Kreisverkehr Ausfahrtspflicht

5 Antworten

Wenn man in einem Kreisverkehr die Ausfahrt verpasst, dann ist es prima, weil man mit einer weiteren "Runde" die richtige Abfahrt nehmen kann. §9a der Straßenverkehrsordnung regelt, zwar den Kreisverkehr (man darf nicht stehen bleiben oder die Mittelinsel überfahren, nicht aber die Ausfahrpflicht im Kreisel. Allerdings glaube ich, dass man wegen Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit rechtlichen Belangen rechnen müsste.

JotEs  11.04.2015, 05:51

1.) Den § 9a StVO gibt es schon seit 2009 nicht mehr ...

2.) Worin soll die Gefährdung bestehen?

bellarnbesk 
Beitragsersteller
 10.04.2015, 19:53

Super, danke für die Antwort

Hallo bellarnbesk,

grundsätzlich kannst Du natürlich so viele Kreise im Kreisverkehr drehen, wie es Dir Spaß macht. Es gibt kein Gesetz, was vorschreibt, wann man den Kreisverkehr wieder verlassen muss.

Es gib aber den § 20 der Straßenverkehrsordnung, der es verbietet Andere zu belästigen. Führt nun Deine zahlreichen Runden im Kreisverkehr dazu, dass andere Belästigt werden, droht Dir laut bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog ein Bußgeldbescheid mit folgendem Inhalt:


Tatbestandsnummer: 130112

Tatvorwurf: Sie belästigten Andere durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft.

Ordnungswidrigkeit gem.: § 30 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 118 BKat

Verwarnungsgeld: 20,00 Euro

Punkte: Nein

Fahrverbot: Nein

Eintragung als A oder B - Verstoß: Nein


Das Ganze ist aber wie Du dem fett dargestellten Text entnehmen kannst auch nur dann eine Ordnungswidrigkeit, wenn durch das  Rumfahren Andere belästigt wurden.

Belästigst und behinderst Du keine Anderen Personen, kannst Du auch von Morgens bis Abends ohne Unterbrechung im Kreisverkehr Deine Runden ziehen.

Schöne Grüße
TheGrow

bellarnbesk 
Beitragsersteller
 10.04.2015, 20:28

Klasse Antwort, danke

Da man im Kreisverkehr Vorfahrt hat, darf ich entscheiden, wann ich rausfahre.

Wenn ich meine beabsichtigte Ausfahrt verpasst hätte, müsste ich notfalls noch einmal die Runde drehen.

Falls ich das mehrfach tue, ist das absichtliche Behinderung.

Da gibt es übrigens eine Super-Antwort aus 2011:

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Antwort

von Eichbaum1963

,

28.12.2011

Guck dir mal § 3 StVO an:

Sehr wichtig ist da vor allem Absatz 1.

Aber auch Absatz 2 beschreibt etwas:

Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern.

Wer also deutlich zu langsam fährt, riskiert durchaus mal ein Verwarngeld. ;)

bellarnbesk 
Beitragsersteller
 10.04.2015, 19:52

Konstruktive und direkte Antwort. Danke

Sinnloses herum fahren ist verboten.

TheGrow  10.04.2015, 20:30

Es ist verboten Andere durch durch unnützes Hin- und Herfahren mit dem Fahrzeug innerhalb einer geschlossenen Ortschaft zu belästigen.

Solange ich Niemanden belästige, kann ich aber soviel sinnlos herumfahren wie ich will.

Semmiable  10.04.2015, 20:41

Nene, wer kein konkretes Ziel hat begeht eine Straftat, nur kann man so was sehr schwär beweisen.

TheGrow  10.04.2015, 22:11
@Semmiable

Oha, gleich eine Straftat. Wieviel Jahre Gefängnis kann man denn für diese schwere Straftat bekommen ? lol  

claushilbig  20.09.2015, 11:18
@Semmiable

So'n Quark!

Dann wären ja z. B. Probefahrten auch verboten ...

Und selbst wenn es der StVO widerspräche (was es aber nicht tut, da dort eben genau das steht, was TheGrow - wie immer korrekt ;-)- schreibt), wäre es allenfalls eine Ordnungswidrigkeit, aber keine Straftat!

Wenn du den verkehr nicht gefährdest :D dann kannst du kreiseln so viel du willst