LED-Panel an Heckscheibe

LED-Panel - (Auto, Gesetz, Verkehr)

6 Antworten

Hallo BeastGirl,

fast die gleiche Frage habe ich schon unter folgendem Link beantwortet:

https://www.gutefrage.net/frage/ist-so-ein-lichtspiel-im-auto-erlaubt?foundIn=answer-listing#answer141646063

Die Antwort lautete damals, wie auch jetzt:


so eine Folie darf NICHT am Auto angebracht werden.

Geregelt ist das nicht in der StVO, sondern in der StVZO. Da der entsprechende Paragraph recht viel Text enthält, führe ich hier nur Auszugsweise die zutreffenden Passagen an.

Hier nun die für Deine Frage zutreffenden Passagen:


§ 49a StVZO - Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine Grundsätze

(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel. ....


(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so beschaffen und angebracht sein, dass sie sich gegenseitig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.


Also der erste Absatz sagt schon einmal aus, dass nur die vorgeschriebenen Lichttechnischen Einrichtungen vorhanden sein dürfen

Die von Dir angeführte Lichtfolie ist mit Sicherheit keine der vorgeschriebenen lichttechnischen Einrichtungen und somit ist die Anbringung absolut verboten.

Zusätzlich dürfte so eine Lichtleiste die Wirkungen der vorhanden Lichter beeinträchtigen, so dass die Anbringung auch nach dem dritten Absatz verboten ist.


Wirst Du mit so eine Folie von der Polizei angetroffen, kann es sein, dass Dir:

  1. die Polizei die Weiterfahrt untersagt

  2. die Polizei eine Mängelkarte ausstellt

  3. die Polizei ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Dich einleitet. Möglich währen hier die beiden nachfolgenden Tatbestande laut bundeseinheitlichen Tatbestandkatalog:


Tatbestandsnummer: 349136 Sie führten das Kraftfahrzeug/den Anhänger ) und verstießen dabei gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen *).

Ordnungswidrigkeit gem.: § 49a Abs. 1, § 69a StVZO; § 24 StVG; 221.2 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro


Da das Anbringen der Folie zudem auch noch dazu führt, dass die Betriebserlaubnis des Kraftfahrzeuges erlischt wäre auch noch folgender Bußgelbescheid möglich:


Tatbestandsnummer: 319500

Sie nahmen das Fahrzeug in Betrieb, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 19 Abs. 5, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat

Verwarnungsgeld: 50,00 Euro


Sollte es auch noch zu einem Unfall kommen, weil der Hintermann aufgrund der Lichtorgel das Bremslicht nicht rechtzeitig wahrnehmen konnte und ist Dir deshalb drauf gefahren, kann das zur Folge haben, dass Dir die Mitschuld oder gar die alleinige Schuld am Unfall gegeben wird und die gegnerische Versicherung den Schaden nur zum Teil oder gar nicht bezahlt.

Schöne Grüße
TheGrow

Ja, ist erlaubt.

Was nicht erlaubt wäre, das Teil während der Fahrt laufen zu lassen.

Aber das machst Du doch sowieso nicht, oder? Weil das ist ja sowieso klar, wenn man in der Fahrschule aufgepasst hat und deswegen kommt sicherlich niemand auf eine solche Idee.

  1. Alles, was andere Verkehrsteilnehmer irritieren würde, ist natürlich nicht erlaubt. Wenn Zubehör erlaubt ist, so gehört zur Bedienungsanleitung die mitzuführende ABE.
  2. 90x25 ??? Kann sehr klein sein (90mm x 25mm) oder riesig (90m x 25m). Also bitte nicht nur Zahlen in den Raum werfen, sondern auch die dazugehörigen Maßeinheiten.

Nein, wenn es nach draußen leuchtet. Und erst recht nicht blau, wegen der Verwechslungsgefahr.

Da es keine Rechtlich zugelassene Leuchtquelle ist und auf geräusche reagiert ist es nicht erlaubt. Der Fahrer dahinter wird irritiert. Außerdem darf die Versicherung bei einem Unfall das geld von dir verlangen.

Auf privatem Gelände ohne öffentlichen Verkehr ist es jedoch erlaubt.