Kein lückenloser Übergang - was erwartet mich?

8 Antworten

Wenn auch spät, wollte ich nun erzählen was passiert ist, für Leute, denen vielleicht irgendwann mal dasselbe passiert. 

Es ist eigentlich nichts passiert. War wohl noch alles im akzeptablen Rahmen. Diese zwei Wochen haben mir also nicht geschadet. Ich weiß jedoch nicht wie es wäre, wenn ich länger gebraucht hätte.

Fazit: Zwei Wochen waren ok, ich würde es jedoch nicht auf die Probe stellen und viel länger mit sowas warten. Kann dann auch nach hinten losgehen.

... und warum so eine doch meist teuere Variante und warum läßt Euer Berater Euch in so einer wichtigen Angelegenheit so hängen und hier auch noch rumwuseln?

Meine macht es rückwirkend, wenn kein Schaden aufgetreten ist.

Gibt es eine Lücke, kommt hier bei uns meist das Verfahren vom Staatsanwalt.

Viel Glück.

Hallo ttiggerr,

das Gesetz sagt dazu folgendes:

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§ 1 Pflichtversicherungsgesetz

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird.

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§ 6 Pflichtversicherungsgesetz

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört

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Wenn Dir also nachgewiesen werden kann, dass Du in der Zeit, in der das Fahrzeug nicht versichert war,

  • das Fahrzeug gebraucht oder
  • dass Du den Gebrauch gestattet hast

droht Dir ein Strafverfahren nach der eben angeführten Rechtsgrundlage. Es droht Dir im Falle einer Verurteilung:

  • eine Freiheitsstrafe oder
  • eine Geldstrafe, zudem kann unter Umständen
  • das Fahrzeug eingezogen werden.

Schöne Grüße
TheGrow

Hattest du denn keine eVB vorgelegt? Sonst ist eine Ummeldung doch gar nicht möglich. Wenn du tatsächlich ohne Versicherungsschutz gefahren bist, erwartet dich ein Strafverfahren.

TheGrow  13.01.2017, 19:14

Wenn ich die Fragestellung richtig verstanden habe, ist das Fahrzeug noch angemeldet, aber die Versicherung wurde gekündigt, weil das Fahrzeug auf den Namen der Mutter an bzw. umgemeldet werden sollte. Nur wurde die Ummeldung noch nicht vollzogen, sondern erst am 15.01 obwohl der Versicherungsvertrag bereits am 31.12.2016 beendet wurde.

DerHans  13.01.2017, 19:16
@TheGrow

"Wenn du tatsächlich....."

TheGrow  13.01.2017, 19:23
@DerHans

Hab ich wohl gelesen. Sollte auch keine Bemängelung Deiner Antwort gewesen sein

Meine Frage jetzt lautet, was erwartet mich?

Falls dein Auto noch angemeldet sein sollte, dann erfolgt die Zwangsentstempelung durch die Zulassungsstelle bzw. Polizeistelle, sofern du vorher keinen vorläufigen Versicherungsschutz, die sog. eVBÜ, deiner Zulassungsstelle vorweisen kannst!

Gruß siola55

PS: Wer ist denn jetzt Fahrzeughalter?

ttiggerr 
Beitragsersteller
 13.01.2017, 19:30

ich war/bin der Halter