Ist dieser „Verwaltungsakt“ gemäß VwVfG rechtens? (BILD)?

Verwaltungsakt  - (Schule, Recht, Gesetz)

18 Antworten

Zuerst einmal es ist nicht §37(6) sondern §37(2) VwVfg.

VwVfg § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes, Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

Das ist er.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

Du hast es schriftlich, also halte dich daran.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

Ich gehe mal davon aus, das sind Teile des geschwärzten Textes.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

Es muss kein Grund genannt werden.

Ein Hausverbot ist generell völlig ohne jeden Grund möglich, einfach so. Selbst wenn einer vorliegt, muss der nicht angegeben werden. Jeder Hausrechtsinahber eines Objektes kann einfach so jedem menschen, bei dem er dies so will, ein Hausverbot erteilen, einfach so.

Man muss ein Hausverbot nicht begründen.

Es gaht also nur drum, ist die reine Form wirksam und ja, das Dings ist in Textform Dir zugegangen, es ist unmissverständlich geschrieben - Du hast da drin nichts mehr zu suchen - damit inhaltlich hinreichen bestimmt, damit wirksam.

Ich rate also an, dass Du in Zukunft von dort fern bleibst, denn jedes weitere Betreten alleine, völlig egal aus welchem Grund, ist ein Hausfriedensbruch und strafbar.

LatinoLeonardoz 
Beitragsersteller
 11.02.2019, 12:22

Du sagst also er kann jeden Menschen ohne Grund ein Hausverbot an der Schule erteilen

geheim007b  11.02.2019, 13:08
@LatinoLeonardoz

das war nicht die Frage sondern ob der Verwaltungsakt rechtens sei... da es aber keiner ist stellte sich die frage nicht.Ob das Hausverbot an sich jetzt rechens ist kommt auf die Umstände an. Warum musst du zu der Schule (kind dort? wie alt ist das kind, sprich muss es gebracht werden).... und natürlich warum das Verbot überhaupt ausgesprochen wurde. Letztendlich entscheidet ein Richter im zweifel.

feinerle  11.02.2019, 17:06
@LatinoLeonardoz

Exakt, ja.

Und ob Schule, Behörde, Geschäft, Kneipe, Disco, Club, Schwimmbad oder Dein Wohnzimmer, da ist rechtlich gesehen überhaupt kein Unterschied.

Und ja, Du kannst jedem, dem Du willst, sofort und ohne jede Begründung ein Hausverbot bei Dir Zuhause erteilen.

Das kann man überall anders auch.

Darum - ich nehme nicht an, dass es da keine Vorgeschichte gibt, eventuell, so steht zu befürchten, hat Dein Auftreten dort weder für Erheiterung gesorgt noch war es in Sachen benehmen vorbildhaft - kann man Dir dort auch ein hausverbot erteilen.

Und nein, man muss es nicht begründen - es ist zudem für den Verwaltungsakt selbst unerheblich - ich bin jedoch sicher, wollte man es begründen, könnte man es, weil es garantiert nicht ohne Grund erfolgt.

Und Du kennst den Grund - komm jetzt nicht, dass Du da nichts weißt - warum wolltest Du Dein Fehlverhalten auch noch schriftlich?

Das ist kein Verwaltungsakt im Sinne des VwVfg, sondern lediglich eine Anordnung die sich auf die Hausordnung bezieht, gegen die Du offensichtlich verstossen hast. Du kannst versuchen Dich bei der Aufsichtsbehörde darüber zu beschweren, mehr nicht.

Ansonsten erfolgt, wenn Du Dich nicht daran hältst eine Strafanzeige.

uni1234  11.02.2019, 08:56

Wieso sollte das kein Verwaltungsakt sein? Es ist eine Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet es öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls (§ 35 VwVfG).

uni1234  11.02.2019, 09:21
@PatrickLassan

Das halte ich für falsch. Hoheitlich ist eine Maßnahme bereits dann, wenn sie einseitig von der Behörde erfolgt.

Wenn man über die Merkmale des VA diskutiert, dann allenfalls über das Merkmal öffentliches Recht. Die Schule hat hier wohl auf der Basis einer Hausordnung gehandelt, was Privatrecht impliziert. Allerdings gehen eine OVG davon aus, dass ein Hausverbot zur Sicherung der widmungsmäßigen Aufgabenwahrnehmung stets öffentlich rechtlich ist, sodass es hier kein problem gäbe.

Bei einem hausverbot handelt es sich um keinen Verwaltungsakt. :-)

Daher ist die Erteilung des Hausverbots auch rechts.

Die Beantwortung deiner Frage hängt maßgeblich von den Umständen des Hausverbots ab. Diese entscheiden nämlich darüber, ob die Schule öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich gehandelt hat.

Bei einem öffentlich rechtlichen Handeln würde es sich um einen Verwaltungsakt der Schule handeln. Die fehlende Begründung macht diesen nicht nichtig, aber dennoch rechtswidrig. Um gegen diese Rechtswidrigkeit vorzugehen, müsstest du Widerspruch (bzw. je nach Landesrecht) Anfechtungsklage erheben. Aufgrund der fehlenden Rechtsbehelfsbelehrung hättest du hierfür ein Jahr lang Zeit (§ 58 Abs. 2 VwGO).

Bei einem zivilrechtlichen Handeln stellt das Schreiben dagegen ein Hausverbot im Sinne von § 903 BGB dar. Hier unterliegt die Schule natürlich nicht den Anforderungen des VwVfG. Da die Schule der Öffentlochkeit zugänglich ist, ist wohl ein sachlicher Grund für das Hausverbot erforderlich. Fehlt dieser, kannst du dich vor den Zivilgerichten hiergegen wehren.

Für ein öffentlich-rechtliches Handen - und damit die Rechtswidrigkeit des Hausverbots - spricht hier meiner Meinung nach der Sachzusammenhang mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Schule. Dies entspricht der neueren Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte. Im Jahr 1990 hat das OVG Bremen dies noch anders gesehen. Wie die heute entscheiden würden, findet man erst raus, wenn man gegen das Hausverbot vorgeht.