Kirchensteuer auf Steuerbescheid, trotz Austritt?
Moin zusammen,
kurze Frage zur Steuererklärung bzw. dem Einkommenssteuerbescheid. Es geht um die Einkommenssteuererklärung 2019. Ehemann ist konfessionslos 57.000 € EK / Ehefrau ist röm. kath. 17.000 € Jahreseinkommen. Gemeinsame Veranlagung, Steuerklassen IV / IV.
Nun steht auf dem Steuerbescheid, dass der Ehemann knapp 800,00 € Kirchensteuer zu wenig gezahlt habe. Daher meine Frage: Ist das korrekt (vll wegen der gemeinsamen Veranlagung) oder hat das Finanzamt hier einen Fehler gemacht und lohnt sich der Widerspruch?
Habt einen schönen Tag und danke schonmal für die Antworten.
3 Antworten
Besonderes Kirchgeld. Das hat die Kirche vor Jahren schon eingeführt als die Güterdiener reihenweise ausgetreten sind und der Ehepartner mit dem geringeren Einkommen Mitglied geblieben ist falls man die Kirche Mal braucht.
Da gibt es 3 Möglichkeiten.
Zahlen
Der Ehegatte tritt auch aus
Oder versuchen ob ein Erlass möglich ist. Der Erlass ist beim Kirchensteueramt zu stellen.
https://kirchgeld-klage.info/4-handlungsmoglichkeiten/2-verfahren-beim-finanzamt/
Ehemann ist konfessionslos 57.000 € EK / Ehefrau ist röm. kath. 17.000 € Jahreseinkommen. Gemeinsame Veranlagung
Und das ist auch der Grund.
Nun steht auf dem Steuerbescheid, dass der Ehemann knapp 800,00 € Kirchensteuer zu wenig gezahlt habe.
Richtig. Denn in glaubensverschiedenen Ehen wird bei gemeinsamer Veranlagung das sog. Besondere Kirchgeld erhoben. Damit soll der Unsitte vorgebeugt werden, dass b ei Eheleuten nur der Nicht- oder Geringverdienende in der Kirche bleibt und darüber deren Mitgliedschaftsvorteile (zum Beispiel die bevorzugte Aufnahme der Kinder in die kirchlichen Tagesstäten und Kindergärten) nutzt, ohne dass eine angemessene Kostenbeteiligung erfolgt.
Nennt sich "besonderes Kirchgeld" ......
Das „besondere Kirchgeld“ wird von dem kirchenangehörigen Ehepartner verlangt, der über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügt und somit keine Kirchensteuer vom Einkommen zahlen muss. In diesem Fall bemisst sich das besondere Kirchgeld nach dem gemeinsamen zu versteuernden Einkommen beider Eheleute. Es wird nur erhoben, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen höher ist als 30.000 Euro, und zwar nur bei Zusammenveranlagung, nicht bei Einzelveranlagung für Ehegatten.