Kann mein Freund meinen KV-Beitrag und meine Studiengebühren von der Steuer absetzen?
Hallo zusammen,
kann mein Freund meinen Krankenversicherungsbeitrag und meine monatliche Fernstudien-Gebühr von der Steuer absetzen, wenn er diese Beträge von seinem Konto bezahlt?
Ich habe aktuell für ca. 1,5 Jahre kein eigenes Einkommen, da ich für die Betreuung/Erziehung unseres neugeborenen Kindes zuhause bleibe - wir sind nicht verheiratet.
Mein Freund meint, wenn er meinen KV-Beitrag und die Fernstudien-Gebühr von seinem Konto direkt an die Versicherung und Hochschule bezahlt (anstatt ich von meinem Konto), könne er diese Beträge von der Steuer absetzen?
Ist das tatsächlich so?
Vielen Dank für hilfreiche Antworten :-)
6 Antworten
Beziehungen schaden ja nur dem, der keine hat.
Versuch macht klug, wenn es durchgewunken wird. Offiziell jedenfalls nicht.
Nichts andere schreibe, gaz klar NEIN! Zitat:
Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person,
Freunde sind untereinander eben noch nicht unterhaltspflichtig.
Freunde? Die Alte wird geknallt und hat ein Kind bekommen
Steht in der Frage, es geht nicht ums Kind.
Durch das Kind hat die Mutter Anspruch auf Unterhalt, siehe BGB
Nein, nur wenn ihr verheiratet währt und zusammen zur Einkommensteuer Veranlagungt werdet. Wobei sich dann die Krankenversicherung erübrigt da du wohl beitragsfrei in die familienversicherung kannst.
sind deine Studien kosten Werbungskosten oder Sonderausgaben (erstausbildung). Fall Werbungskosten Kannst du die zumindest vortragen lassen damit der verlustvortrag später verrechnet wird
falsch, § 33a EStG lässt die Absetzbarkeit ggf. zu
Quatsch, eben nicht.
Quatsch eben doch
Ok...
Die KV Eventuell im Rahmen von Unterhaltspflichtig wenn das Kind zwingend betreut werden muss
aber die Studiengebühren eher nicht. Oder hast du da Belege? Ich sehe da keine Zwangsläufigkeit
Volle Unterhaltsverpflichtung nach nach § 1615 BGB, steuerlich i.d.R. kein Problem bis das Kind 6 Jahre alt ist und dann zählen alle Beträge die gezahlt sind, selbst für Kühlschrank auffüllen, Kleidung, Miete etc. bis zum Höchstbetrag. Der Höchstbetrag erhöht sich um die Basisabsicherung, hier volle Summe, da kein Anpruch auf Krankengeld. Bei Aufnahme im eigenen Haushalt kann das Spiel sogar ewig spielen bzw. bis eigene Einküfte/Vermögen vorliegen.
Durch § 33a EStG gibt es ggf. durchaus Konstellationen in denen die Absetzbarkeit gegeben sein kann. Aber der Sachverhalt ist hier nicht aussreichend beschrieben um dass zu beurteilen.
Ggf lohnt es sich hier einen Steuerberater, LSt-Hilfeverein oder Steuerbevollmächtigten zu kontaktieren, da i.d.R. bei den hohen Kosten des Unterhalt spezielle Beratung durchaus sinnvoll sein kann und sich i. d. R. armotisiert.
Unterhalt unter Freunden? Seit wann?
16.12.1954 eingeführt
Welches Gesetz soll das sein?
deutsches Einkommensteuergesetz
Nö, da steht nichts von Pflicht gegenüber Freunden.
In der derzeitigen Konstellation eurer Beziehung kann dein Freund und Vater deines Kindes die genannten Aufwendungen eher nicht von seiner Steuer absetzen.
Ich würde daher, auch im Interesse des Kindes vorschlagen:
Heiratet doch einfach! - Was hält euch davon ab?
Dann ist auch die Frage der Absetzbarkeit der genannten Kosten keine Frage mehr!
Danke für deine Antwort :-). Er möchte mich leider (noch) nicht heiraten - deshalb laufen bürokratische Angelegenheiten ein wenig schwieriger ab.
Den Mann verstehe ich nicht. Wenn man ein gemeinsames Kind hat, ist man doch dadurch untrennbar lebenslang miteinander verbunden. Da ist eine Heirat doch nur Formsache.
Versteh' ich zwar nicht. - Wäre nicht das Kind würde ich empfehlen ihn gleich "zum Teufel" zu schicken! Ist es nicht schäbig sich die Vorteile einer Beziehung auch monetär zu Nutzen machen zu wollen, ohne eine eigene Verpflichtung eingehen zu wollen? Aber wenn ihr euch dennoch einig seid, kann er nach meinem Wissen allein die von ihm geleisteten Unterhaltskosten des gemeinsamen Kindes steuerlich geltend machen.
Da man in Deutschland aber auch für alles Mögliche "hunderttausend" steuerliche Sonderregeln hat, würde ich empfehlen mit deiner Frage einen Steuerberater zu kontaktieren, oder absolut kostenfrei, direkt das Finanzamt!
ernstens hast du keine Ahnung von Steuerrecht, nach § 33a EStG können Männer die vermögenslose Weiber mit durchschleppen müssen dies sehr wohl von er Steuerabsetzen. Zweitens der Kerl trägt die finanzielle Belastung also wäre er Blöd, wenn er nicht die steuerliche Absetzbarkeit prüft.
Ich denke nicht ganz so einfach... die Partnerschaft muss zumindest „eingetragen“ sein, also eheähnlich
Eingetragene Partnerschaften gab es eine Zeitlang, aber nur für homosexuelle Paare.
Die müssen nur § 33a EStG ggf. ausgestalten, wobei durch die Richtlinie bei gemeinsamer Wohnung eigentlich gar nichts falsch gemacht werden kann.
§ 33a EStG wäre offiziell