Kündigungsschreiben ungültig?
Ist ein Kündigungsschreiben für eine Mietwohnung ungültig wenn der Vermieter darin eine falsche Kündigungsfrist angegeben hat und auch nicht auf das Widerspruchsrecht hinweist?
Das heisst, dass der Vermieter gekündigt hat, nicht der Mieter?
Ja, der Vermieter hat gekündigt. Das habe ich auch so geschrieben.
Welches Widerspruchsrecht hast Du denn vereinbart?
Das Recht auf Widerspruch gegen eine Kündigung besteht. Das muss man nicht Vereinbaren.
6 Antworten
Hallo Gretasonja!
Das sagen Mietrechtsseiten dazu:
https://www.mietrecht.com/unwirksame-kuendigung-mietvertrag/
"Bei einer fristlosen Kündigung durch den Vermieter kommt ... hinzu, dass dieser eine Abmahnung bezüglich des Kündigungsgrundes vorausgegangen sein muss. Ist dies nicht erfolgt, kann die Kündigung vom betreffenden Mietvertrag unwirksam sein und das Mietverhältnis besteht fort.
Darüber hinaus sind bei allen Kündigungen durch den Vermieter entweder die gesetzlichen Kündigungsfristen oder die Fristen im Mietvertrag, sofern diese den gesetzlichen nicht widersprechen, einzuhalten. Verpassen Vermieter die Fristen, liegt ebenfalls eine unwirksame Kündigung vor. Der Mietvertrag hat bis zu erneuten, fristgerechten Kündigung Bestand."
https://www.kündigungsfrist.org/falsche-k%C3%BCndigungsfrist-k%C3%BCndigung-unwirksam
"Aber auch ein einfacher Schreibfehler, welcher ein falsches Datum beinhaltet, ist die Angabe einer falschen Kündigungsfrist. Das eine Angabe einer falschen Kündigungsfrist im Vertrag auch zur Unwirksamkeit der Kündigung führt, hat erst kürzlich eine neue BAG-Rechtssprechung entschieden.
ERGÄNZUNG:
Siehe weiteres unter Kündigungsfrist bei Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter.
Die folgenden Infos sind nicht auf die Fristen für Kündigungen des Mietvertrages durch den Vermieter anwendbar:
Früher war eine Kündigung auch mit falscher Kündigungsfrist wirksam. Dies ist jetzt nicht mehr der Fall. Hierzu hat das BAG erstmals am 15.05.2013 ( AZ: 5 AZR 130/12 ) entschieden.
Wichtig: Voraussetzung ist die rechtzeitige Klage des Gegners, spätestens 3 Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens und das sich die falsche Kündigungsfrist nicht auslegen lässt. Also sich die falsche Kündigungsfrist nicht in eine richtige umlegen lässt. Allerdings ist nicht vollständig geklärt, wann dies der Fall ist. Bei Angabe eines falschen Datums werden die Gerichte die Kündigung in der Regel als unwirksam erklären."
LG
gufrastella
Danke für den Hinweis. Welche der Angaben beziehen sich denn nicht auf die Kündigung durch den Vermieter?
Ein Urteil des BAG kann nicht im Mietrecht als Präzedenzurteil verwendet werden. Je nach Mietdauer des Mieters werden Kündigungsfristen von 3-6-9 Monaten für den Vermieter zu wählen sein. Daher werden falsche Fristen durch die gesetzmäßigen Fristen zu ersetzen sein.
Danke! Das BAG ist die falsche Kategorie, ok.
Auf das Widerspruchsrecht muß der Vermieter nicht zwingend hinweisen.
Wichtig ist der Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist.
Okay. Wenn der Vermieter eine falsche Kündigungsfrist angibt ist die Kündigung dann trotzdem gültig?
Solange einer Kündigung nicht widersprochen wird, ist sie gültig. Voraussetzung ist natürlich, dass der Mieter sie bekommen haben muss. Der Mieter muss schon klar sagen: "Das ist falsch und so geht das nicht. Ich widerspreche der Kündigung." Dazu eine Begründung.
Sie kann automatisch ungültig/unwirksam sein. Zum Beispiel weil der Kündigungsgrund fehlt oder nicht zulässig ist.
Das wird das Gericht entscheiden.
Aber nur dann, wenn gegen die Kündigung geklagt wird.
Klagst Du nicht, spielt alles andere keine Rolle.
Schau mal hier
https://www.ergo.de/de/rechtsportal/mietrecht/mietvertrag-kuendigen/widerspruch
- Als Mieter können Sie einer Kündigung widersprechen, wenn Sie eine unzumutbare Härte ist. Für Sie oder jemand anderen aus Ihrem Haushalt. Dadurch gewinnen Sie zumindest Zeit.
- Es hängt vom jeweiligen Gericht ab, was als Härtefall anerkannt wird. Beispiele sind fehlender Ersatzwohnraum, Krankheit u. a.
- Sie haben bis maximal 2 Monate vor dem Ende des Mietverhältnisses Zeit für den Widerspruch.
Die Kündigung ist nicht ungültig sondern wird dann zum nächstmöglichen Kündigungsdatum umgedeutet. Auch reicht schon der Kündigungswille aus wenn dieser klar und deutlich erkennbar ist.
Auch reicht schon der Kündigungswille aus wenn dieser klar und deutlich erkennbar ist.
Nicht wenn der Vermieter kündigt.
Bei einer Kündigung gibt es kein Widerspruchsrecht. Wenn das Datum falsch ist, gilt die Kündigung zum nächst möglichen Termin.
Ich meine den Hinweis auf Recht zum Widerspruch. Muss dieser Hinweis nicht im Kündigungsschreiben angegeben sein?
Der muß nicht in der Kündigung stehen.
Bei einer Kündigung gibt es kein Widerspruchsrecht.
Ach ja? Und was ist mit § 574 BGB?
Nur einer ausreichend begründeten fristlosen Kündigung kann der Mieter nicht widersprechen. Fehlt die Begründung oder ist der Grund nicht ausreichend, so ist die Kündigung wirkungslos und daher muss ihr auch nicht widersprochen werden.
Mietrecht und Arbeitsrecht unterscheiden sich bei Kündigungen. Der FS ist der gekündigte Mieter !