Kann Arbeitgeber VL-Zahlungen wg. vorzeitiger Kündigung des Vertrages zurückfordern?
Hallo,
bin neu hier und brauche dringend eine Info...
Der Arbeitgeber zahlt monatlich 14 EUR vermögenswirksame Leistungen, der Rest bis 40 EUR wird selbst bezahlt. Die Zahlungen fleißen in einen Bausparvertrag, welcher im Februar 2006 abgeschlossen wurde. Dieser Vertrag wurde nun gekündigt.
Jetzt fordert der Arbeitgeber die von ihm gezahlten 14 EUR zurück.
Ist dieses Vorgehen rechtens bzw. gibt es dafür rechtliche Grundlagen? Hab nämlich noch nie was davon gehört, dass die Zahlungn wg. vorzeitiger Kündigung des Vertrages zurückverlangt werden können. Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.
Vielen Dank!
5 Antworten
Der Arbeitgeber darf VWL nur zahlen wenn und auch nur so lange wie ein entsprechender Vertrag besteht. Außerdem darf er die VWL nicht an den AN auszahlen, sondern muss sie direkt auf die Anlage abführen.
Zu deinem Fall: Ja, er darf sie zurückfordern, weil kein Anlagevertrag mehr bestanden hat. Und nein, er kann sie nicht zurückverlangen, weil es gar keine VWL sein konnten, sondern vielleicht eine übertarifliche Zulage, o.ä.!
Vermoegenswirksame Leistungen sind Betraege, welche der Arbeitgeber zusaetzlich steuerlich beguenstigt zahlt, aber NUR wenn sie vermoegenswirksam angelegt werden. Wurden diese nicht angelegt bzw die Anlage gekuendigt, dann faellt auch rueckwirkend die Steuerbeguenstigung weg, dann fehlt die Grundlage fuer diese Beitraege, dann koennen sie zurueckgefordert werden. Das geht erst nach der festgelegten Laufzeit nicht mehr.
Vielleicht melden sich aber auch noch Experten hier.
wenn der vertrag vor ablauf der 7 jahren gekündigt wurde, verlangt der staat die zulagen zurück, das der arbeitgeber seinen teil der VWL zurück verlagen kann ist mir nicht bekannt
- wer hat den Vertrag gekündigt?
- es sind vermögenswirksame Leistungen.
- Ist mir neu dass der Unternehmer sie zurückverlangen kann
Wow, das geht hier aber verdammt schnell! Vielen Dank!
Es handelt sich um einen Bausparvertrag und die Zahlungen werden auch nicht an dem AN ausbezahlt sondern direkt an die Bausparkasse. Die Einzahlung erfolgte auch mit der Bezeichnung VL und ist im Bausparvertrag so angegeben Der Arbeitgeber wurde über die durch den AN erfolgte Kündigung (rechtzeitig) informiert.