Kann man an Diebesgut Eigentum erwerben?

11 Antworten

Wer Diebesware verkauft oder kauft wird ebenfalls bestraft. Um das auzuschließen müßte ein ordentlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Darin muß der Verkäufer an Eidesstatt erklären, daß diese Ware aus seinem eigenen Bestand ist. Bei Schenkungen sollte ein Schenkungsvertrag ausgefertigt werden, mit gleichen Vermerk (aus eigenen Bestand). Ich glaube, so wie du das beschreibst sieht das für den jetzigen Besitzer schlecht aus. Liebe Grüße von bienemaus63

Theresa2 
Beitragsersteller
 26.07.2013, 21:59

Danke für die Antwort,

eigentlich bin ich daran interessiert, daß der ursprünglich Bestohlene sein Recht bekommt. Einen Schenkungsvertrag gibt es leider nicht und ob der Käufer und jetzige Besitzer einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, weiß ich nicht, aber der hat wohl inzwischen einen Anwalt beauftragt.

bienemaus63  26.07.2013, 22:10
@Theresa2

Hallo Theresa, das ist auf alle Fälle richtig, einen Anwalt einzuschalten. ich weiß ja nun nicht, wie lange dieser Vorfall her ist, denn es könnte sein, das dies verjährt ist. auf alle Fälle halte ich dir die Daumen für einen zufriedenen Ausgang. Ganz liebe Grüße von bienemaus63

Wie schon zutreffend bemerkt wurde, kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben; auch wer gestohlene Sachen kauft erwirbt damit natürlich ebenfalls kein Eigentum auch wenn er von dem Diebstahl keine Kenntnis hatte.

Er muß die Sache wieder herausgeben.

Der Käufer hat nunmehr einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer.

Also:

X = Bestohlener = bleibt Eigentümer

A = Dieb = Schenker = verstorben

B = Beschenkter und Verkäufer

C = Käufer = Erstattungsanspruch des Kaufpreises gegen B

Gegenstand geht zurück von C an X oder, falls man sich einigt, Zahlung eines Kaufpreises dann wird C neuer Eigentümer....

Solange der Eigentümer beweisen kann, dass es seins ist, ist es auch seins. Ansonsten steht im ernstfall Aussage gegen Aussage, aber in deinem Fall scheinen ja alle geständig zu sein und Namen rauszugeben...

Wenn du ein Bon hättest oder es beweisen kannst, ist es deins, ansonsten kann ja jeder sowas bei einem Privatkauf behaupten.

lG

Eigentumsrechte werden nur mit Einverständniss des Eigentümers abgegeben. Der Käufer hat da leider Pech, und sich der Helerei mitschuldig gemacht. (Kann dafür aber nicht belangt werden, wenn ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden kann)

CaptainFusspilz  25.07.2013, 11:32

da fehlt es an vorsatz

ey so ein Schwachsinn hier immer

sicher, der unwissende Käufer wird eingelocht

DerHans  25.07.2013, 11:36
@CaptainFusspilz

Er wird natürlich nicht bestraft. Das ändert aber nichts an der Herausgabepflicht.

Wutklumpen  25.07.2013, 11:54
@CaptainFusspilz

Ich habs zwar zeitig editiert und den Zusatz eingefügt, allerdings ändert es nichts an der Tatsache, dass der Käufer sich schuldig macht. Egal ob mit oder ohne Vorsatz.

ey so ein Schwachsinn hier immer, wenn die Leute mehr in meine Posts reininterpretieren, als ich jemals geschrieben habe.

jurafragen  25.07.2013, 22:51
@Wutklumpen

Schuldig gemacht hat er sich (eben mangels Vorsatzes) gerade nicht. Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist aber erfüllt.

nein

kein gutgläubiger erwerb, bei abhanden gekommenen oder gestohlenen Sachen

du kannst daran kein Eigentum erwerben, das Eigentum bleibt beim bestohlenen

http://dejure.org/gesetze/BGB/935.html