123, ist das dein ernst, dass du einen Generalvorsatz aufstellen willst für jeden, der sein Reserverad nicht richtig befestigt hat bzw bei dem evtl sogar technische Defekte für den Verlust des Rades verantwortlich sind?
Das ist dann Fahrlässigkeit, Vorsatz kann man nicht einfach unterstellen - man muss ihn auch nachweisen können.
Wie Crack dir bereits geschrieben hat, sind deine Vorstellungen von Vorsatz etwas absurd. Und wenn du gelesen hättest was ich über den 315b geschrieben habe, dann wüsstest du mittlerweile, dass dieser nicht zutreffen kann.
Ich kenne den Gesetzestext.
Das sind aber alles Taten die einen Vorsatz voraussetzen, es muss also absichtlich gehandelt werden.
Wenn man aufgrund von mangelnder Wartung das Rad verliert dann handelt es sich in der Regel nur um Fahrlässigkeit - dann ist es keine Straftat sondern nur eine Ordnungswidrigkeit
In dem § steht auch die Fahrlässigkeit.Also kommt Ordnungswiedrigkeit schonmal nicht in Betracht.Da nachfolgende Fahrzeuge beschädigt wurden muß natürlich geprüft werden.Ist es eine Fahrlässigkeit fällt die Ordnungswiedrigkeit weg. Steht hier.http://dejure.org/gesetze/OWiG Gruß Ralf
Aus Cracks Link:
"Wir haben im Grunde keinen Tatbestand", erklärte Polizeihauptkommissar Karlheinz Pangerl von der Polizeiinspektion Gröbenzell. Somit sei die Fahrlässigkeit des Lkw-Fahrers nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit. Wären bei dem Unfall Menschen zu Schaden gekommen, sähe die Lage anders aus. Pangerl: "Dann wäre es ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr." Was mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden könne, wie Alfred Geyer, Sprecher der Brucker Polizei erklärt. "Entscheidend ist aber nicht, was passieren hätte können", so Geyer.
Entweder hat der Polizist nicht viel Ahnung oder der Reporter hat dessen Äußerung nicht richtig interpretiert (oder beides).
Selbstverständlich liegt ein Tatbestand vor, allerdings kein Straftatbestand. Und ob eine Tat ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr ist oder nicht, hängt doch nicht davon ab, ob Menschen zu Schaden gekommen sind oder nicht.
Wären in diesem Fall Menschen zu Schaden gekommen, dann läge kein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr sondern fahrlässige Körperverletzung vor (§ 229 StGB). Wäre es gar zum Tode von Menschen gekommen, wäre der Tatbestand der fahrlässigen Tötung erfüllt (§ 222 StGB).
Darum habe ich ja geschrieben es muß geprüft werden und da bin ich nicht für zuständig. Gruß Ralf
Rellef123....ich habe dir schonmal geschrieben, dass für den 315b ein Eingriff von AUßEN notwendig ist oder zumindest der zweckwidrige Einsatz eines Fahrzeugs. Und beides ist hier nicht gegeben. Und wenn du jetzt wieder das Gesetz postest wird dir das auch nicht weiterhelfen. Du solltest dich mal mit Kommentierungen und Rechtsprechung beschäftigen bevor du irgendwelche Thesen aufstellst.
Rellef123....ich habe dir schonmal geschrieben, dass für den 315b ein Eingriff von AUßEN notwendig ist oder zumindest der zweckwidrige Einsatz eines Fahrzeugs. Und beides ist hier nicht gegeben. Und wenn du jetzt wieder das Gesetz postest wird dir das auch nicht weiterhelfen. Du solltest dich mal mit Kommentierungen und Rechtsprechung beschäftigen bevor du irgendwelche Thesen aufstellst.
Das würde nur ziehen wenn das Reserverad absichtlich so befestigt wurde um damit andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden.
So wie ich gelesen habe hast du von Reserverad geschrieben was ganz andere Umstände zur Folge hat.Der hier gezeigte Vorfall hat mit deiner Frage nichts zu tun. Gruß Ralf
Ja JotEs, das sehe ich genau so, wie du. Habe den Artikel schon vor meiner Frage gefunden und für sachlich falsch befunden. Ein 315b kommt definitiv nicht in Frage. Aber um Ladung handelt es sich beim Reifen ja auch nicht, da wird die TBNR 123601 dem Ereignis am ehesten gerecht.
Nein es muss nichts geprüft werden, ein 315b kommt in diesem Fall nicht in Betracht.
ich stelle keine Vermutungen und handel auch nicht nach Vermutungen.Für prüfung der Sachlage bin ich nicht zuständig. Gruß Ralf
Ich bin da eigentlich auf Ralle´s Seite. Hallo hat man sowas nicht bei der Führerscheinprüfung gelernt ?
Wie man den LKW startet meinte ich sicher nicht. Fahrzeugüberprüfung vor Antritt jeder Fahrt, habe ich aber hier schon ein paar mal geschrieben.
wenn es dadurch sogar zu (mindestens) einem personenschaden kommen sollte, wäre sowas nicht nur eine ordnungswidrigkeit, sondern könnte sogar bei fahrlässigkeit eine STRAFTAT sein. das ermittelt dann die zuständige staatsanwaltschaft. beispiel: ICH habe mal in bayern auf der autobahn ein vorderrad meines anhängers verloren, weil ich vergessen hatte, dass mir mein chef vor der abfahrt noch auftrug vorsichtshalber die radmuttern nachzuziehen- mein kollege hatte einen platten gehabt und der reifenwechsel war noch relativ frisch. zum glück war hinter mir auf der strasse nichts los.
Daran hatte ich auch schon gedacht, aber es passt ja nicht genau auf den beschriebenen Fall. Und es muss noch etwas spezielleres geben als die 35 Euro durch den Auffangtatbestand. Bin ehrlich ein wenig ratlos^^