LKW-Führerschein - Erstattung verweigert
Hallo,
ich habe im letzten Jahr den LKW-Führerschein gemacht. Diesen wollte ich nun steuerlich absetzen wurde mir aber nur zum Teil anerkannt.
Hier ein paar Fakten: - C habe ich mit einer Selbstbeteiligung von 250 € über die Feuerwehr gemacht - CE habe ich dann nochmal selbst bezahlt, um in beruflichen Notfällen auch mal eine Zeit LKW fahren zu können.
Nun sagt der Finanzbeamte ich bekomme nur C bezahlt, weil ich nur C gebraucht hätte (wegen Feuerwehr). Da ich aktuelle einen Beruf ausübe wäre CE nicht absetzbar.
Kann ich das irgendwie anfechten? Kameraden die das vorher ebenso gemacht haben hatten keine Probleme mit der Erstattung gehabt. Liegt das einfach am Bearbeiter oder haben diese es evtl. zu "unrecht" bekommen?
MfG und vielen Dank schon einmal
5 Antworten
Hallo Kleffer, zu deinen Fragen
Kann ich das einfach anfechten?
Ja indem du Einspruch einlegst beim Finanzamt. Formlos reicht
Liegt das einfach am Bearbeiter oder haben diese es evtl. zu "unrecht bekommen?
Jedes Finanzamt und jeder Bearbeiter legt das Steuerrecht anders aus. Deine Kameraden haben es nicht zu unrecht bekommen, sie haben nur nachgewiesen das sie diesen Führerschein benötigen und das mußt du auch machen. Du holst die eine Bescheinigung von der Feuerwehr oder dem Arbeitgeber das dieser Führerschein notwendig war und reichst diese Bescheinigung mit deinem Einspruch beim Finanzamt ein. Dies muß aber innerhalb von 4 Wochen passieren sonst hast du keine Chance.
hier noch ein Zitat aus der Verwaltungsvorschrift:
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung stellen nach § 12 Nr. 5 EStG keine Werbungskosten dar; es sei denn, die Bildungsmaßnahme findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt. Der Erwerb der Grundqualifikation (§ 4 BkrQG) und der Erwerb des Lkw-Führerscheins fallen ab 2008 unter Rz. 6 des BMF-Schreibens vom 4.11.2005 (BStBl 2005 I S. 955) betreffend die 2005 Neuregelung der einkommensteuerlichen Behandlung von Berufsausbildungskosten gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 7 und 12 Nr. 5 EStG. Gemäß Rz. 6 des BMF-Schreibens werden andere Bildungsmaßnahmen einer Berufsausbildung im Sinne des § 12 Nr. 5 EStG gleichgestellt, wenn sie dem Nachweis einer Sachkunde dienen, die Voraussetzung zur Aufnahme einer fest umrissenen beruflichen Betätigung ist.
d. h. in deinem Fall du mußt nachweisen, das du den Führerschein benötigt hast. Ich hoffe ich konnte dir helfen, ansonsten melde dich.
Am besten noch einmal Einspruch einlegen und die Verwaltungsvorschrift und auch deinen Link gleich als Begründung mit hineinschreiben. Bearbeiter möchten immer gern überzeugt werden.
Vielen Dank
Der Bearbeiter hat wieder abgelehnt, weil der Anhänger angeblich nicht dazu zählt. Verstehe ich zwar nicht, aber damit war es das dann wohl.
Entschuldige das ich jetzt erst antworte. Kannst du von deinem AG eine Bescheinigung erhalten in dem er mitteilt das die LKW mit Hänger gefahren, werden? Wenn nicht ist es auch nicht schlimm, dann drohe mit dem Finanzgericht da LKW's nicht ohne Hänger in Eurem Betrieb gefahren werden. Außerdem ist doch der Führerschein CE für den Hänger und der steht ausdrücklich im Gesetz drin,
Unsere Firma ist in ein paar Firmen aufgeteilt. Das heißt andere Verwaltung und wir gehören prinzipiell nicht zusammen, weshalb sie mir kein Schreiben erstellen konnten. Die Kosten für C habe ich nach langem hin und her erstattet bekommen, weil ich ihn ja für die Feuerwehr gebrauchen kann. CE hätte aber keinen Sinn, weil ich den aktuell nicht brauche und es auch in nächster Zeit nicht danach aussehen würde. Hätte ich das gewusste hätte ich drauf gesch... und hätte ihn, wenn ich ihn aus irgendeinem Grund gebraucht hätte auf Kosten des Staates gemacht:(
ich finde die Begründung des Finanzbeamten korrekt. Du brauchst den Führerschein nicht für deinen Erwerb, daher wird das als Privatvergnügen angesehen.
Wie kann man denn einen LKW-Führerschein als Privatvergnügen auslegen? Habe ihn nur gemacht um beruflich attraktiver zu wirken, wenn es mal darauf ankommen sollte.
Natürlich gibt es Leute die aus reinem Interesse den Lkw-Führerschein machen oder eben um im Ehrenamt bestimmte Dinge machen zu können. Es gilt bei vielen Ausgaben ein Grundsatz, dass wenn etwas nicht objektiv aufgeteilt werden kann, dass dann alles als privat veranlasst angesehen wird.
Eigentlich brauchst du noch ne beschleunigte Grundqualifikation um überhaupt gewerblich LKW fahren zu dürfen.
Das hat ja nichts mit der Erstattung zu tun und die habe ich letztes Jahr nicht mehr gemacht.
Wie wolltest du den Führerschein denn absetzen? Als Werbungskosten geht es nur, wenn die Ausgaben auch mit deiner beruflichen Tätigkeit zusammenhängen. Bist du als LKW-Fahrer angestellt? Als Sonderausgaben kannst du Ausbildungskosten absetzen. Allerdings zählt da ein Führerschein wohl nicht dazu.
Das hat meine Schwester für mich gemacht, die hat da ein wenig Ahnung von. Ich bin nicht als LKW-Fahrer angestellt. War nur dazu geplant um im Fall einer Arbeitslosigkeit dann in diese Richtung umschwenken zu können und nicht dann erst damit anzufangen.
Erst einmal verweise ich im Grundsatz auf meinen Kommentar bei Franneck.
Aus Deiner Sachverhaltsschilderung geht überhaupt nicht hervor in welchem Status Du bei der Feuerwehr bist. Ehrenamtlich oder als Arbeitnehmer. Vermutlich bist Du bei der freiwilligen Feuerwehr, dass hat mit dem Finanzamt nichts zu tun. Höchstens in Form von Spenden, wenn es da keine Spezialvorschrift gibt.
Wenn diese beruflichen Notfälle der Anlass waren den Lkw-Schein zu machen, dann gehört dieses schon in die Werbungskosten. Da sollte man dann aber auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorlegen, dass dieses so war und man trotzdem keine (Teil-)Kosten übernommen hat.
Solltest Du allerdings bereits eine Antwort auf Deinen Einspruch haben, eine Einspruchsentscheidung und nicht nur irgendwelche Rückfragen, dann wäre die Frage ohnehin ob Du klagen willst oder nicht. Denn nach der Entscheidung über einen Einspruch bleibt ganz oft nur noch die Klage. Nur in Ausnahmen kann man mit einem Änderungsantrag noch was machen.
Zusammenfassend: Hier wird wieder einmal deutlich, dass es mehr Sonderfälle in einer Steuererklärung gibt, als man so allgemein glaubt. Deshalb gibt es auch so viele Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine.
Hier kann man sowieso nicht wirklich alles was zur Betrachtung nötig ist diskutieren. Oder ob wenigstens ein Sonderausgabenabzug in Frage käme, vielleicht sogar von amtswegen diese Behandlung vorgenommen werden müsste.
Deshalb ist die eingehende Betrachtung des Einzelfalles ja so wichtig. Und das geht eben nur, wenn man Fachleute damit beauftragt. Übrigens werden Kürzungen gegenüber dem Antrag im Bescheid nicht immer offen gelegt. Wer dann nicht prüfen kann glaubt tatsächlich, dass alles so gemacht wurde wie beantragt.
Ich habe schon Einspruch eingelegt, weil mir zuerst überhaupt eine Anerkennung verweigert wurde. Die Begründung war, dass ich überhaupt nicht bezahlt wurde. Das heißt die 250 € wären auch von der Feuerwehr getragen worden und in diesen Kosten alles inklusive gewesen, auch CE. Ich habe dann alle Belege , Überweisungen etc, rausgesucht. Dann kam von ihm die Aussage ich hätte CE nur zum Spaß gemacht. Ich habe es gemacht um beruflich breiter aufgestellt zu sein, weil ich einen seltenen Beruf ausübe und es nicht mehr viele Stellen gibt sofern meine Firma pleite geht. Die IHK-Prüfung wollte ich dieses Jahr eigentlich noch machen hatte aber keine Zeit.
Habe gerade noch das hier gefunden:
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Kosten für den Erwerb des Lkw- oder Bus-Führerscheins auch dann als Werbungskosten absetzbar sind, wenn Sie damit Ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern wollen. Dann handelt es sich um Fortbildungskosten oder um Umschulungskosten, die in beiden Fällen in vollem Umfang als - ggf. vorab entstandene - Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Ob Sie dann später eine solche Beschäftigung als Fahrer tatsächlich ausüben, spielt keine Rolle (FG Baden-Württemberg vom 29.8.2006, 14 K 46/06). Nach Auffassung des FG Baden-Württemberg ist der Erwerb eines Pkw-Führerscheins der privaten Lebensführung zuzurechnen. Etwas anderes gelte aber in den Fällen, in denen der Erwerb des Lkw- und Bus-Führerscheins unmittelbare Voraussetzung zur Aufnahme der Berufsausübung sei. Nach der Lebenserfahrung könne angenommen werden, dass die private Benutzung dieser Führerscheine von untergeordneter Bedeutung und ihr Erwerb Voraussetzung für die erstmalige Anstellung oder das berufliche Fortkommen eines Berufskraftfahrers sei.
Also bin ich doch im Recht? Werde ja im Prinzip dafür bestraft das ich jetzt arbeiten gehe und Vorsorge treffe.