Wie lange nach Abgabe muss die Reinigung haften?

5 Antworten

Du fragst nach Dingen, die es so nicht gibt. Es ist nicht Aufgabe eines Gesetzes konkrete Fristen zu definieren, sondern den Rahmen zu definieren, in dem sich die Akteure für die jeweils gegebenen Umstände bewegen können.

In Gesetzen finden sich fast ausschliesslich Formulierungen wie "angemessener Zeitraum" o. ä. Und ob etwas angemessen ist, hängt vom konkreten Fall ab. Hinzu kommt, dass Gesetz oft durch individuellere Vereinbarungen "überstimmt" werden können.

Der Verweis auf die AGB & Co. in den anderen Antworten ist dementsprechend die einzig korrekte Antwort.

nordgermane 
Beitragsersteller
 24.09.2015, 15:09

danke für Info und möglich, dass ich da nicht ausreichend bewandert bin - schließlich gibt es auch andere Beispiele wie Garantie und Gewährleistung.Trotzdem widerspreche ich mal was den Verweis auf AGB`s angeht. Nur weil etwas als AGB hinterlegt ist, so gilt es noch lange nicht als rechtlich vertretbar bzw zulässig, insbesondere gegenüber von Verbrauchern. Das ist im B2B Bereich sicher flexibler, aber nicht bei Endverbrauchern! So gesehen wäre der erste Absatz ja eine Antwort gewesen....

Ifm001  24.09.2015, 17:24
@nordgermane

Gerade die Sachmängelhaftung aka. Gewährleistung ist ein gutes Beispiel dafür, dass Gesetzt eben keine "handfesten" Grenzwerte wiedergben. Oder wo steht da, wieviel Aufwandsentschädigung für welche Tätigkeiten angemessen sind? Die Konkretisierung kommt mt dem Vertragsinhalt oder mit einem Urteil eines Richters über genau deinen Fall.

nordgermane 
Beitragsersteller
 25.09.2015, 17:55
@Ifm001

Ähm, sorry, aber natürlich! Es wird doch ganz klar und definiert der Zeitraum geregelt Im gewährleistungsgesetz und darum ging es ja auch mir hier. Nichts anderes ahbe ich angefragt. Die Frage nach der Höhe oder Relation (Zeitwert, Neuwert oder was auch immer) stellt sich dann erst nachgeordnet. Übrigens haben Autohändler früher bei Verkauf von Gebrauchtwagen die Verkürzung der Gewährleistung per AGB zur Verkaufsbedingung bzw Grundlage gemacht. Das wurde ebenso per Urteil gekippt, da eine pauschalisierte Aussage nicht statthaft ist. Trotzdem auch dir:Danke!

Von manchen Amtsgerichten wird der Verlust von Kleidungsstücken als grobe Fahrlässigkeit der Reinigung bewertet, da es sich hierbei nicht um ein "typisches Risiko" bei der Reinigung wie z.B. Verfärbung etc handelt. (z.B. Urteil v. 10.03.1994 (Az.: 432 (871) C 7653/93).

Dann besteht ganz normal ein Schadenersatzanspruch der der regelmäßigen Verjährung nach § 199 BGB unterliegt.

Natürlich kommt es letztlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Der Verlust erfolgte ja nicht innerhalb des normalen Reinigungsvorgangs sondern während du monatelang mit der Abholung im Verzug warst. Es mag Gründe für den Verlust der Kleidungsstücke geben für die die Reinigung dann nicht haftbar zu machen ist. Auch sind Reinigungen prinzipiell keine Kleiderkammern, die müssen die Sachen keine 12 Monate aufbewahren, auch wenn sie das ggf. früher schon so gemacht haben. Meist finden sich auch in den AGBs der Reinigung Angaben zur Aufbewahrungsdauer, Verwertung etc und Haftungsbeschränkungen und entsprechende Klauseln. Ob diese dann ggf. einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würden ist wieder eine andere Baustelle.



nordgermane 
Beitragsersteller
 24.09.2015, 13:09

Ich weiss, deine Intention war sicher richtig und nett, aber es ist doch keine Antwort auf meine Frage! Das die Reinigung grundsätzlich zum Schadenersatz verpflichtet ist, das steht wohl kaum zur Debatte. Es geht doch einzig und allein darum, wie lange dies so ist bzw wie lange die Reinigung die Kleidungsstücke aufbewahren muss und da frage ich explizit nach gesetzlichen Vorgaben. Nicht nach den AGB`s wie schon zuvor kommentiert....Ich mag mir eigentlich nicht vorstellen, dass in einem Land wie D, wo alles zigfach überregelt ist, dafür keine gesetzlichen Vorgaben bestehen sollen.

Starciel  24.09.2015, 21:58
@nordgermane

Doch, auch wenn du es nicht hören möchtest, für dich sind erstmal die AGBs maßgeblich da du diesen mit Vertragsschluss erstmal zugestimmt hast und diese somit Teil eures Rechtsgeschäfts wurden.

Dein Problem ist ein ganz normaler Fall von Schadenersatz der an den allgemeinen BGB Vorschriften zu messen ist. Die Haftung und die Pflicht der Reinigng den Schaden vertreten zu müssen sind geregelt, können aber durch die AGB ausgestaltet und konkretisiert werden.

Die können zwar mal unwirksam sein, dafür sehe ich aber bei deiner Schilderung keinerlei Anhaltspunkt.  Du kannst das zwar unterstellen aber nur weil dir das momentane Ergebnis - kein Schadenerstz nach 3 Monaten - nicht passt ist da kein Argument.

Selbst wenn es mal der Fall sein sollte  dass AGBs nicht wirksam einbezogen wurden oder die 3 Monate gibt es keine gesetzliche Regelung auf die man dann automatisch zurückgreifen kann. Dann muss im Zuge einer (gerichtlichen) Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände entschieden werden, was die Parteien wollten und was nach der Verkehrssitte üblich und zumutbar ist.  Da fallen dann im Urteil so schöne Sätze wie "ist regelmäßif eine Frist von 3 Monaten/6 Monaten" angemessen....  Was genau das Gericht als angemessen betrachtet orientiert sich eben an schon vorliegenen Urteilen oder dem Ermessen des Richters.

nordgermane 
Beitragsersteller
 25.09.2015, 17:49
@Starciel

Wegen der AGB`s nochmals: Mal abgesehen davon, dass die AGB`s nicht wirklich sofort und gut einsehbar waren....Ich habe es mehr als einmal erlebt, dass AGB`s nicht oder teilweise nicht rechtsgültig sind und es ist auch nicht so, dass ich hier meine Frage ohne vorherige Recherche eingestellt habe, wie viele das hier offensichtlich tun, sondern es gibt durchaus ein Gerichtsurteil, dem zu entnehmen ist, dass eine pauschalisierte und grundsätzliche 3 monatige Aufbewahrungsfrist per AGB festgesetzt, nicht akzeptabel sei bzw rechtlich nicht haltbar. Und die Gestaltung der AGB betraf mehr oder weniger wohl die gesamte Branche. Da dieses Urteil aber schon etwas älter war, habe ich hier mal nachgefragt, ob es sozusagen ein gesetzliches Update dafür gibt, sprich eine gesetzliche Regelung - schliesslich wird ja fast alles in D zu Tode geregelt. Es geht also nicht darum, ob mir etwas paßt, sondern  darum, dass ich begründete Zweifel habe!

Da du alle anderen Antworten bemängelst, hier eine konkrete:

Nein, es gibt keine gesetzliche Regelung der Aufbewahrungsfrist von Reinigungen.

nordgermane 
Beitragsersteller
 25.09.2015, 17:37

Auch wenn mir deine Antwort nicht gefallen mag, es war die erste konkrete Aussage (ohne vorher zu "bemängeln") und daher habe ich da auch nichts zu meckern! Nicht falsch verstehen: Ich bin ja dankbar, wenn man eine Antwort bekommt, aber leider wird innerhalb dieses Forums sehr häufig doch viel geschrieben ohne wirklich zu antworten. Ich habe ja nicht umsonst geschrieben: "Bitte nur Antworten, die wirklich sachdienlich sind und der Beantwortung der Frage dienen."

Hat die Reinigung die Abholung der Hemden zuvor angemahnt? Welche Vereinbarung wurde dazu evtl. vertraglich getroffen?

Im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB)  haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 300 BGB).

nordgermane 
Beitragsersteller
 24.09.2015, 15:20

Da im Allgemeinem keine Adressen bei Reinigungen hinterlegt werden und auch speziell hier nicht, konnte keine Anmahnung erfolgen. 

Allgemein setze ich auch vorab keine speziellen Verträge für die Abgabe von Kleidungsstücken zur Reinigung auf. Ich hatte Wochen vor meiner Abholung einmal angefragt und man sagte mir dort, dass man grundsätzlich alles 12 Monate aufbewahre. Mit dieser Aussage bin ich beruhigt gegangen. Diese getroffene Aussage kann ich aber nicht vor Gericht oder anderweitig beweisen.

In der schriftlichen Ablehnung zu meiner Schadenanzeige stand:

 " Im Rahmen unser allgemeinen Geschäftsbedingungen haben wir nur eine Aufbwahrungsfrist von drei Monaten. Unabhängig davon werden aber Kleidungsstücke bis zu einem Jahr von uns verwahrt und dann für karitative Zwecke aussortiert. 

Bei einem längerem Abholzeitraum sieht die Versicherung keinen Grund zur Schadensregulierung. Es kann bei einer langen Aufbewahrung auch dazu führen, dass die Bonnummern verloren gehen oder abreißen. Daher ist es für uns nachträglich nicht nachvollziehbar, welche Hemden zu ihnen gehörten. 

Wir bitten daher um Verständnis, dass wir in Ihrem Fall keine Haftung für die verlorenen Oberhemden übernehmen können".

RobertLiebling  25.09.2015, 14:28
@nordgermane

Allgemein setze ich auch vorab keine speziellen Verträge für die Abgabe von Kleidungsstücken zur Reinigung auf

Dann sind die AGB Bestandteil des Vertrags geworden. Die dort genannte Frist von drei Monaten halte ich auch nicht unbedingt für eine überraschende Klausel.

Ich fürchte, Du hast schlechte Karten.

nordgermane 
Beitragsersteller
 25.09.2015, 17:56
@RobertLiebling

Überraschend nicht, aber fraglich ob statthaft, siehe meine Kommentare wegen Urteil weiter oben. Trotzdem aber Danke für die Antworten.

RobertLiebling  25.09.2015, 21:59
@nordgermane

aber fraglich ob statthaft

Lies halt mal die §§ 307 ff. BGB durch, ob Du da etwas zutreffendes findest. Im Streitfalle muss halt ein Gericht entscheiden, wer Recht hat oder bekommt...

Wenn du Sachen abgibst, entsteht ein Vertrag zwischen dir und der Reinigung. Also in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wäscherei schauen.

nordgermane 
Beitragsersteller
 24.09.2015, 12:53

Ich fragte ja bewusst nach gesetzlichen Vorschriften! Mich interessieren da irgendwelche AGB´s relativ wenig. Nur weil etwas in den AGB`s formuliert wurde, heißt es lange nicht, dass dies auch rechtlich verbindlich ist, insbesondere für Verbraucher.