Kann man mich wegen Energiediebstahls anzeigen, wenn der "Geschädigte" einverstanden war?
Vor etwa 2 Wochen bemerkte ich aus Zufall, dass bei mir an der Hauselektrik gepfuscht wurde und Neutralleiter und Phase vor der Sicherung vertauscht wurden. Ein guter Freund und Nachbar von mir hat sich dann dazu bereit erklärt, dass ich solange meine Elektrik nicht in Ordnung ist, Seine Leitung benutzen darf, um die Wichtigsten Geräte wie Zentralheizung und so weiter zu betreiben. Ich hab also die Drehstromdose meines Nachbarn angezapft und benutze sie als Interimslösung. Kann er mich jetzt rein theoretisch wegen Energiediebstahls anzeigen? Immerhin habe ich eine schriftliche Einverständniserklärung.
11 Antworten
Wo kein Kläger ist ist kein Richter, wenn man keine Unwahrheiten sagt.
Er kann dich nicht anzeigen, wenn du es schriftlich hast. Ich bin mir aber nicht sicher wie das juristisch aussieht was die Manipulation am Strommasten angeht. Es könnte sein, dass man das als Nicht-Elektriker nicht darf. Auf jeden Fall wirst Du für alle Schäden aus deiner Privatkasse aufkommen müssen, wenn aufgrund deiner Überbrückung etwas passiert (Stromschlag, Brand).
Ja was bitte meinst du denn, wofür diese schriftliche EINVERSTÄNDNISerklärung da ist?
keinerlei gefahr!
ihr habt eigendlich alles richtig gemacht. von stromdiebstahl kann hier keinerlei rede sein. du bekommst ja vom nachbarn den strom geschenkt. oder zumindest für einen kleinen obulus "geliehen"
Wenn ihr jetzt noch das Kabel so verlegt habt, dass keiner drin hängen bleiben kann, die steckverbindungen nicht absaufen können und das kabel nirgends eingeklemmt wird z.B. unter türen oder in fenstern, dann kann man absolut nichts sagen.
wenn der nachbar nichts haben will, dann ladet ihn doch bitte mal zum grillen ein, sobald es das wetter zulässt oder so.
lg, Anna
PS die schriftliche einverständisserklärung hättest du garnicht gebraucht. jedenfalls solange der nachbar nicht seine meinung plötzlich ändert.
Der "Stromdiebstahl" nach § 248c StGB kommt hier nicht in Betracht. Dafür müsste eine rechtswidrige Zueignung erfolgt sein. Eine Handlung ist dann rechtswidrig, wenn sie im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, ohne dass Rechtfertigungsgründe vorliegen. Natürlich darf die Nutzung nur über den vereinbarten Wert erfolgen. Andernfalls sehe ich aber auch nur zivilrechtliche Konsequenzen.