ist das betrug wenn man die zollgebühren (einfuhrzoll) umgeht?
hallo,
ich habe grade bei einem gewerblichen verkäufer auf ebay in einem seiner angebote diesen text hier gefunden :
Produkt-Ursprung aus China. Umladung Service ist Hongkong Post oder BPost oder Royal Mail und so weiter. Es dauert ca. 2 Wochen.
Paket wird auf einem niedrigen Wert deklariert werden.
ist das legal oder nicht ?
6 Antworten
Für einen Nylondealer aus Guangdong, aber eine halbseidene Artikelbeschreibung :-)
Wenn die Sendung (hier Warenwert) falsch deklariert ist, bedeutet das im Regelfall eine Einladung zum nächstgelegenen Zollamt mit der Aufforderung den tatsächlich gezahlten Kaufpreis nachzuweisen. Und im Fall von Ebayaktivitäten wird dies durch einen entsprechenden Ausdruck der erfolgreichen Auktion und den Zahlungsnachweis (Paypalabrechnung, Kontoauszug, Kreditkartenabrechnung) belegt.
Was der Händler da macht ist Beihilfe zur Hinterziehung von Abgaben (Steuerbetrug)... Und wenn man da bei solchen Händlern Käufe tätigt, wäre man gut beraten, den Händler darauf hinzuweisen, die Sendung korrekt zu deklarieren und sich die Email/Ebaykorrespondenz abzuspeichern....
http://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html
Wer (also Du) einer Finanzbehörde (dem Zoll) über steuerlich erhebliche Tatsachen (den echten Kaufpreis) falsche Angaben macht (zu niedrigen Preis angibt) und dadurch Steuern verkürzt (weniger Zoll zahlt) wird bestraft (bei der Summe eine Geldstrafe). Auch der (erfolglose) Versuch ist strafbar.
Egal was der Verkäufer als "Service" deklariert, Du musst beim Zoll die Wahrheit sagen.
Das ist Steuerhinterziehung und wird für die etwas "dröppeligen" Käufer dadurch teuer, dass der Zoll bei der Einfuhr entweder den Wert derWare schätzt und entsprechend zur Kasse bittet, oder nach den korrekten Kaufbelegen die Einfuhrgebühren berechnet.
Mit anderen Worten:Dummenfang eines Verkäufers. Er hat die Kosten und den Aufwand anschliessend ja nicht.
das ist kein Betrug, sondern Steuerhinterziehung -- aber natürlich ebenso eine Straftat.
ja das ist legal da Lieferungen die unter einen bestimmten Preis liegen zollfrei sind. Deshalb werden fiktive Rechnungen erstellt sprich wenn ein Artikel 30 Eus kostet wird er mit 10 Euro Rechnung versehen und ist damit Zollfrei
Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten.
z.zt. liegt das gebot bei 223,22€, kann aber mehr werden...sind ja noch 3 std. bis auktionsende.
na da werden sicher Zollgebühren anfallen da die Rechnung viel höher ausfällt. Würde entweder nicht mehr mitsteigern oder es ist trotzdem noch mit Zollgebühren günstig dass es sich rentiert
mir ist das nur aufgefallen, mitbieten wollte ich nicht.
http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Zoelle/Zollbefreiungen/Aussertarifliche-Zollbefreiung/Sendungen-mit-geringem-Wert/sendungen-mit-geringem-wert_node.html
Sendungen mit geringem Wert Voraussetzungen
Unabhängig von der Person des Versenders und des Empfängers sind alle Sendungen von Waren, deren Gesamtwert nicht höher ist als 22 Euro, einfuhrabgabenfrei (Artikel 23 und 24 Zollbefreiungsverordnung). Dies gilt für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bei einem Wert zwischen 22 Euro und 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, aber nicht frei von Einfuhrumsatzsteuer. Hinweis
Bei der Feststellung, ob Wertgrenzen eingehalten sind, ist der Gesamtwert der Ware ausschlaggebend.
Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet.
Hiervon erfasst werden nicht nur durch die Deutsche Post AG beförderte Pakete, Päckchen, Briefe usw., sondern auch von anderen Dienstleistungsunternehmen (z.B. Kurierdienste) transportierte Sendungen.
Die Befreiung gilt bei direkter Versendung aus einem Drittland an einen Empfänger im Zollgebiet der Gemeinschaft, wobei die Sendung auch kommerzieller Art sein kann. Eine Sendung ist dabei die Warenmenge, die an demselben Tag von demselben Lieferanten an denselben Einführer abgesandt worden ist und von derselben Zollstelle abgefertigt wird, auch wenn diese aus mehreren Packstücken besteht.
Ausgenommen von der Zollfreiheit und damit auch von der Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer und anfallender Verbrauchsteuern sind jedoch:
Warenwert
Maßgebend für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 bzw. 22 Euro eingehalten wurde, ist der Warenwert einschließlich der ggf. enthaltenen ausländischen Umsatzsteuer.
Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, werden diese nicht herausgerechnet. Beispiel
Artikelpreis: 21,90 Euro Versandkosten: 5,00 Euro Gesamtwert: 26,90 Euro
Resultat: die Wertgrenze von 22 Euro ist überschritten, es sind Abgaben zu erheben.