Kündigungsfrist als Kraftfahrer!
Da Mein Mann eine neue Arbeitstelle antretten möchte als Kraftfahrer muss man ja den alten Vertrag kündigen, leider finden wir dazu keine Kündigungsfristen in seinem Arbeitsvertrag ist nicht festgehalten!Wir sind bis dato davon ausgegangen das eine zwei wöchige kündigungsfrist rechtens ist! Nun teilte sein Arbeitgeber ihm mit das es eine vierwöchige kündigungsfrist wäre!Mein Mann könnte zum 31.7 aufhören zu arbeiten und sie würden den rest der zeit mit seinem Urlaub verrechnen so das seine 15 Tage urlaub weg wären! Nun zu meiner Frage welche fristen sind den richtig?gilt es nicht das einem der ganze jahresurlaub zu verfügung steht da man ja mehr als ein halbes Jahr gearbeitet hat?
5 Antworten
Auf jeden Fall steht Deinem Mann nur der Urlaub für die Zeit zu, die er auch in diesem Betrieb gearbeitet hat. Es ist durchaus möglich, dass die Kündigungszeit 4 Wochen beträgt. Eigentlich müsste im Vertrag etwas davon erwähnt sein.
Das stimmt so nicht mit dem Urlaub.
Wenn im Arbeitsvertrag nichts steht, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist. Vier Wochen zum Monatsende. Nur wenn er seinen Urlaub bereits gehabt hätte, könnte die Firma ihn nicht mit diesem Urlaub belasten. Ansonsten gilt, dass ihm für jeden voll gearbeiteten Monat zwei Urlaubstage zustehen. Er darf die neue Stelle auch erst am 1.9. beginnen. Alles andere wäre Schwarzarbeit.
Darauf kannst du den Hans noch 1.000 x hinweisen, er nimmt's einfach nicht zur Kenntnis.
§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (BGB)
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
Eine Urlaubsabgeltung ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahme: Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten (§ 7 Abs.4 BUrlG).
Hallo Ihr Beiden,
der Betrieb ist wohl in keinem Tarifvertrag, also MItglied in einem tarifgebundenen Arbeitgeberverband. Also scheint wohl das BGB als Mindeststandard zu gelten. Dort sind die Fristen, je nach Dauer des Dienstvertrages.
Pro Monat 2,5 Urlaubstage, das gab es mal vor vielen Jahren. Daran hat sich nach meiner Kenntnis nichts geändert. Was in dem Vertrag genau steht, weiss ich nicht.
Der letzte Satz der Frage ist mit Nein zu beantworten, wenn man ins BGB schaut. Gelten Tarifverträge, kann das aber zutreffen. Schau da mal rein: dejure.org/gesetze/BGB/622.html http://www.muenchen.ihk.de/mike/ihk_geschaeftsfelder/recht/Arbeitsrecht/Urlaubsanspruch.html Wende Dich bitte an die für den Beruf zuständige IHK. Im Speditionsbereich sind auch diverse Verbände der Arbeitgeber organisiert. In welchem ist euer Arbeitgeber?
In jedem Arbeitsvertrag sind auch die Kündigungsfristen enthalten.
Das mit dem Jahresurlaub ist richtig. Dein Mann hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Allerdings bekommt er dann beim neuen Arbeitgeber keinen Urlaub mehr.
Er hat nur einen Urlaubsanspruch für den Zeitraum seiner Beschäftigung. Bei 30 Tagen Urlaubsanspruch pro Jahr sind das 2,5 Tage pro Monat. Beim neuen Arbeitgeber erhält er dann wiederum den anteiligen Jahresurlaub.
Das ist einfach nur Unfug. Wer nach dem ersten Halbjahr ausscheidet, hat Anspruch auf den gesamten Urlaub. (Vorsgesetzt, das Arbeitsverhätlnis bestand lange genug.
Urlaubsanspruch bei Kündigung nach dem 30.06. Wenn der Mitarbeiter nach dem 30.06.2009 ausscheidet gilt: Soweit das Arbeitsverhältnis vor der Kündigung mehr als 6 Monate bestanden hat, hat der Mitarbeiter den vollen Urlaubsanspruch für das laufende Jahr.
Das stimmt so nicht mit dem Urlaub.
Was stimmt nicht?
Es steht drin : a.Es wird eine Probezeit von 6 monaten vereinabart. b. Im güternah-/-fernverkehr und für sonstige gewerbliche arbtnehmer kann das Arbeitsverhältniss während des ersten beschäftigungsmontas ohne einhaltung einer Frist zum täglichen schichtende gekündigt werden. c.die obige kündigungsfrist gilt sowohl für die kündigung des arbeitsgebers als auch arbeitsnehmers!
Das steht unter probezeit und kündigungsfrist!!
Wer nach dem 30. Juni kündigt, dem steht der gesamte Jahresurlaub zu.