jemand hat mein Eigentum bei ebay verkauft. Ist es möglich, die Sachen vom Käufer zurück zu kriegen?

5 Antworten

Sofort Anzeige erstatten. Evtl. hast Du noch Rechnungen, oder Fotos auf denen die Gegenstände drauf sind. Oder es hat jemand gesehen wie Du die Sachen verliehen hast. Lebt der Opa noch? Dann kann es es bezeugen. Auch wenn die Sachen verkauft sind, kannst Du sie wieder bekommen. Der Käufer macht sich sogar strafbar obwohl er nichts davon weiss (Hehlerei) und muss die Sachen an Dich übergeben. Aber wie gesagt, beweisen musst Du es. Ideal wäre eine Rechnung.

Krzyzak 
Beitragsersteller
 21.04.2013, 14:46

Das waren alles Geschenke. Und die Person ist mit mir verwandt. Verliehen wurde da gar nichts, sondern nur nicht zurück gegeben.

Fotos? Vielleicht. Eher nicht. Ich weiß aber, was betreffende Person noch hat, von meinen Sachen.

Krzyzak 
Beitragsersteller
 21.04.2013, 14:50
@Krzyzak

PS: Der Opa lebt nicht mehr, sonst wäre es ja einfach. Die Sachen waren ja im Haus meines Opas als er starb.

Hallo Krzyzak, meine Frage wäre nun zunächst, ob dir diese Sachen gestohlen oder sonst irgendwie abhanden gekommen sind, oder ob du sie dieser Person geliehen hast? Dies spielt insofern eine Rolle, als das ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten bei abhanden gekommenen Sachen gem. § 935 BGB gesperrt ist. Das widerum bedeutet, dass der Erwerber dieser Sachen nicht Eigentümer geworden ist und du sie herausverlangen kannst. Solltest du diese Sachen allerdings verliehen haben an diese Person, greift § 935 BGB NICHT! Ein Erwerber wird dementsprechend Eigentümer dieser Sachen, sollte er nich bösglaubig sein. In diesem Fall hast du folgende Möglichkeiten: 1. Du kannst den Zeitwert der Sachen von der Person herausverlangen, also soviel, wie die Sachen noch wert waren über a) §§ 280 Abs.1 u. 3 i.V.m. 283 oder über b) § 823 BGB. 2. Kannst du den Erlös herausverlangen, also den Kaufpreis, den diese Person erhalten hat gem. § 816 Abs. 1 BGB

Ich hoffe, meine Antwort konnte dir etwas weiterhelfen, Gruß Saticks

Du solltest dir die §§ 1006 ff. BGB durchlesen: http://dejure.org/gesetze/BGB/1006.html Da findest du auch Hinweise dazu, wie einem früheren Besitzer der Eigentumsnachweis erleichtert wird.

Hinweis: Besitzer einer Sache ist der, der die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.

Da es vermutlich keine schridftlichen Dokumente gibt, benötigst du Zeugen, die die Schenkung der Eisenbahn an dich bezeugen können.

Wenn nicht die Voraussetzungen des § 935 I BGB vorliegen, erwirbt der Ersteigerer das Eigentum (§ 932 BGB). Du kannst dann von deinem Verwandten nur noch Schadenersatz verlangen, die Sachen sind weg.

Das ist ja bloede. Am besten wende dich in dem Fall an einen Anwalt, der kann dir bestimmt helfen. In jedem Fall ist es natuerlich verboten, fremdes Eigentum zu verkaufen, aber fuer einen Beweis und sowas weis ein Rechtsberater am besten weiter. Viel Glueck

Krzyzak 
Beitragsersteller
 21.04.2013, 14:46

Ja, vielen Dank! Ich bin echt total durcheinander.

Hallo, mit dem Anwalt ist eine gute Idee, zumal das eine Unterschlagung ist, vielleicht sogar Diebstahl... Wenn er weiter in ebay die Sachen verkauft mache Screenshots davon, oder von den verkauften Sachen insofern sie noch auf ebay abrufbar sind...