Im Zweifel für den Angeklagten?
Es gibt den Rechtsgrundsatz "im Zweifel für den Angeklagten". Ich vermute aber, daß diese Formulierung volkstümlich ist und so nicht im Gesetz steht. Also: Wann darf ein Richter verurteilen, WIE sicher muß er sich sein, welche genaue formulierung steht hierzu im Gesetz?
11 Antworten
Steht meines Wissens nicht wörtlich im Gesetz ist aber der zweite Grundsatz unseres Rechts.
Der erste ist "keine Straftat, bzw. keine Verurteilung ohne Rechtsgrundlage".
Das heißt nur Dinge die nach einem Gesetz unter Strafe stehen, können auch bestraft werden.
"im Zweifel für den Angeklagten" heißt, nur wenn bewiesen wurde, dass der Straftatbestand auch wirklich erfüllt ist, darf verurteilt werden.
Es steht im Gesetz, dass er nur verurteilen darf, wenn er ohne Zweifel sicher ist in seinem Urteil. Bei Zweifeln muss er frei sprechen.
Der Grundsatz "Im Zweifel für den Angeklagten" stellt die Unschuldsvermutung in anderen Worten dar. Ein Mensch ist solange unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist. Der Bertroffene muss nicht die Unschuld beweisen, der Staat muss die Schuld bewiesen.
Diese Unschuldsvermutung ist in unseren Gesetzen nicht explzit genannt, sie wird aus dem rechtsstaatlichen Prinzipien des Art. 20 Grundgesetz abgeleitet.
Es gibt dazu noch die Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen, die in Art. 11 Abs 1 sagt:
"Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist."
es ist ja so das du jeden anklagen kannst. aber wenn der eine sagt er hats gemacht und der andere er hats nicht gemacht. und keiner von beiden beweise dafür hat wird die klage fallen gelassen. da ist die üblige konsequenz in einem solchen fall.
Wenn der Richter keinen Beweis hat, dass der Angeklagte auch schuldig ist, kann er ihn ja nicht verurteilen