Ist eine Beziehung zwischen Lehrer und Schüler strafbar, auch wenn der Schüler volljährig ist?

Ja! Es ist strafbar, weil ... 55%
Nein! Nur bei Minderjährigen ist es eine Straftat. 45%

20 Stimmen

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Nein! Nur bei Minderjährigen ist es eine Straftat.

Nein, eine strafrechtliche Relevanz, hat es nur bei Minderjährigen. Bei volljährigen Personen nicht, denn sie können vollkommen frei bestimmen, mit Wem sie eine Beziehung eingehen und führen. Dennoch, bleibt es für die Lehrkraft und für den Schüler oder den Auszubildenden nicht folgenlos, die Lehrkraft muss mit Abmahnungen rechnen, die Schülerin oder der Schüler oder die Auszubildende oder der Auszubildende muss davon ausgehen, dass er von einer Lehrkraft, mit der sie oder er eine Beziehung führt, nicht mehr unterrichtet werden darf. Dies bedeutet mitunter den Abbruch der Ausbildung, den (Berufs-)Schulwechsel oder zumindestens einen Wechsel der Klasse. Mfg.

Nein! Nur bei Minderjährigen ist es eine Straftat.

Die hier einschlägigen Straftatbestände (§§174 ff StGB, etwa sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen) greifen nur, soweit der Schüler unter 18 Jahre alt ist. Lediglich in besonderen Situationen (staatlich Verwahrte, Strafgefangene, Behinderte oder sich in ärztlicher Behandlung befindliche Personen) ist eine Strafe auch bei über 18 Jährigen möglich. Nicht aber bei Schülern an einer gewöhnlichen Schule. Weder Lehrer noch Schüler machen sich also strafbar.

Eine andere Frage ist allerdings, ob der Lehrer / die Lehrerin disziplinarisch in Verantwortung gezogen werden kann. Das ist möglich, vor allem wenn es sich um Schüler handelt, die der Lehrer / die Lehrer unterrichten soll. Denn einem solchen Lehrer ist es untersagt, sich auf Beziehungen mit Schülern einzulassen. Was soll man auch von einer Schule denken, bei der sich die Lehrer an die (erwachsenen) Schüler heranmachen?

Also Ergebnis: Nicht strafbar. Aber der Lehrer könnte z.B. an eine andere Schule strafversetzt werden oder man könnte ihm die Besoldung kürzen.

verreisterNutzer  12.08.2020, 19:13

So ist es korrekt. Es kann Konsquenzen geben, aber nicht nach Strafrecht.

Nein! Nur bei Minderjährigen ist es eine Straftat.
§ 174 Sexueller Mißbrauch von Schutzbefohlenen

(1) Wer sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist,

2. an einer Person unter achtzehn Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Mißbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder

3. an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird eine Person bestraft, der in einer dazu bestimmten Einrichtung die Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung von Personen unter achtzehn Jahren anvertraut ist, und die sexuelle Handlungen

1. an einer Person unter sechzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder

2. unter Ausnutzung ihrer Stellung an einer Person unter achtzehn Jahren, die zu dieser Einrichtung in einem Rechtsverhältnis steht, das ihrer Erziehung, Ausbildung oder Betreuung in der Lebensführung dient, vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt. (3) Wer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder 2

1. sexuelle Handlungen vor dem Schutzbefohlenen vornimmt oder

2. den Schutzbefohlenen dazu bestimmt, daß er sexuelle Handlungen vor ihm vornimmt, um sich oder den Schutzbefohlenen hierdurch sexuell zu erregen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, des Absatzes 2 Nummer 1 oder des Absatzes 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 1 oder mit Absatz 2 Nummer 1 kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen, wenn das Unrecht der Tat gering ist.

Auch Sex mit erwachsenen Schülern ist ein Dienstvergehen

Im Beamtenverhältnis wird das Beamten-Dienstrechtsgesetz verwendet.

Gleichwohl wird sich der Lehrer / die Lehrerin, die mit einer erwachsenen Schülerin / einem erwachsenen Schüler eine sexuelle Beziehung eingeht, anderen – geringeren – Disziplinarmaßnahmen wie Verweisen, Geldbußen oder Rückstufungen ausgesetzt sehen. Es existiert nun einmal ein allgemein anerkannter, beamtenrechtlicher Wertekodex, der es verbietet, auch nur den Anschein zu erwecken, dass ein Lehrer ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis ausnützen könnte.

Ja! Es ist strafbar, weil ...

Ein Lehrer darf das enge Verhältnis zu seinen Schülern nicht für persönliche Bedürfnisse missbrauchen. Egal, ob es einvernehmlich geschieht oder wie alt der Schüler ist. Es ist "Missbrauch von Schutzbefohlenen" und eine Straftat.

Wenn der Lehrer den Schüler nicht unterrichtet und der Schüler volljährig ist, dann ist es rechtlich eine Grauzone. Man will die Gesetzeslage an dieser Stelle jedoch strenger machen. Doch selbst wenn in einem solchen Fall ein Freispruch erfolgt, dürfte sich die Karriere des Lehrers beendet haben.

Rollerfreake  12.08.2020, 22:58

Nein, strafrechtlich nach Paragraph 174 StGB nur mit minderjährigen Schüler/innen. Auch bei Volljährigen, darf es aber nicht sein, dass die Lehrkraft die Schülerin oder den Schüler, mit der sie oder er eine Beziehung führt weiterhin unterrichtet, bedeutet es muss im Ergebnis entweder die Lehrkraft selber oder die Schülerin/der Schüler die (Berufs-)Schule verlassen. Mfg.

IanGaepit  12.08.2020, 19:07
Es ist "Missbrauch von Schutzbefohlenen" und eine Straftat.

Soweit mir bekannt ist diese bei Volljährigkeit inkorrekt. Beziehungen zu volljährigen Schülern werden trotzdem als "Dienstvergehen" geahndet.

elprofesor313  12.08.2020, 20:43
@IanGaepit

Aber Schüler sind m.W. immer Schutzbefohlene. Bin mir aber nicht 100% sicher. Schulrecht ist schon etwas her.

Auf jeden Fall ist es ein Missbrauch von Personen, die in einer Abhängigkeit zum Lehrer stehen.

Ja! Es ist strafbar, weil ...

Lehrer dürfen mit ihren Schülern keine Beziehung eingehen.

burpie  12.08.2020, 18:57

Sagt wer? Oder "sollten" keine Beziehung eingehen?

Nudelauflauf28  12.08.2020, 18:59
@burpie

Ist gesetzlich verboten.

Nudelauflauf28  12.08.2020, 19:01
@burpie

Paragraph 174 Strafgesetzbuch, gerngeschehen:)

burpie  12.08.2020, 19:03
@Nudelauflauf28

Das steht AUSSCHLIEßLICH was von unter 18 Jahren! Ist oben gepostet.

Nudelauflauf28  12.08.2020, 19:08
@burpie

Für über 18 Jährige bezieht man sich auf das Beamtenrecht, das in einer Passage beinhaltet, dass eine Beziehung mit einem Schutzbefohlenen verboten ist.

burpie  12.08.2020, 19:10
@Nudelauflauf28

Ja, was denn jetzt? Im § 174 steht nichts davon. Wieso verweist Du darauf? Oder hast Du die Frage nicht gelesen?

Nudelauflauf28  12.08.2020, 19:12
@burpie

Richtig, der Paragraph 174 bezieht sich auf Minderjährige, das Beamtenrecht auf über 18 Jährige. Ist ganz leicht, aber Sorry falls ich dich überfordert habe :)

burpie  12.08.2020, 19:16
@Nudelauflauf28

Ähm, da hast Du Dich wohl leider als ahnungslos geoutet, sonst wüsstest Du wo und was genau da steht. Und Nein, es ist nicht strafbar mit Volljährigen. Tschö mit ö.

Nudelauflauf28  12.08.2020, 19:17
@burpie

Ich kann meine Aussagen belegen und du nicht. Man legt als Beamter einen Eid ab, in dem genau das drin steht. Herrlich, dass ich dir in jeglicher Hinsicht überlegen bin. Machs gut! :D

itzztinch  12.08.2020, 18:49

Korrekt!