Ist das rechtlich möglich?

4 Antworten

§ 530 BGB führt explizit aus: Ein Schenker darf ein Geschenk zurückfordern, wenn sich der „Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 16:50

Die Frage ist nur, ob das eine schwere Verfehlung ist. Geht mir hauptsächlich um meinen gezahlten Betrag für die 2. Person. Habe ich ja quasi auch für mich gekauft und kann es nun nicht nutzen

Hoich  29.01.2022, 16:52
@Askerrrr1

Kam es zur einer schweren Undankbarkeit? Schließlich seid ihr beiden nicht mehr zusammen. Bestimmt nicht grundlos. §530 BGB kann durchaus zutreffen.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 16:53
@Hoich

Grundlos nicht, nein. Aber sie hat mich jetzt nicht „misshandelt“ oder sowas. Hat mir zwar paar Sachen angedroht aber nix großartiges

verreisterNutzer  29.01.2022, 16:54
@Askerrrr1

Eine schwere Verfehlung ist in dem Sinne, wenn der Beschenkte dem Schenkenden nach dem Leben trachtet oder ihm aktiv wirtschaftlich/persönlich Schaden zufügt wie zb. öffentliche Herabwürdigung, Ausübung von Wettbewerbsvorteilen durch Nutzung von Geheimnissen usw. usw. eine bloße Trennung ist dabei unerheblich.

Hoich  29.01.2022, 16:54
@Askerrrr1

Hat Sie sich darüber gefreut? Möchte Sie die Reise mit dir antreten? Hast du eine wirtschaftlichen Schaden erfahren?Viele Faktoren spielen eine Rolle.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 16:55
@Hoich

Natürlich will sie die Reise nicht mehr mit mir antreten. Ich habe keine Lust dass sie einen neuen mitnimmt, für den ich das bezahlt habe, was eig. für mich bestimmt war.

Valnar52  29.01.2022, 16:57
@Hoich

Also "sich nicht darüber gefreut" ist sicherlich KEIN grober undank...

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 16:57
@verreisterNutzer

Sie hat über mich bei Freundinnen etc. danach ziemlichen Müll erzählt. Also Sachen, die definitiv nicht der Wahrheit entsprechen.

Hoich  29.01.2022, 16:58
@Askerrrr1

Versuch dein Glück und suche am besten einen Anwalt auf oder schreibe ihr selber einen Brief. Ich sehe hier durchaus eine grobe Undankbarkeit.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:00
@Hoich

Die sehe ich hier durchaus auch. Gerade durch den Fakt, dass es für 2 Personen ist. Sie hat mir aber angedroht eine Unterlassungsklage einzureichen, wenn ich mich nochmal irgendwie bei ihr melde. Deshalb habe ich etwas Sorge einen Brief zu verfassen.

Hoich  29.01.2022, 17:02
@Askerrrr1

Ein kluger Weg Angst zu bereiten. An deiner Stelle würde ich mit einen Anwalt vorgehen, auch wenn es sich nicht rentieren würde. Allein aus dem Grund, dass man versucht mit einer Unterlassungsklage zu drohen und das Geld schön des Freundes in die Taschen stopft.

verreisterNutzer  29.01.2022, 17:03
@Askerrrr1
Sie hat über mich bei Freundinnen etc. danach ziemlichen Müll erzählt. Also Sachen, die definitiv nicht der Wahrheit entsprechen.

das musst du zunnächst mal beweisen können und dann liegt es am Gericht, diese Begebenheit einzuschätzen, ob es als grober Undank ausreicht.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:06
@verreisterNutzer

Habe da schon noch die ein oder andere Nachricht von ihren Freundinnen, in denen sie irgend einen Müll über mich behaupten

verreisterNutzer  29.01.2022, 17:08
@Askerrrr1

Die Frage ist, ob das als grober Undank ausreicht.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:11
@verreisterNutzer

Ein klärendes Gespräch hat sie immer abgelehnt, habe mehrmals geschrieben, dass es mir nur darum geht über die Reise zu reden, das wurde einfach immer abgeblockt und irgendwie ist es ja auch Ansichtssache aber eine eine Pärchenreise mit jemand anderem zu nutzen, ist irgendwie schon ziemlich großer Undank

verreisterNutzer  29.01.2022, 17:24
@Askerrrr1

Aber es ist kein Undank ein Geschenk so zu nutzen wie man mag.

Wie ich eben schon sagte, das Eigentum an der Sache geht beim Schneken vom Schnkenden auf den Beschenkten über. Eigentum bedeutet, vollkommene Verfügungsgewalt. Das schließt mit ein, dass der Beschenkte damit machen kann, was er will

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:57
@verreisterNutzer

Dann müsste man wohl auf den groben Undank gehen, wäre wahrscheinlich die einzigste Chance

verreisterNutzer  29.01.2022, 18:09
@Askerrrr1

Ehr weniger, denn dazu braucht man wirklich sehr einschlägige Argumente

Da Du wohl den Charakter der "Das ist eine Reise nur für uns beide" nicht nachweisen kannst, wird es schwer. Auch wenn es Dir so vorkommt: Grober Undank liegt hier nicht vor.

Klar könntest Du versuchen, das zivilrechtlich auszufechten. Das Problem dürfte sein, dass das wohl teurer wird als der Wert der Gutscheins.

Mit der Schenkung ist ein rechtsverbindlicher Schenkungsvertrag nach BGB entstanden. Durch die Schenkung ist das Eigentum an der Sache (in Eurem Fall ist der Gutschein die Sache), auf den Beschenkten übertragen worden. Du hast keinen Rechtsanspruch mehr darn.

Du kannst den Schenkungsgegenstand nur zurück fordern, wenn der Beschnkte sich anschließend "grob undankbar" verhält. Damit meint das Gesetz, wenn der Beschenkte dem Schenkenden nach dem Leben trachtet, oder ihm wirtschaftlich/persönlichen Schaden zufügt. Zb, durch öffentliche Diskreditierung/Herabwürdigung, ausnutzen von Geheimnissen aus dem Innenverhältnis der betreffenden zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen usw. usw.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:03

Schon, aber es ist ja quasi für mich mitbezahlt. Ihren Teil kann sie ja von mir aus behalten, aber ich hätte einfach gerne meinen wieder, den ich für mich persönlich bezahkt habe

verreisterNutzer  29.01.2022, 17:07
@Askerrrr1

Hast Du ihr einen Gutschein "für zwei" geschenkt?

Seit Ihr den Schenkungsvertrag mit Einschränkung eingegangen "nur zusammen zu verreisen"? Zb. bei der Übergabe mit den Worten: "Ich schenke Dir die Reise für uns zwei"

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:08
@verreisterNutzer

Ich habe ihr gesagt, dass das für uns zwei ist. Aber habe das natürlich nicht schriftlich

verreisterNutzer  29.01.2022, 17:14
@Askerrrr1

Leihverträge, Kaufverträge, Darlehensverträge und Schenkungsverträge sind in den seltensten Fällen schriftlich, nur wenn bei gewerblichen Anbietern und dann auch nur, wenn es sich um größere Waren oder Bankdarlehen handelt. Niemand unterschreibt beim Bäcker oder im Supermarkt einen schriftlichen Kaufvertrag, oder einen Leihvertrag wenn man sich ein Fahrrad oder 50 € vom Kollegen leiht .... Allerdings musst Du das irgendwie beweisen können, bzw. den Richter davon überzeugen können. Was sehr schwierig sein dürfte, ohne ihre Bestätigung.

Askerrrr1 
Beitragsersteller
 29.01.2022, 17:17
@verreisterNutzer

Wäre denke ich eine sehr große Auslegungssache und abhängig von der Persönlichkeit des Richters, der darüber entscheiden würde. Aber eine Reise für einen Wellnessurlaub schenkt man seiner Freundin natürlich auch irgendwie nicht dafür, dass sie es mit jemand anderem macht

verreisterNutzer  29.01.2022, 17:20
@Askerrrr1

Och ich bin manchmal ganz froh, wenn meine Freundin zusammen mit ihrer Freundin zum Wellness geht. Und wenn ich ihr so einen Gutschein schneke, dann so das sie allein entscheidet wen sie mitnimmt.

Wenn du nachweisen kannst, dass die zweite Hälfte des Gutscheins eigentlich für dich gedacht war (aber wieso schenkst du einen Gutschein für dich an die Freundin ? Unlogisch !Schwer nachzuweisen)

Wenn es nur ein Gutschein für zwei Personen ist, dann musst du nachweisen, dass die zweite Person du sein sollst....Sonst fahren da zwei Personen - ohne dich - hin.

Denn Geschenk ist Geschenk. Rückforderung ist nur schwer möglich.