Kann ich diesen mann anzeigen (siehe Chat)?
Ich bin minderjährig und er wahrscheinlich schon über 18
4 Antworten
Erst mal kannst du immer anzeigen. Du musst den Straftatbestand nicht wissen. Den überlegen sich die ermittelnden Behörden.
Der Straftatbestand hier ist aber klar. Es geht um § 176 Abs. 4 Nr. 3 und 4 StGB. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__176.html. Unter diesem Paragraphen werden Fälle sogenannten Cyber-Groomings von Kindern erfasst.
Eine Anzeige ist sinnvoll, auch im Hinblick, dass der Täter solche Versuche wahrscheinlich weiter starten wird.
Wenn du ihm das schon so klar mitteilst, dann ist es ja eindeutig, dass du das nicht willst und somit kannst du ihn auch anzeigen! Nimm dir aber die Nachrichten von ihm mit, damit du etwas in der Hand hast! Was er bei dir macht, das macht er vielleicht auch bei anderen und die können sich vielleicht nicht dagegen wehren!
Ja, und genau das würde ich auch machen !! Spreche mit Deinen Eltern.
Ja, sicher kannst du das anzeigen, die Frage ist nur: bringt es was?
Ein Typ mit einer offensichtlichen Profilneurose will auf sich aufmerksam machen. Und das in einem anonymen Chat. Er hat dir keine Bilder geschickt und du ihm auch nicht, so bleibt das Ganze in einem verbalen Profilierungsdebakel.
Ich bezweifle, dass eine Anzeige viel bringen würde, aber ja, stellen kannst du sie natürlich.
Zu meiner Zeit nannte man das noch sexuelle Belästigung, ohne jegliche Verdenglichung. Nichtsdestotrotz hat der männliche Autor offensichtlich starke Minderwertigkeitskomplexe.
Es gab "damals" keinen Paragraphen, der sexuelle Belästigung unter Strafe gestellt hätte. Sexuelle Belästigung meint eine sexuelle Berührung und keine verbalen Sachen. Es gibt einen solchen Paragraphen erst seit 2016. Was du meinst ist vielleicht die sexuelle Beleidigung. Die sexuelle Beleidigung erfasst aber den oben genannten Delikt-Bestand gar nicht.
Mit dem Begriff Cyber-Grooming (im deutschen Sprachgebrauch sinngemäß Internet-Anbahnung) wird das gezielte Ansprechen von Personen im Internet mit dem Ziel der Anbahnung sexueller Kontakte bezeichnet. Es kann sich demnach um eine besondere Form der sexuellen Belästigung im Internet handeln.
Quelle - Wikipedia
Noch mal: Es gibt nach dem StGB erst seit 2016 eine sexuelle Belästigung. Und bei der sexuellen Belästigung handelt es sich immer um Körperkontakt.
Wenn irgendein Wikipedia-Schreiber in einem anderen Artikel den Begriff in seiner umgangssprachlichen Verwendung gebraucht, ist das ohne Belang.
Und da gibt es noch eine Erweiterung:
Demzufolge muss nicht eine aktive Belästigung (Befummeln, Betatschen, Klaps auf den Po, Zeigen von pornographischen Bildern [LArbG Schleswig-Holstein, 04.03.2009, 3 Sa 410/08], sexuell eindeutige Gesten etc.) erfolgen, sondern es reicht bereits eine verbale Belästigung aus, um den Tatbestand der sexuellen Belästigung zu erfüllen. Zu diesen zählen beispielsweise
- Sexuelle Angebote
- Zweideutige Witze oder Sprüche
- Sexuelle Anzüglichkeiten
- Aufforderungen zu sexuellen Handlungen
- Ehrverletzende Bemerkungen
Quelle - juraforum.de
Es genügt nicht, den § 184i zu kennen, man sollte sich auch mit weiteren Urteilen beschäftigen.
Es genügt nicht, den § 184i zu kennen, man sollte sich auch mit weiteren Urteilen beschäftigen.
Facepalm
Dein Zitat stammt aus einem Artikel über Arbeitsrecht. An der Gerichtsart hättest du eigentlich erkennen müssen, was du gerade dabei bist für einen Quark zu verzapfen - LArbG => Landesarbeitsgericht.
Auch an dem Datum des Urteils 2009 hättest du es erkennen können. Die sexuelle Belästigung gibt es im Strafrecht nämlich erst seit 2016.
Sexuelle Belästigung mit körperlicher Berührung ist mit dem Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung[22] vom 10. November 2016 strafbar geworden (§ 184i StGB).https://de.wikipedia.org/wiki/Sexuelle_Bel%C3%A4stigung
Einigen wir uns darauf, dass es den Begriff der sexuellen Belästigung auch vorher schon gab, diese aber strafrechtlich nicht relevant war.
Und ehrlich gesagt interessiert es mich nur sekundär, was in § 184i steht, denn auch dieser muss sich immer noch harsche Kritik gefallen lassen. Denn das, was ich mit dem LArbG aufgeführt habe, gehört mMn. auch in den 184i. Und wie so oft hat auch hier das Maasmännchen mal wieder nur halbe Arbeit geleistet.
Da kannst du dir an den Kopf fassen, solange du möchtest, unsere Gesetze sind in weiten Teilen unvollständig. Ebenso wie der weiter unten angeführte 176, der mal eben den Versuch für die Absätze 4(3) und 5 ausklammert. Wie sinnlos ist das?
Nehmen wir an, du hast eine 12jährige Tochter und ein Erwachsener versucht, sie durch das Schreiben von Text zu sexuellen Handlungen zu bringen. Wie begeistert wärst du als Vater dann, wenn dieser Versuch ja nicht strafbar ist? Der Täter kommt ungeschoren davon. Für mich ist das eine ethische Lachpille.
Maasmännchen
Dein Geschreibsel unterstreicht hervorragend deinen Intellekt.
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176, der mal eben den Versuch für die Absätze 4(3) und 5 ausklammert. Wie sinnlos ist das?
Facepalm. Das unter § 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 beschriebene Delikt ist bereits ein Versuchs-Delikt. Der Versuch von einem Versuch - das wäre sinnlos :´D
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Nehmen wir an, du hast eine 12jährige Tochter und ein Erwachsener versucht, sie durch das Schreiben von Text zu sexuellen Handlungen zu bringen.
Vielleicht hat es ja luzifer333 inzwischen verstanden und kann es dir erklären? Kleiner Tipp: Laut Paragraph 176 Absatz 4 Nummer 3 und 4 ist genau die oben beschriebene Handlung strafbar.
Du hast die Situation falsch eingeschätzt. In dem Chat geht es nicht um Profilierung sondern um sogenanntes Cyber-Grooming.