Kennt jemand die " KSP - Rechtstanwälte GmbH " aus Hamburg und wie kann ich mich wehren?
Hallo erstmal, seit geraumer Zeit bekomme ich Briefe von einem Inkassounternehmen aus Hamburg mit dem Nahmen " KSP " . Es möchte gerne von mir eine O2 - HandyRechnung bezahlt haben, obwohl ich gar nicht Kunde dieses Anbieters bin. Die Rechnung würde sich auf ca. 400,- Euro belaufen . " KSP " möchte gerne noch 492,50 Bearbeitngsgebühr obendrauf gezahlt.. Als ich Ihnen nun mit Einschreiben / Rückschein schrieb, daß ich nicht zahlen werde und auf einen Mahnbescheid warten würde, um dem direkt widersprechen zu können, wurde der Rückschein gar nicht erst zurückgeschickt. Als ich nun gestern abend nach Hause kam, lag eine Abholkarte im Briefkasten mit Aufschrift :
Einschreiben / Sonderleistung : Inkasso
Was kann das sein und wie kann ich mich nun schon wieder wehren ? Vielen Dank im Voraus.
LG,lazyjo...
10 Antworten
Die Verbraucherzentrale hat hier Musterschreiben aufgesetzt, ebenfalls ein Einschreiben senden.
Neuerdings müssen diese Inkassobüros auch echte Kosten nennen & den früheren Auftraggeber.
Wenn kein Schreiben des Gerichts kommt (echter gerichtlicher Mahnbescheid) , braucht man sich erst einmal keine Sorgen zu machen.
Das werden diese Firmen oder Anwaltskanzleien kaum riskieren, auch Drohungen wie Schufa Einträge einfach ignorieren oder angeblich gespeicherte IP Adressen
Dann habe ich mich bei der Anwaltskammer auch beschwert.
Bei mir ging es damals um das Anklicken bei einem ominösen Routenplaner sowie um den Verkauf eines Kopfhörers an eine Testkäuferin einer Anwaltskanzlei
Beim 1. Fall ist es eine sog. überraschende Klausel, wenn man nicht auf die Kostenpflichtigkeit hingewiesen wird, beim 2. um eine Unterlassungsklage.
Über Ibä Kleinanzeigen habe ich an eine Frau einen KH verkauft, hinterher entpuppte sich diese als Testkäuferin dieser bei Google zu findenen Fa. X-Ears Kopfhörer.
So wollte der mich abmahnen, weil es um CE Fälschubngen ging, wenn man das verfolgt, hat der Inhaber bereits Hunderte Prozesse geführt & verloren.
Hier mal der Link zur VZ mit PDF Musterbriefen (volljährig oder minderjährig)
https://www.verbraucherzentrale.de/musterbriefe-onlineabzocke
die KH stammten aus China, so soll der doch die Herstellerfa. verklagen, wenn die evtl. die CE Kennzeichen fälschen
Wenn du kein O2-Kunde bist, hast du schon mal nichts zu befürchten.
Widerspreche den Forderungen und warte einfach ab.
Falls du Angst hast (was verständlich ist), solltest du dir Hilfe holen - z.B. Verbraucherzentrale.
Eine Anzeige wegen Nötigung und eventuell wegen Betruges gegen diese Kanzlei könntest du auch noch stellen, falls die keine Ruhe geben.
PS:Die Bearbeitungsgebühr erscheint mir etwas hoch.
Da du nachweislich keinen o2-Vertrag besitzt, kann dir aus dieser Richtung nichts geschehen.
Wer in diesen Fällen selbst antwortet, macht sich ggf. selbst angreifbar. Genau deshalb wäre ich in dieser Angelegenheit mit diesem Schreiben zu meinem Rechtsanwalt gegangen, der die erforderlichen Schritte eingeleitet hätte. Auf diese Art und Weise würde diesen „Inkasso-Anwälten“ dreimal schneller das Handwerk gelegt, als wenn man selbst als Laie die erforderlichen Massnahmen einleiten lässt!
Echte Banditen, die nie genug bekommen.
Falls du nicht gerade im Geld schwimmst, gehe zur örtlichen Schuldnerberatung. So was gibt es von AWO, ASB, Caritas .... und kostet für Mittellose nichts. Ich denke mal, sonst sind sie auch mit einem bescheidenen Beitrag zufrieden.
Komerzielle Beratungsstellen kosten manchmal mehr, als der Streitwert. Eventuell kann die Verbraucherzentrale auch helfen.
Auf jeden Fall kennen die die Pappenheimer und wissen, wie man die in die Schranken weist. Diese dubiosen Anwälte kann man schlecht austriksen, die sind mit allen Wassern gewaschen und wollen nur für sich und das Inkassounternehmen Geld machen,
Wenn du bei O2 kein Kunde bist und nie da Schulden hattest, ist es einwandfrei ein Fall für die Kripo!!!
Der Rückschein wird nicht angenommen worden sein bzw. vom Empfänger nicht unterschrieben worden zu sein. Normalerweise genügt aber auch der Beleg des Einschreibens als Beweis des Widerspruchs.