Ist driften verboten?
wir sin gestern abend nach ladenschluss auf nem Pennyparkplatz rumgedriftet. mit orange leuchtenden Leuchten auf dem Dach. wie bei der Polizei oben dié lampen. jtz wllt ich mal fragen.
ist driften auf parkplätzen verboten? bzw das leuchtende Licht..?
angenommen die polizei wäre gekommen.. was hätten die gemacht? bzw hätten sie was machen können?
14 Antworten
Was mich mal interessieren würde wäre, ob der Parkplatz schneebedeckt war, oder die Aktion auf Asphalt gemacht wurde. Wie kosy3 schon schrieb gehen die Meinungen der Juristen sehr weit auseinander.
Aber ich denke man kann dies sehr gut mit einem Wheelie bzw. Stoppie beim Motorradfahren vergleichen. Wenn ein Amateur an der Ampel auf dem Hnterreifen wegfährt, dann würde ich dies sehr wohl zur Anzeige bringen.
Ist es aber ein Rainer Schwarz, der in seinem Leben mehr Zeit auf dem Vorder oder Hinterreifen verbracht hat, als auf beiden, so spricht auch nichts dagegen, wenn er dies mal an der Ampel macht, solange eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.
Beim Driften ist es genauso. Bei Hinterradangetriebenen Fahrzeugen lässt sich dies auf schneebedeckter Fahrbahn oftmals gar nicht vermeiden, dass das Heck quer kommt. Und solange niemand sonst auf der Strasse ist, kann man diesen Drift auch mal in die Länge ziehen. Das mach ich auch mal gern. Wie sagte schon Walter Röhrl: „Nur quer bist wer!"
Das mit der Rundumleuchte sehe ich kritisch, da dieses als zusätzliche Beleuchtungseinrichtung gem. der StVZO ausgelegt wird und somit nicht erlaubt ist.
Dann ist es in meinen Augen gar nichts! Denn ihr verursacht keinen Lärm durch evtl. quietschende Reifen und ihr verursacht keinen Schaden durch Reifenabrieb. Falls die Polizei mal kommt gibt es wahrscheinlich nur einen Platzverweis und die Personalien werden evtl. erfasst, aber sonst wird nicht passieren.
ok, wenigstens jemand der mich ne glei vollmeckert weil mr ma was gemacht hat, bei dem mr ma spaß hat.. als wenns die andren das ne ah schon mal gemacht haben.
Hilfreichste Antwort. danke.
Bitte! Danke für den Stern!
Hast Du die Erlaubnis des Grundstücksbesitzers? Sicher nicht. Dann kannst Du Dir den Rest denken. Und die Zusatzleuchten führen möglicherweise zum Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug. Dazu kommt dann noch Lärmbelästigung, also ein Verstoß gegen das Bundesimmissionsschutzgesetz.
Hi du hättest ärger wegen dem driften bekommen weil dies eine gefährdung der anderen Autofahrern ist egal wo man driftet bsp en freund von meinem bruder ist in der nähe vom nürburgring getrifft polizei hielt ihn er musste 500€ Strafgeld bezahlen und hat ein Punkt in Flenzburg bekommen jedoch das beste ist am nächsten tag stand er in der Zeitung mit einem bild wo er getrifftet ist!! Dies war ihm peinlich und seit dem trifftet er nicht mehr also lass es lieber sein bevor dich die Polizei erwicht PS die leuchten sin egal da Kehrdienst und Waldarbeiter auch diese leuchten auf dem Auto haben!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!! 110 Dein Freund und HElfer
Ich würde mal sagen, es kommt darauf an. Denn jeder weiß: "2 Juristen, 3 verschiedene Meinungen."
Warum könnte es verboten sein?
Weil ihr euch auf einem "Pennyparkplatz" befindet. Ob ihr diesen für eure Experimente benutzen dürft, hängt davon ab, ob es sich um öffentlichen, nicht öffentlichen oder privaten Verkehrsraum handelt. Egal wie die Rechtslage aussieht, ist es dann egal, ob ihr darauf hin- und herfahrt oder driftet. Dann ist entweder beides erlaubt oder beides verboten.
Es gibt Juristen mit der Meinung, dass wenn man mit dem Fahrzeug driftet, man sein Fahrzeug nicht beherrscht und es deswegen verboten ist (Ich habe jemanden mit dieser Ansicht kennengelernt.), während ich persönlich genau vom Gegenteil überzeugt bin: Nur wer driften kann, beherrscht sein Fahrzeug, und nur wer sein Fahrzeug beherrscht, kann driften. Das mag aber auch daran liegen, dass es sich bei dem Juristen um jemanden handelt, der im Winter einen Riesenschrecken bekommt, wenn sein Fahrzeug in der Kurve ausbricht, während ich zu denjenigen gehöre, die gern mal am Wochenende eine Rennstrecke mieten, um den Drift zu perfektionieren.
§ 1 der StVO könnte ggf. dazu ausgelegt werden, dass eure Aktion verboten wird. Wenn Juristen im Verkehrsrecht gar nichts mehr einfällt, nehmen sie den § 1 und leiten irgendwie eine etwaige Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ab.
Gem. § 30 StVO ist sinnloses Umherfahren verboten. Zumindest innerhalb geschl. Ortschaften. Befindet sich der Pennymarkt außerhalb geschlossener Ortschaften, könnte man zumindest diese Einrede geltend machen. Allerdings hat das BayObLG (am 28.11.200, Az 2 ObOWi 410/00) in einem ähnlichen Fall anders entschieden und Zweiradfahrern das sinnlose Umherfahren auch außerhalb geschlossener Ortschaften verboten und sich dabei auf § 30 berufen. Soviel zum Thema: "Konsequenz unter Juristen" (Anm.)
Lärmbelästigung könnte außerdem als Argument angeführt werden, um euch das Driften zu untersagen.
Das leuchtende Licht (das hat jetzt nichts mit dem Driften selbst zu tun) könnte könnte euch unter Berufung auf § 49a StVZO untersagt werden.
Meine persönliche Meinung ist jedoch (auch wenn die hier kein Gutmensch und Weltverbesserer wissen will): Wenn mehr Leute auf Pennyparkplätzen öfter mal das Driften üben würden, könnten mehr Leute ihr Fahrzeug besser beherrschen und würden automatisch in Gefahrensituationen besser reagieren. Ich hasse es, wenn ich im Winter auf der nicht-geräumten Fahrspur all diejenigen überholen muss, die auf der geräumten Fahrspur nicht in der Lage sind, zügig voranzukommen.
Gratuliere! Du willst anscheinend einen neuen Rekord für die meisten gleichzeitig begangenen Verkehrsverstöße aufstellen!
Der Reihe nach:
Verstoß gegen StVO § 30 (1): "Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden." Nach BKatV lfd. Nr. 118 macht das schon mal 20€.
Rundumkennleuchte: Darfst Du gar nicht montieren, nach StVZO §52 (4) verboten.
Betriebserlaubnis: Die ist Dank der Rundumkennleuchte erloschen, die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist also eine weitere OWi, die dir einen Bußgeldbescheid über 50€ und 3 Punkte einbringt.
Dazu kommt dan noch ggfs. die Anzeige der Nachbarn wegen Lärmbelästigung
Mit anderen Worten: Sei froh, daß die Polizei nicht vorbeikam...
Soviel ich weiß, ist Blaulicht verboten, ORange dagegen nicht
naja, das sin ja solche rundumleuchten die in der Landwirtschaft benutzt werden, wenn das auto zB vorm Mähdrescher her fährt, also dürfte das doch ne verboten sein.
Wie schwer ist es eigentlich, einen Paragraphen zu ergooglen? OK, für all jene, die zu dieser geistigen Höchstleistung nicht in der Lage sind, hier der Volltext von StVZO § 52 (4)
(4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert, mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht (Rundumlicht) dürfen ausgerüstet sein
1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung von Straßen oder von Anlagen im Straßenraum oder die der Müllabfuhr dienen und durch rot - weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeichnung), die dem Normblatt DIN 30710, Ausgabe März 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet sind,
2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahrzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind. Die Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer Entscheidung die Beibringung des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob das Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrichtung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung ist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die gewerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten, von Automobilclubs und von Verbänden des Verkehrsgewerbes und der Autoversicherer,
3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge oder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat,
4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als Schwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge ausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein anerkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit abnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern die genehmigende Behörde die Führung der Kennleuchten vorgeschrieben hat.
Fährt jemand so 'ne Kiste? Nein? Dann gibt's auch keine gelbe Rundumkennleuchte!
Ich dachte immer eine GELBE Rundumleuchte kann auf jedes (auch private) Fahrzeug montiert werden? (Das sie natürlich eingetragen sein muss ist etwas anderes)
der parkplatz war komplett mit schneebedeckt, und drunter nochma ne ziemlich dicke schicht Eis.