Kann man die Maklerprovision zurückfordern, wenn man nach 3 Monaten wieder auszieht?
Ich habe einen Makler mir eine Wohnung zu suchen. Nach mittlerweile unzähligen Probleme mit Vermietern und Nachbarn, bereits einige Probleme bei Übergabe der Wohnung, möchte ich nach nur 4 Monaten wieder ausziehen.
Habe ich Anspruch, die komplette oder nur einen Teil der Maklerprovision zurückzufordern?
Man muss bemerken, dass meine Maklerin, die Tochter meines Vermieters ist. :D
7 Antworten
Sie haben keinen Rückzahlunganspruch wegen der vorgesehenen Kündigung.
Da es sich bei der Maklerin um die Tochter des Veremiters handelt,
könnte bei einer solchen familiären Verflechtung wie in Ihrem Fall, bei dem die Wohnung dem Vater der Vermittlerin gehört und Sie auf diesen Umstand nicht
ausdrücklich hingewiesen wurden, eine so genannte „rechtliche oder
wirtschaftliche Verbundenheit“ vorliegen.
Dann dann könnte der Provisionsanspruch tatsächlich entfallen, weil ein Makler ausdrücklich unparteiisch zu sein hat - zumindest aber seinen Kunden nicht über die familiäre Parteiverbundenheit täuschen
darf, indem er diesen Zusammenhang verschweigt.
O Si allerdings einen Richter antreffen der bereit wäre, dieser Argumentation zu folgen, liegt wie immer "auf hoher See und vor Gericht in Gottes Hand"!
Die Maklerin hat den Mietvertrag vermittelt. Mit allem was danach kommt hat sie nichts mehr zu tun.
Das sie die Tochter des Vermieters ist wäre nur von Bedeutung wenn die Beiden auch wirtschaftlich miteinander zu tun hätten. Wenn die Maklerin z. B. auch Miteigentümerin oder Verwalterin der Mietsache wäre.
Dann hätte sie keinen Anspruch auf die Provision.
Kann man die Maklerprovision zurückfordern, wenn man nach 3 Monaten wieder auszieht?
Nein, das kann man nicht.
Warum nicht?
Seine Aufgabe ist es, Wohnungen zu vermitteln. Weil der Makler seine Aufgabe erfüllt hat und es ist zu einem Mietvertrag gekommen ist,hat er Anspruch auf die Provision; unabhängig davon wie lange ein Mietvertrag läuft.
Nach mittlerweile unzähligen Probleme mit Vermietern und Nachbarn, bereits einige Probleme bei Übergabe der Wohnung, möchte ich nach nur 4 Monaten wieder ausziehen.
Was kann der Makler dafür?
Nichts.
LG
johnnymcmuff
Wenn die Maklerin die Tochter des Vermieters ist, dann hat sie keinen Anspruch auf die Provision.
Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht nach § 652 Abs. 1 BGB nur, wenn ein Vertrag zwischen Ihnen und einem Dritten (nicht Makler) zustande kommt. Dritter ist nur, wenn er vom Makler verschieden ist. Die Verflechtung des Maklers mit der anderen Partei des Hauptvertrages hindert das Entstehen des Provisionsanspruches nach § 652 BGB.
Eine derartige Verflechtung liegt vor, wenn der Makler mit der anderen Partei des Hauptvertrags in einer Beziehung steht, auf Grund derer sich ein Interessenkonflikt entsteht. Dies ist insbesondere bei einer Eltern-Kind-Beziehung der Fall. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis bereits vor der Vermittlung offen gelegt wurde.
Du kannst die Provision daher gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB von der Maklerin zurückfordern.
Die Verflechtung des Maklers mit der anderen Partei des Hauptvertrages hindert das Entstehen des Provisionsanspruches nach § 652 BGB.
Dieser vermeindliche Auschluss durch Verflechtung steht genau wo? "Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt." regelt § 652 I 1 BGB.
Meint: Der Wohnungssuchende als Auftraggeber (!) schuldet seinem beauftragten Makler genau dann die vereinbarte Provision, wenn er Mietvertrag nur deshalb erfolgreich schliessen konnte, weil sein Makler Leistung "Gelegenheit zum Abschluss oder Vermitlung eines Vertrags" erbrachte.
Ich fürchte, du verwechselst hier etwas: Vielmehr darf der Eigentümer nur nicht über seine eigenen Wohnungen durch Einschalten eines Maklers eine Vermittlungsgebühr auf den Wohnungsuchenden abwälzen oder gleichzeitig Vermieter oder Makler sein, § 654 BGB.
Im Ergebnis: Der fragestellende Mieter müsste n. § 654 BGB nachweisen, das sein Makler gleichzeitig vertraglich durch dessen Mutter beauftragt war, deren Wohnungen zu vermitteln. Allein die Tatsache, das Makler und Eigenmtümerin verwandt sind oder das Mietverhältnis nur kurz dauerte, gäbe keinen Anspruch auf Verwirkung oder Erstattung seines vereinbarten Mäklerlohns her :-O
G imager761
Ein privates Verhältnis zwischen Makler und Vermieter ist irrelevant. Nur wenn die beiden auch wirtschaftlich, der Makler z. B. Miteigentümer oder Verwalter der Mietsache wäre, "verbandelt" wären, hätte der Makler keinen Anspruch auf die Provision.
Nachzulesen im § 2 Wohnraumvermittlungsgesetz Abs. 2 Nr. 3
Kann man die Maklerprovision zurückfordern, wenn man nach 3 Monaten wieder auszieht?
Natürlich nicht. Du hast n. § 652 BGB einen Maklervertrag geschlossen und Lohn versprochen, wenn dir dafür die Leistung "Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder Vermittlung eines Mietvertrages" erbracht wird.
Was hat es mit der vertraglich erbrachten, zu vergütenden Leistung zu tun, wenn du den zustandegekommenen Vertrag wieder kündigst oder ausziehst?
Der Makler schuldete dir vertraglich lediglich Vermittlung und erfolgreichen Mietvertragsschluss, keine problemlosen Vermieter, friedliche Nachbarn oder eine deine Kosten lohnende Mndestmietzeit :-O
G imager761