Kindergeldantrag - Ausbildung/Grundausbildung zum Soldaten?
Unser Sohn macht ab 1.10. eine Grundausbildung zum Soldaten mit anschließendem freiwilligem Wehrdienst.
Nun möchte ich weiterhin Kindergeld beantragen, weiß aber in dem Online-Antrag nicht genau, was ich da ankreuzen muss. Unter "Freiwilligendienst" verstehe ich sowas, wie FSJler also sog BuFDi's. Aber doch nicht die militärische Ausbildung.
Was ist also richtig?
Hi, wird euer Sohn dann im Rahmen dieses Wehrdienstes auch für einen Beruf ausgebildet?
Ich habe nicht wirklich Ahnung. Er will sich evtl nach dem Freiwilligenjahr als Soldat auf Zeit verpflichten. Ob da ne Ausbildung hinter steckt, weiß ich nicht
3 Antworten
Ein Soldat auf Zeit, der für seine spätere Verwendung im Mannschaftsdienstgrad unterwiesen wird, befindet sich in einer Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG, solange der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht.
...noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder...
Gruß siola55
Da hilft dir doch das "Merkblatt Kindergeld" der Familienkasse weiter auf den Seiten 14 u. 18:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kg2-merkblattkindergeld_ba015394.pdf
Gruß siola55
Deshalb der Hinweis in meiner 2. Antwort: einfach mal googeln nach da-kg 2021 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Ek-Steuergesetz) unter dem Punkt A 18.8 Bundesfreiwilligendienst
wie z.B.:
A 18.8 Bundesfreiwilligendienst
(1) 1Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG ist ein Kind zu berücksichtigen, wenn es einen Bundesfreiwilligendienst i. S. d. BFDG leistet. 2Die Ableistung in Teilzeit ist unschädlich. 3Der Bund und die Freiwilligen schließen vor Beginn des Bundesfreiwilligendienstes eine schriftliche Vereinbarung ab.
4Der Dienst wird in einer vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben anerkannten Einsatzstelle geleistet. 5Er dauert grundsätzlich zwischen sechs und 18 Monate, im Ausnahmefall bis zu 24 Monate. 6Eine Ableistung in zeitlich getrennten Abschnitten ist möglich, wenn ein Abschnitt mindestens drei Monate dauert. 7In diesen Fällen besteht zwischen den Abschnitten keine Übergangszeit i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG (vgl. A 16).
(2) 1Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
− durch Vorlage der mit dem Bund vor Beginn des Freiwilligendienstes geschlossenen Vereinbarung,
− durch Vorlage der nach Abschluss des Dienstes ausgestellten Bescheinigung der Einsatzstelle
Für mich ist das aber noch immer nicht verständlich.
Auch in dem von dir genannten Auszug ist von Freiwilligendienst = BFD die Rede, nicht vom Freiwilligenwehrdienst = FWD. Das ist aber m.E. ein großer Unterschied
Sorry, hast ja Recht - war der falsche Link! Schau einfach die erste Antwort bzw. den ersten Kommentar von mir:
"...die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit usw."
Ansonsten einfach mal nach Urteile googeln bzw. einfach mal bei der Familienkasse nachfragen... ;-)
Hallo nochmal, weiterhin gilt folgendes: A 15.2 Maßnahmen
1Der Grundtatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfasst insbesondere folgende
Maßnahmen:
− den Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule (vgl. A 15.5),
− die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis (vgl. A 15.6),
− den Besuch einer Hochschule (vgl. A 15.7),
− ein Praktikum (vgl. A 15.8),
− einen Sprachaufenthalt im Ausland (vgl. A 15.9).
2Zu berücksichtigen sind auch:
Gruß siola55
PS: Einfach mal googeln nach: da-kg 2021 (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Ek-Steuergesetz).
Also zählt mindestens die Grundausbildung für due Fortzahlung des Kindergeldes, richtig?!
...die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit für seine spätere Verwendung in der Laufbahngruppe Mannschaft, wenn sie zu Beginn der Verpflichtungszeit erfolgt; die Ausbildung umfasst die Grundausbildung und die sich anschließende Dienstpostenausbildung (vgl. BFH vom 10.5.2012, VI R 72/11, BStBl II S. 895); dies gilt auch für den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG usw.
Also die Grundausbildung alleine wird da nicht ausreichen...!? Dies sind ja max. nur 3 Monate!?
Laut Berufenet gilt folgendes: Ausbildungsdauer
- Grundausbildung: i.d.R. 3 Monate
- militärfachliche Ausbildungsinhalte: je nach vorgesehenem Dienstposten
Die Verpflichtungszeit für Soldaten und Soldatinnen auf Zeit in der Laufbahngruppe der Mannschaften beträgt in der Regel 4 Jahre, die ersten 6 Monate sind Probezeit.
Ne sorry, das hilft mir leider noch immer nicht.
Nach der Grundausbildung wird er ja erst mal noch 9 Monate weitermachen, in denen er sich entscheidet welche weitere Laufbahn er einschlägt bzw sich überhaupt verpflichten möchte.
Ein Freiwilligendienst ist das in dem Sinne ja nicht