Können Zollbeamte auch draußen während dem Fahren leute „Festnehmen“?
hallo,
also sagen wir mal ein Zollbeamte ist während seiner Dienstzeit mit dem Auto am Fahren und sieht wie eine Bank ausgeraubt wird. Dürfen Sie dann genau wie die Polizei eingreifen oder wie genau müssen sie da handeln. Können sie bei solchen Sachen auch außerhalb der Dienstzeit eingreifen, wenn sie eine Dienstwaffe mit sich tragen?
danke im voraus
8 Antworten
Hi,
Dürfen Sie dann genau wie die Polizei eingreifen oder wie genau müssen sie da handeln.
Grundsätzlich greift hier zum einen die "Jedermannfestnahme" (§ 127 Abs. 1 StPO), wie schon einige Nutzer geschrieben haben, zum anderen auch die besondere Verpflichtung der Zollbeamten zu helfen (Garantenstellung).
Demnach ist ein Eingriff rechtlich zulässig und wird sogar erwartet.
Können sie bei solchen Sachen auch außerhalb der Dienstzeit eingreifen, wenn sie eine Dienstwaffe mit sich tragen?
Ohne die Dienstvorschriften des Zolls bezüglich der Aufbewahrung der Dienstwaffe zu kennen (auch nicht bei jeder Landespolizei ist das private Führen der Dienstwaffe üblich), dürfte diese - wenn mitgeführt und die Situation es erfordert - im Rahmen der Notwehr (§ 32 StGB, dazu zählt auch der Schutz Dritter) einzusetzen.
LG
...zum anderen auch die besondere Verpflichtung der Zollbeamten zu helfen ( Garantenstellung).
Woraus ergibt sich diese Verpflichtung?
Eine pauschale Antwort, die pauschal schon mal falsch ist.
Nach § 55 WaffG sind u.a. Polizei- und Zollbedienstete vom den Vorschriften des WaffG befreit. Zudem heißt es explizit "Bei Polizeibediensteten und bei Bediensteten der Zollverwaltung mit Vollzugsaufgaben gilt dies, soweit sie durch Dienstvorschriften hierzu ermächtigt sind, auch für den Besitz über dienstlich zugelassene Waffen oder Munition und für das Führen dieser Waffen außerhalb des Dienstes." (§ 55 Abs. 1 WaffG, https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__55.html).
Das kann natürlich durch landesrechtliche Regelungen und Dienstvorschriften weiter spezifiziert werden - das ist bei 16 Landespolizeien, der Bundespolizei und der Bundeszollverwaltung aber eben nicht einheitlich geregelt - grundsätzlich ist das Führen der Dienstwaffe im Privaten aber gestattet, sofern keine andere Regelung vorliegt.
Beispiel für eine Verordnung, die das Führen außer Dienst explizit gestattet gibt es natürlich auch: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=7&vd_id=13205&ver=8&val=13205&sg=1&menu=1&vd_back=N
Ja, das müssen sie sogar; auch außerhalb ihrer Dienstzeiten. War mal 2 Jahre mit einem von der Bundespolizei zusammen..langeeee ist's her....und Bundespolizei steht über den normalen Polizisten. Das wurde mir von ihm gesagt. Aber ich lese, das bei dir noch was dahinter steckt😋✌
Bundespolizei steht über den normalen Polizisten
Das ist völliger Quatsch. Außerdem haben beide unterschiedliche Zuständigkeiten und konkurrieren daher gar nicht miteinander.
Die BUPOL steht nicht "über" der LaPO, sie hat nur andere Zuständigkeiten. Ihre örtliche Zuständigkeit z.B. ist wesentlich eingeschränkter.
Da wurde ich ja 2 Jahre belogen...tztztztz...aber das soll jetzt doch nicht hier das Thema werden...gehen wir doch auf "the GFN's" Frage zurück....✌
Darum ist es ja vielleicht ein EX
Jep sirius66 , da ist was dran....😋
Und weil du mal mit jemandem von der BuPo zusammen warst, weißt du, was der ZOLL hier zu tun hätte?
Oh, das war nur ein Gedankengang.....ich möchte hier niemandem zu nahe treten....es rutschte mir vor dem "denken" aus meinen Fingern....😀
und Bundespolizei steht über den normalen Polizisten
Und wo genau steht das?
Sicher können sie das - im Rahmen der Jedermann- und Notwehrrechte.
Zollbeamte sind eigentlich nichts anderes als bewaffnete Finanzbeamte. Ihre Aufgabe ist nicht der Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Daher könnten sie ihre zollrechtlichen Eingriffsbefugnisse nicht dazu einsetzen. Allerdings gibt es eine, in einigen Landespolizeigesetzen verankerte, Eilzuständigkeit für Zollbeamte, dort könnte der Zollbeamte als "Polizei" tätig werden.
In Ländern ohne diese Regelung dürfen sie es nicht, dort stehen ihnen nur die o.g. Normalbürgerrechte zu (die aber je nach Lage auch den Einsatz der Schusswaffe zulassen würden)!
Jeder darf eingreifen, wenn er Zeuge einer Straftat wird. Der sog. Jederman-Paragraph erlaubt es jedem Bürger einen Straftäter so lange festzuhalten bis die Polizei eintrifft.
Wie das mit der Dienstwaffe aussieht weiß ich aber nicht.
Die Dienstwaffe darf privat nicht mitgeführt werden. Die muss save im Safe liegen!
Fast jeder Polizist darf seine Dienstwaffe auch privat führen.
Mit der Betomnung auf FAST. Der Ex gehörte wohl nicht dazu ;-)
Wenn ich lese, welchen Sch... der Ex verzapft hat...glaube ich nicht, dass er über das 1. Ausbildungsjahr drüber weg gekommen ist.
Erste Klausur .... ;-) wir schweifen ab
Ja hier greift das Jedermannsrecht.
Wenn du Täter auf frischer Tat ertappst darfst du sie festhalten solange bis dann die zuständige Polizei ist.
Dieses Recht gilt auch für Jedermann. z.b. darf auch ein Ladendetektiv enien flüchtigen Ladendieb festhalten.
Das gibt es nicht.