Krieg ich ne Strafe wenn ich Pfefferspray als Selbstverteidigung einsetze?
Wenn mich jemand überfallen will und angreift und ich ihm dann Pfefferspray ins Gesicht sprühe krieg ich ne Strafe?
5 Antworten
Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand, sagt der Volksmund. Man kann wegen jeder Notwehr- und Nothilfehandlung verurteilt werden, wenn dabei der Angreifer verletzt wird und der Richter nicht auf Notwehr erkennt, das kann dir genauso passieren wenn du dich mit bloßen Händen wehrst. In Amerika sagt man, besser 12 Geschworene als der Totengräber, oder so ähnlich.
Solltest du je in so eine Situation kommen, unbedingt Aussage verweigern und einen Anwalt hinzuziehen. Im Zweifel würde ich die Polizei erst garnicht rufen, der Angreifer wird das vermutlich auch nicht, so kommt es erst garnicht zu einem Verfahren. Verurteilt würde der andere ohnehin nicht.
"better judged by 12 than carried by 6" besser vor Gericht stehen als im Sarg liegen
Pfefferspray (Strahl/Nebel/Gel/Schaum/Piexon) hat in D keine Zulassung als Abwehrspray gegen Menschen erhalten.
Desshalb darf es ausschließlich als Tierabwehrspray verkauft werden. (Muss draufstehen).
Dosen ohne diese Kennzeichnung (z.B. aus dem Ausland oder von Behörden) sind in D verbotene Waffen!
Pfefferspray als Tierabwehrspray fällt nicht unter das WaffG und unterliegt somit auch nicht den
Beschränkungen von RSG (ReizstoffSprühGeräte) mit CS/CN- Wirkstoff die erst ab 14 sind.
Es gibt KEINE Altersgrenze für Pfefferspray!
In einer Notwehrsituation darf Pfefferspray auch gegen Menschen eingesetzt werden.
Einsatz von Pfefferspray gegen Menschen ist immer eine Körperverletzung,
straffrei ausschließlich bei berechtigter Notwehr (§32StGB)
NOTWEHR wird geregelt in §32StGB, www.gesetze-im-internet.de/stgb/__32.html
danach darf man alles ! tun was "erforderlich" !!! ist einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
Lass dir nicht einreden du dürftest erst reagieren wenn der Angriff schon im Gange ist,
bei einem Angriff mit Tötungsabsicht wäre das eindeutig zu spät.
Im §32StGB steht nichts von verhältnismäßig. Es kann auch Notwehr sein einen unbewaffneten Angreifer zu töten,
wenn kein milderes erfolgversprechende Mittel verfügbar ist.
Man muss sich auch keinesfalls auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang einlassen. (Von wegen Angriff nur mit gleichen Mitteln abwehren).
Selbstverständlich endet das Recht auf Notwehr sobald der Angriff beendet ist.
Andererseits wird jede Körperverletzung nachträglich durch unser Rechtssystem im Einzelfall untersucht und
dann werden Unbeteiligte anhand der Fakten und Zeugenaussagen entscheiden ob die Tat "erforderlich" war oder bestraft wird.
Es gibt kein Rezept und keinen Freibrief für eine Situation die jemand von vornherein ein Recht auf ein bestimmtes Notwehrverhalten zuspricht.
Wenn du dir einen Überblick verschaffen möchtest was Gerichte für Urteile fällen lies hier:
https://dejure.org/dienste/lex/StGB/32/1.html
Das geht nur mit kleinem Waffenschein den man beantragen muss. Aber eine alternative wäre tierabwehrspray das ist wie pferfferspRay und man braucht keinen Waffenschein
Kleiner Waffenschein ist nur für Gas/Schreckschuss Waffen erforderlich .
Es gibt in D legal Pfefferspray ausschließlich als Tierabwehrspray .
Hallo fiskus666,
wenn Du eine Person durch Pfefferspray oder ein anderes Reizgas verletzt, leidet die Polizei gegen Dich je nach Art der Verletzungen ein Strafverfahren nach einer der beiden folgenden Rechtsgrundlagen ein:
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§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
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durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,mittels eines hinterlistigen Überfalls,mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich odermittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung
(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person
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das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oderin erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen
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Zum Strafverfahren gehört auch ein Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren darf die Polizei nicht nur gegen Dich ermitteln, sondern muss auch zu Deinen Gunsten Ermittlungen anstellen.
Im Fall Deiner Frage, währe vor allem zu ermitteln, ob Du unter der Voraussetzungen des folgenden Paragraphen gehandelt hast:
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§ 32 StGB - Notwehr
(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
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Ergeben die Ermittlungen also, dass Du Dich gegen einen gegenwärtigen Überfall mit dem Pfefferspray zur Wehr gesetzt hast um den Überfall abzuwehren und es auch erforderlich war das Pfefferspray einzusetzen, hast Du nicht rechtswidrig gehandelt, so dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich einstellen wird.
Erforderlich bedeutet zum einen, dass es kein geringeres Mittel gegeben hat mit dem Du Dich gegen den Überfall hättest wehren können, aber auch ob es ob Du nicht noch nach Beendigung des Angriffs noch weitergesprüht hast.
War letzteres der Fall, kannst Du Dich nicht mehr auf Notwehr berufen. Allenfalls könntest Du Dich auf folgenden Paragraphen berufen:
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§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
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Also noch einmal zusammengefast:
Die Polizei leitet gegen Dich auf jeden Fall ein Strafverfahren nach § 224 oder 226 StGB gegen Dich ein.
Für die Tat wirst Du nur dann nicht bestraft, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Du im Rahmen der Notwehr oder im Rahmen der überzogenen Notwehr gehandelt hast.
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Dann noch ein Hinweis zum Pfefferspray.
Pfefferspray wird in Deutschland nur als Tierabwehrspray verkauft und unterliegt somit nicht dem Waffengesetz. Es gibt auch kein Mindestalter zum Führen von Tierabwehrspray
Dann noch ein Hinweis zu den Reizstoffgeräten die unter das Waffengesetz fallen.
So wie hier einige Schreiben, dass man zum Führen von Tränengasspray den kleinen Waffenschein benötigt ist schlichtweg falsch. Der ist nur zum Führen von den sogenannten Schreckschusspistolen notwendig.
Die Voraussetzungen zum Führen von Tränengasspray sind:
Der Behälter muss ein Prüfzeichen des BKA (PTB) enthaltenDas Mindestalter beträgt 14 Jahre
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Dann noch ein Hinweis zu zivilrechtlichen Ansprüchen.
Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder anderen Schadensersatz, wenn Du Dich im Rahmen der Notwehr gewehrt hast.
Aber anders als im Strafrecht, befreit Dich eine überzogene Notwehr nicht von Schadensansprüchen.
Schöne Grüße
TheGrow
Es gibt Sprays mit bis 6m Reichweite, da besteht genug Druck um auf sehr kurze Distanz ein Auge zu schädigen. Oder der Angreifer fällt , weil blind, die Treppe runter.
Der Verlust des Augenlichts kann beim Einsatz jeglicher Reizstoffsprays, einschließlich des Pfeffersprays nie völlig ausgeschlossen werden.
Eine Verletzung kann einerseits durch die Unterschreitung des Mindestabstandes erfolgen, aber auch durch den Wirkstoff an sich.
Jeder Mensch reagiert auf Stoffe unterschiedlich. Es gibt Menschen die reagieren gar nicht auf Pfefferspray, bei anderen kann es durch eine allergische Reaktion durchaus zum Verlust des Augenlichts kommen.
Gibt ja auch Menschen die auf Pfeffer hochallergisch reagieren, und diese allergische Reaktion dazu führt, dass der Verletzte in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt.
Deshalb habe ich den § 226 StGB mit aufgeführt, auch wenn die Erfüllung des Tatbestandes der schweren Körperverletzung nicht sehr wahrscheinlich ist.
Kann sein, dass du von Gaspistolen redest? Ich habe noch nie von bleibenden Augenschäden durch ein handelsübliches Pfefferspray gehört.
Ich habe durchaus von Pfefferspray geredet und nicht von einer Gaspistole.
Die Begründung hat ja ES1956 schon vorweggenommen. Ergänzender Grund könnte auch eine Vorerkrankung des Auges sein, die zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Pfefferspray zu einer Ablösung der Netzhaut führt oder noch weitreichender Folge hat.
Aaaaalso: generell ist Pfefferspray, das zur Selbstverteidigung gegen Menschen gedacht ist, in Deutschland verboten.
Aber: Du darfst "Tierabwehrspray" besitzen, das sich nur im Namen von anderen Pfeffersprays unterscheidet.
Jedoch: Du darfst auch Tierabwehrspray nicht mit dir führen, um dich damit gegen Menschn zu verteidigen.
Allerdings: Wenn du das Tierabwehrspray mit dir führst, um dich notfalls gegen Tiere verteidigen zu können, dann aber von einem Menschen angegriffen wirst, und das Tierabwehrspray das einzige Mittel zur Notwehr ist, das zur Verfügung steht, ja dann ist es legal, es gegen Menschen einzusetzen.
Fazit: Nein, du bekommst keine Strafe, wenn du genau weißt, was du sagen musst. ;-)
TheGrow, was ich mich schon immer gefragt habe, weil ich das jetzt nicht zum ersten mal höre .. Ich verstehe nicht wo § 226 StGB bei dem Einsatz von Pfefferspray herkommt. Meines Wissens nach kann Pfefferspray zu keinen bleibenden Schäden führen, weil Capsaicin eigentlich nichts weiter macht als zu reizen ... ist es in Ausnahmefällen doch möglich, dass Pfefferspray bleibende Schäden hinterlässt? Für § 226 wird immerhin etwa 90% Verlust der Sehstärke auf einem Auge gefordert. Selbst wenn Pfefferspray schädigen kann, ist das doch wirklich schwer vorstellbar...