Kann man an Diebesgut Eigentum erwerben?
Folgendes ist passiert:
Ein Wertgegenstand wurde von Person A gestohlen und dann an Person B verschenkt. Person B verkaufte den Gegenstand, behielt das Geld und gibt jetzt an, nichts vom Diebstahl gewußt zu haben.
Person A ist gestorben. Der Bestohlene bemerkte erst nach dem Tod von A, daß der Gegenstand fehlte und machte den Käufer ausfindig.
Der Bestohlene will natürlich jetzt entweder Geld oder Gegenstand zurück. Weder der Käufer, noch Person B wollen was her geben.
Wie sieht es rechtlich aus?
Bitte nur antworten, wer sich wirklich auskennt. Danke!
11 Antworten
Wer Diebesware verkauft oder kauft wird ebenfalls bestraft. Um das auzuschließen müßte ein ordentlicher Kaufvertrag abgeschlossen worden sein. Darin muß der Verkäufer an Eidesstatt erklären, daß diese Ware aus seinem eigenen Bestand ist. Bei Schenkungen sollte ein Schenkungsvertrag ausgefertigt werden, mit gleichen Vermerk (aus eigenen Bestand). Ich glaube, so wie du das beschreibst sieht das für den jetzigen Besitzer schlecht aus. Liebe Grüße von bienemaus63
Hallo Theresa, das ist auf alle Fälle richtig, einen Anwalt einzuschalten. ich weiß ja nun nicht, wie lange dieser Vorfall her ist, denn es könnte sein, das dies verjährt ist. auf alle Fälle halte ich dir die Daumen für einen zufriedenen Ausgang. Ganz liebe Grüße von bienemaus63
Wie schon zutreffend bemerkt wurde, kann man an gestohlenen Sachen kein Eigentum erwerben; auch wer gestohlene Sachen kauft erwirbt damit natürlich ebenfalls kein Eigentum auch wenn er von dem Diebstahl keine Kenntnis hatte.
Er muß die Sache wieder herausgeben.
Der Käufer hat nunmehr einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer.
Also:
X = Bestohlener = bleibt Eigentümer
A = Dieb = Schenker = verstorben
B = Beschenkter und Verkäufer
C = Käufer = Erstattungsanspruch des Kaufpreises gegen B
Gegenstand geht zurück von C an X oder, falls man sich einigt, Zahlung eines Kaufpreises dann wird C neuer Eigentümer....
Solange der Eigentümer beweisen kann, dass es seins ist, ist es auch seins. Ansonsten steht im ernstfall Aussage gegen Aussage, aber in deinem Fall scheinen ja alle geständig zu sein und Namen rauszugeben...
Wenn du ein Bon hättest oder es beweisen kannst, ist es deins, ansonsten kann ja jeder sowas bei einem Privatkauf behaupten.
lG
Eigentumsrechte werden nur mit Einverständniss des Eigentümers abgegeben. Der Käufer hat da leider Pech, und sich der Helerei mitschuldig gemacht. (Kann dafür aber nicht belangt werden, wenn ihm kein Vorsatz nachgewiesen werden kann)
da fehlt es an vorsatz
ey so ein Schwachsinn hier immer
sicher, der unwissende Käufer wird eingelocht
Er wird natürlich nicht bestraft. Das ändert aber nichts an der Herausgabepflicht.
Ich habs zwar zeitig editiert und den Zusatz eingefügt, allerdings ändert es nichts an der Tatsache, dass der Käufer sich schuldig macht. Egal ob mit oder ohne Vorsatz.
ey so ein Schwachsinn hier immer, wenn die Leute mehr in meine Posts reininterpretieren, als ich jemals geschrieben habe.
Schuldig gemacht hat er sich (eben mangels Vorsatzes) gerade nicht. Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist aber erfüllt.
nein
kein gutgläubiger erwerb, bei abhanden gekommenen oder gestohlenen Sachen
du kannst daran kein Eigentum erwerben, das Eigentum bleibt beim bestohlenen
Danke für die Antwort,
eigentlich bin ich daran interessiert, daß der ursprünglich Bestohlene sein Recht bekommt. Einen Schenkungsvertrag gibt es leider nicht und ob der Käufer und jetzige Besitzer einen Kaufvertrag abgeschlossen hat, weiß ich nicht, aber der hat wohl inzwischen einen Anwalt beauftragt.