Krankenkasse bucht einfach immense Summe ab?

5 Antworten

Offenbar hat deine Schwester immer noch ihren Wohnsitz in Deutschland. Sie ist folglich krankenversicherungspflichtig.

Über die Eltern kann sie längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahr versichert sein. meldet sie sich danach nicht wird sie automatisch freiwilliges Mitglied zum Höchstbetrag.

Diesen kann sie nur umgehen, wenn sie ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse offen legt.

Das hat sie offensichtlich unterlassen.

SanIng  16.12.2017, 00:29

Sie wohnt in der Schweiz. Es kann sein, dass die Krankenkasse jetzt rückwirkend festgestellt hat, dass die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht mehr vorliegen. Ein paar Infos hier:

https://zuwanderer.aok.de/startseite/gesund-in-deutschland/wer-ist-gesetzlich-versichert/familienangehoerige/

Sie hat weiterhin die Krankenversicherung genutzt, dadurch kann schon ein Vertrag zustande gekommen sein, der in so einem Fall dann als freiwillige Selbstversicherung zustande kommt, da sie ja weder Pflichtversichert ist mit Wohnsitz im Ausland, noch Familienversichert (siehe oben). Da sind die Beiträge entsprechend selbst zu zahlen und so auch rückwirkend.

Der Bankeinzug kann rechtens sein, evtl. hat sie ja eine Lastschriftgenehmigung erteilt bei der Angabe der Bankdaten.

Sorry, aber es spricht einiges dafür, dass das so rechtens sein KANN...

Mirajane 
Beitragsersteller
 16.12.2017, 00:39
@SanIng

Wir wundern uns über einiges. Die Krankenkasse hat schon vor zwei Jahren von uns Bescheid bekommen, dass sie dort ist und ihre Ausbildung macht und auf einmal vor zwei Monaten kam der Bescheid mit der Kündigung. Uns wurde zuvor mehrfach mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei damit.

Eigentlich denke ich selbst, dass sie die Summe wird zahlen müssen. Ich hätte aber nie gedacht, dass die das so plötzlich in voller Höhe einziehen dürfen. Zumal zuvor ein Stundungsantrag bei uns eingegangen ist. Den hat sie natürlich aber nicht ausgefüllt, denn wenn man gegen einen Bescheid Widerspruch einlegt, zeigt man sich mit einer Stundungsanfrage für eben diesen nicht zahlungswillig.

Mirajane 
Beitragsersteller
 16.12.2017, 01:00
@SanIng

Wir wundern uns über einiges. Die Krankenkasse hat schon vor zwei Jahren von uns Bescheid bekommen, dass sie in Ausbildung ist und wo sie sich aufhält. Die haben ihr vor einem halben Jahr noch eine neue Versichertenkarte zugeschickt und uns wurde stets mitgeteilt alles sei in Ordnung bei jeder Kontaktaufnahme. Sie war dieses Jahr öfter in Behandlung und hatte deswegen Fragen. Vor drei Monaten kam dann die Kündigung aus dem Nichts.

Eigentlich gehe ich selbst davon aus, dass sie die Beiträge wird zurückzahlen müssen. Es besteht für sie Versicherungspflicht und ihr Arbeitgeber führt für sie keine Beiträge ab, was ich auch seltsam finde. Womit ich nie gerechnet hätte, ist dass die einfach die komplette Summe von einer Azubine einziehen dürfen. Zumal vorher noch ein Stundungsantrag für die Zahlungsaufforderung bei uns eingegangen ist. Den hat sie natürlich aber nicht ausgefüllt, denn man zeigt sich mit einer Stundungsanfrage nicht zahlungswillig, wenn genau gegen diese Rückforderung ein Widerspruch läuft.

DerHans  16.12.2017, 10:44
@SanIng

Auch wenn sie die KK NICHT in Anspruch genommen hätte, würde das nichts daran ändern, dass sie durch den Wegfall der Familienversicherung freiwilliges Mitglied der Kasse ist. Das ist gesetzlich geregelt

Mirajane 
Beitragsersteller
 16.12.2017, 00:26

Sie ist 24 und selbst wenn das so ist. Mir geht es darum, dass sie das einfach so abgebucht haben und sie deswegen jetzt im minus ist und kein Geld hat. Ich glaube nicht, dass das rechtens ist. Wir haben schon vor Monaten mitgeteilt, was sie verdient.

mepeisen  16.12.2017, 09:02
@Mirajane

Du musst nun mal zwei Dinge gedanklich voneinander trennen. Das erste ist die Frage, ob sie das zahlen muss und das zweite ist die Frage, wie und wann sie das zahlen muss.

Natürlich kann bei einer vorliegenden Lastschriftermächtigung erst mal der Gläubiger eine Lastschrift veranlassen. Das ist das Normalste der Welt und völlig legitim.

Genauso darf im SEPA-Zahlungsraum (dem die Schweiz angehört) auch problemlos von deiner Schwester eine Rücklastschrift veranlasst werden. Bis zu 8 Wochen nach Abbuchung. Dann wird das Geld zurück gebucht und der Gläubiger muss den Weg der Betreibung gehen. Das dann funktioniert allerdings etwas anders in der Schweiz und nicht ganz so wie in Deutschland.

Also ja, wenn deine Schwester die Wahl hat zwischen "Keine Miete, keine Nahrung" u.ä. und einer potentiellen Schuldentilgung, ist die Wahl eindeutig. Miete u.ä. hat nun mal Priorität.

Die Frage, die sich im Anschluss stellt ist dann, wie man weiter vorgeht. Die Schulden bzw. die Forderung verschwindet nicht. Entweder setzt man darauf, dass es dann ggf. gerichtlich geklärt wird und man setzt drauf, dass die Forderung zu Unrecht erfolgte. Oder man versucht schon mal das abzubezahlen, was man bezahlen kann und versucht eine gütliche Ratenzahlung mit der Versicherung zu vereinbaren, mit der man leben kann.

P.S.: Ein Luxusleben sollte tabu sein, solange man Schulden hat.

DerHans  16.12.2017, 10:42
@Mirajane

Sie kann der Abbuchung ja widersprechen. Das ändert aber nichts daran, dass sie sich nicht an die Regeln gehalten hat.

offensichtlich endete der Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung- evtl. auch rückwirkend. Wenn sie keine Schul- oder Berufsausbildung macht, dann mit der Vollendung des 23. Lebensjahres.

Was du zur Bank schreibst und der Abbuchung klingt verwirrend. Ohne eine Einzugsermächtigungkann die Krankenkasse nichts abbuchen.

So wie es scheint hat deine Schwester der Krankenkasse diese aber gegeben- wann auch immer und die Krankenkasse hat diese genutzt, um die Beitragsschulden einzuziehen.

Legal, wenn die Einzugsermächtigung vorgelegen hat und wenn eine freiwillige Weiterversicherung erforderlich wurde, weil die Familienversicherung endete.

Wenn deine Schwester dauerhaft in der Schweiz lebt und sich in DE beim Einwohnermeldeamt abgemeldet hat, dann sollte sie diese Bescheinigung bei der Krankenkasse vorlegen. Dann endet die Mitgliedschaft in DE mit dem Wegzug und die Beiträge werden erstattet.

Lastschrift stornieren , die melden sich dann.Keine Angst ,versichert ist sie trotzdem.

Vermutlich hat sie vergessen den Fragebogen auszufüllen.Einmal im Jahr über prüft die KK ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch stimmen.

.

Ich bin mir sicher, die Krankenkasse hatte eine Einzugsermächtigung. Sonst geht das nämlich gar nicht. Auch die Rückforderung ist mit Sicherheit berechtigt

LouPing  16.12.2017, 09:28

Ein Automatismuns?

Als Familienversicherter hinterlegt man keine Bankdaten,weil die Familienversicherten sind kostenlos mitversichert.Versicherungsnehmer waren die Eltern-wenn dann gibt es Bankdaten von denen.

Wie die KV an die Bankdaten der Schwester gekommen ist erklärt sich mir nicht. 

EXInkassoMA  16.12.2017, 09:09

Nein, Ist oft nicht so.Da ist lediglich ein Automatismus in Gang gesetzt worden.

Wenn die Versicherung kein Recht auf Lastschrift hat, so wäre das nicht legal.