Ist eine Zahnarztpraxis ein Gewerbe?!

11 Antworten

Alphabetischer Suchindex der freien Berufe (Das ABC der gewerblichen Tätigkeiten siehe oben):

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Altenpfleger, soweit keine hauswirtschaftliche Versorgung der Patienten erfolgt Architekt, aber Gewerbe, wenn ein Architekt schlüsselfertige Bauten erstellt Arzt

Bauingenieur Baustatiker Beratender Volks- und Betriebswirt: der beratende Volks- und Betriebswirt muss Kenntnisse in den hauptsächlichen Bereichen der Betriebswirtschaftslehre erworben haben, diese fachliche Breite auch in seiner praktischen Tätigkeit einzusetzen in der Lage sein und davon auch tatsächlich Gebrauch machen. Es kommt allerdings nicht darauf an, ob die Kenntnisse durch ein Hochschul-Studium erworben wurden oder auf Selbst-Studium beruhen. Eine gewisse Spezialisierung in der Berufstätigkeit ist unschädlich, solange diese sich wenigstens auf einen betrieblichen Hauptbereich erstreckt, wie z.B. Produktion, Absatz, Investition und Finanzierung oder betriebliches Rechnungswesen. Bei weitergehender Spezialisierung, z.B. auf Werbeberatung, liegt gewerbliche Tätigkeit vor. Die EDV-Beratung ist ein eigenständiger Beruf und damit auch bei Ausübung durch einen Diplom-Kaufmann nicht der Tätigkeit eines beratenden Betriebswirts ähnlich. Bildberichterstatter Biologe Buchprüfer, vereidigt Bücherrevisor, vereidigt

Dentist Designer Diätassistent Dolmetscher

EDV-Berater, auch soweit er Systemsoftware entwickelt, weil ingenieurähnlich; dies gilt sowohl für den Hochschulabsolventen (Dipl.-Informatiker oder vergleichbare naturwissenschaftliche Ausbildung) als auch für den Autodidakten, der den Nachweis entsprechender theoretischer Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringt. Ergotherapeut

Fahrschule, aber Gewerbe: wenn der Inhaber einer Fahrschule keinen Fahrlehrerschein besitzt.

Hebamme Heilpraktiker Handelschemiker

Ingenieur, aber Gewerbe: Herstellung, Bearbeitung oder Vertrieb von Waren Innenarchitekt, aber Gewerbe: Vermittlung des Absatzes von Möbeln Interviewer

Journalist

Kameramann Krankengymnast Krankenpfleger, aber Gewerbe, wenn keine gesetzlich begründete Erlaubnis erforderlich ist und das Gesundheitsamt die Tätigkeit nicht überwacht (z.B. häuslicher Pflegedienst) Künstler, aber Gewerbe soweit werbeaktiv, z.B. Mitwirkung an Werbefilm ohne eigenschöpferische Leistung, Überlassen von Fotos u.ä.

Lehrer, Musikunterricht und Privatunterricht im Sinne der Privatschulgesetze; aber Gewerbe: Reitlehrer und Tanzlehrer Logopäde, wenn er seine Tätigkeit mit Erlaubnis nach dem Logopädengesetz ausübt. Lotse

Maler (Kunstmaler) Masseur: die Tätigkeit eines Heilmasseurs, der staatlich geprüft bzw. anerkannt ist, zu den Krankenkassen zugelassen ist und der amtsärztlichen Aufsicht untersteht, wird als freiberufliche Tätigkeit anzusehen sein. Aber Gewerbe: Pflegerische und vorbeugende Behandlung von Gesunden (z.B. Sport-, Schönheitsmassagen). Medizinischer Fußpfleger (oder Podologe) Medizinischer Bademeister, soweit dieser auch zur Feststellung des Krankheitsbefunds tätig wird oder persönliche Heilbehandlungen am Körper des Patienten vornimmt. Medizinisch-technischer Assistent Musiker, soweit künstlerisch

Notar

Orthoptist

Patentanwalt Podologe Psychotherapeut/Psychologe mit ärztlicher Ausbildung

Rechtsanwalt, Rechtsbeistand Restaurator, freiberuflich tätig bei Gemälden usw., nicht jedoch bei Gebrauchsgegenständen (strittig) Rettungsassistent

Schriftsteller Steuerberater Steuerbevollmächtigter

Tierarzt Tontechniker, der aus Darbietungen einzelner Musiker ein bestimmtes Klangbild herstellen soll Trainer, jedoch nicht bei Unterricht an Tieren

Übersetzer

Vermessungsingenieur Versicherungsmathematiker

Wirtschaftsprüfer Wissenschaftler

Zahnarzt Zahnpraktiker

vorher auch genau die AGB´s durchlesen und vorher nachfragen wie das mit umtausch ist dann läuft man am wenigsten gefahr aber so wird das jetzt immer eine streitfrage bleiben auch wenn der eine recht hat

Es gibt m.E. keine gesetzl. Grundlage für die Erhebung, schon gar keine Verpflichtung so etwas zu bezahlen. Prüfe aber die AGB. Ich verlange die Pauschale nicht, obwohl natürlich Kosten entstanden sind. Aber das ist Unternehmerrisiko!

Ich bewerbe mich hiermit herzlich um Eure nächste Anfrage! Gern per privater Nachricht. Links aufs Sortiment kommen retour.

In der Rechtsprechung hat sich folgende Definition durchgesetzt: Ein Gewerbe ist jede erlaubte, selbständige, nach außen erkennbare Tätigkeit, die planmäßig, für eine gewisse Dauer und zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeübt wird und kein „freier Beruf“ ist

Wenn das so in den Geschäftsbedingungen steht und vom Besteller akzeptiert wurde, dann ist das rechtens.

Ansonsten wäre diese Begründung aus der Luft gegriffen und nichtig.