Kein Fahrverbot trotz Rotlichtverstoß?
Hallo,
ich wurde an einer Roten Ampel geblitzt.. nun folgte der Bußgeldbescheid im Anhang.
Meines Wissens folgt ein Fahrverbot nach Rotlichtverstoß.. -Wieso ist dies hier nicht der Fall?
Der Bescheid ist vom 17.01.
Danke schonmal
3 Antworten
Nach eines Notrufs wurde meine Mutter in dieser Nacht vom Rettungsdienst in die Klinik
In Gedanke versunken und voller Sorge bin ich beim Umschalten auf grün der Linksabbieger Spur geradeaus losgefahren.. hierbei wurde ich geblitzt.
Keine Gefährdung, kein Verkehr ..
Fahrverbote sollen den Verkehrsteilnehmer wieder in die Spur bringen !
Nach deiner Schilderung kam der Sachbearbeiter zu dem Entschluss , das es sich hierbei nicht um eine grobe Verkehrswidrigkeit handelt .
Das ganze nennt man Augenblickversagen und wird nicht mit Fahrverbot geahndet .
Das Fahrverbot wäre angreifbar gewesen !
Gruß
Ich vermute es wird noch ein separates Schreiben von der Führerscheinstelle diesbezüglich kommen.
Allerdings hätte ich auch zumindest einen Hinweis darauf erwartet, so wie es bei den Punkten ja geschehen ist.
Gemäß meiner Information ist aber das Fahrverbot als Nebenfolge nach § 25 StVG ohne Verhandlung in der Sache polizeilich (Bußgeldbescheid) zu verordnen (die 2 Punkte sind ein freundlicher Hinweis, der aber nicht hätte erfolgen müssen), da zum OWi-Vorgang gehörig, also auch einzig in der Kompetenz der Polizei liegend. Die Führerscheinstelle wirkt hier nur assistierend, aber nicht anordnend.
Erst dann, wenn ein Entzug der Fahrerlaubnis droht, wäre auch die Führerscheinstelle zuständig, den Bescheid darüber zu versenden.
...Ist aber das Fahrverbot als Nebenfolge nach § 25 StVG ohne Verhandlung in der Sache polizeilich (Bußgeldbescheid) zu verordnen...
Richtig, aber da noch geprüft werden muß, ob es das erste FV ist, bei dem ggf. das FV in einem Rahmen von 4 Monaten frei vom Fahrer gewählt werden kann, ist die FSST doch mit im Boot.
§ 25 Abs. 1 - 2a StVG, Hervorhebungen durch mich:
(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.
(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. [...]
(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Der Bußgeldbescheid stellt die Bußgeldentscheidung dar, entsprechend hat ein Fahrverbot darin ungeachtet der Frage nach Erstverstoß benannt zu werden.
Zudem sind Rechtsmittel zu gewähren, Art. 19 Abs. 4 GG . Auch bei Wahlmöglichkeit nach Abs. 2a ist die Verwaltungsbehörde zuständig, nicht die Führerscheinstelle. Die Verfügung wäre auch im Bußgeldbescheid zu vermerken gewesen.
Die Führerscheinstelle kann kein Fahrverbot verhängen, es fällt nicht in ihre Kompetenz, damit würde ein verhängtes Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides ebenfalls rechtskräftig. Käme dann nur das Schreiben der Führerscheinstelle und sollte dies materiell rechtmäßig sein, so entfielen Rechtsmittel, was dann formelle Unrechtmäßigkeit erzeugte. So kann man unter besonderen Umständen ein Fahrverbot abmildern oder von einer Verhängung absehen, was aber eines fristgerechten Einspruchs bedürfte.
Dann hoffe ich mal, dass auch nichts mehr kommt, da ich auch beruflich sehr an meinen FS gebunden bin.
Vielen Danke für die Antworten
Der Verstoß ist unter folgenden Umständen entstanden..
Nach eines Notrufs wurde meine Mutter in dieser Nacht vom Rettungsdienst in die Klinik gebracht. Ich fuhr daraufhin auch in die Klinik zu ihr.
Als ich in der Nacht zurück in die Unterkunft fuhr, hielt ich an der Kreuzung -
Geradeaus-Spur und Linksabbieger auf rot!
In Gedanke versunken und voller Sorge bin ich beim Umschalten auf grün der Linksabbieger Spur geradeaus losgefahren.. hierbei wurde ich geblitzt.
Keine Gefährdung, kein Verkehr ..
Dies habe ich auch bei der Schilderung so angegeben. Ebenso mit der Bitte, von einem Fahrverbot abzusehen.
Kann dies evtl die Strafe beeinflussen ?
PolluxHH hat auf das entscheidende Detail im § 25 (1) StVG hingewiesen:
so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen.
Insofern muss ich auch meine ursprüngliche Vermutung als falsch ansehen.
In deinem Bußgeldbescheid ist lediglich auf ein Bußgeld (und 2 Punkte), aber nicht auf ein Fahrverbot entschieden worden. Ein separates Schreiben der Führerscheinstelle wird es nicht mehr geben.
Offensichtlich hat die Bußgeldstelle deine Erklärung und die Bitte, von einem Fahrverbot abzusehen, berücksichtigt.
Das kommt noch es geht zum Gericht und das dauert da ist wohl eine Haftstrafe fällig den die 2 Punkte und die Geldstrafe sagt das .
Den das ist nur das Bußgeld der Strafbefehl kommt noch .
Ampel bei schon länger als 1 Sekunde leuchtendem "Rot" überfahren 200 €2 Punkte 1 Monat Fahrverbot & je nach Tatbegehung Geldstrafe, Führerscheinentzug und Freiheitsstrafe bis 5 Jahre gemäß § 315c StGB möglich
da ist wohl eine Haftstrafe fällig den die 2 Punkte und die Geldstrafe sagt das .
Das ist der mit Abstand größte Quatsch, den ich auf dieser Plattform je gelesen habe. Und das soll was heißen.
Sorry, verrutscht ...
Kann man so nicht sagen, denn es liegt keine Fahrt unter Alkohol oder BTM vor, auch, das geht aus den Bußgeld hervor, keine konkrete Gefährdung, also ist auch § 315c StGB nicht anzuwenden. Eine gerichtliche Entscheidung halte ich für unwahrscheinlich.
Wahrscheinlicher, z.B. bei 3 A-Verstößen in der Probezeit oder mit 8 Punkten in Flensburg, wäre für mich, daß hier ein Führerscheinentzug drohen könnte, der behördlich angeordnet würde. Das folgte dann nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides, aber ohne Einspruch wäre die Rechtskraft Anfang Februar schon eingetreten. Irgendwie fehlen hier Informationen über die Vorgeschichte, denn isoliert macht es keinen Sinn, denn ein Fahrverbot hätte bei isolierter Betrachtung einbezogen sein müssen (bei Eröffnung eines Strafverfahrens wäre auch kein Bußgeld verhängt, sondern man wäre über die Eröffnung eines Strafverfahrens in Kenntnis gesetzt worden).
Das mit der Haft ist hier vollkommener Unsinn.
Und wenn nicht fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, gibt es auch keinen Gerichtstermin.
So ist es. Bußgeld macht die Bußgeldstelle, Fahrverbot kommt von der Führerscheinstelle und ist "nur" eine Nebenfolge der Strafe.