Hupen, nachdem mir jemand den Parkplatz weggenommen hat. Strafbar?
Hallo
Ich habe vorhin auf einen Parkplatz hin geblinkt. Da der Parkplatz auf einer Straßenecke war habe ich die Ausfahrt der Straße freigehalten. Ein Auto fuhr aus der Staße heraus und ich musste ihn wegen rechts vor links rauslassen. Er hat einfach eingeparkt, trotz dass ich geblinkt habe. Ich habe darauf hin dreimal kurz gehupt um ihm zu sagen, dass ich bereits gewartet habe. Ich habe ihm durch das offene Fenster zugerufen, dass ich bereits gewartet habe. Er hat nicht reagiert und hat weiter eingeparkt. Ich habe ihm zugerufen, dass er kein Benehmen mitbekommen hat, habe noch einmal gehupt und bin dann an ihm vorbeigefahren.
Frage; Habe ich mich irgendwo strafbar gemacht? Ist das letzte Hupen oder das Rufen, dass er kein Benehmen hat eine Straftat? Ich habe keinerlei Schimpfworte benutzt.
7 Antworten
Hupen ist fast nie erlaubt. Also hast du dich theoretisch "strafbar" gemacht. Also wenn zufällig die polizei hinter die gestanden hätte und die auch einen schlechten tag gehabt hätten dann hätten die dir 5€ bußgeld aufbrummen können. Das Rufen sollte eigentlich kein Thema sein, solange man nicht beleidigt ;)
Nein das ist keine Beleidigung. Das war frech von dem fahrer, aber wer zuerst reinfährt hat den platz nunmal. Ist halt pech. Da hätten sie schon schimpfwörter benutzen müssen damit es eindeutig wird. Wenn man eine Politesse ziege nennt, kann das 500€ kosten, aber wenn man sagt "sie können mich mal" ist das nicht eindeutig und somit straffrei ;)
Man sollte nicht ohne Grund (Gefahr ) hupen, wird aber nicht so schlimm sein
Paragraph 12 StVO : (5) An einer Parklücke hat Vorrang, wer sie zuerst unmittelbar erreicht; der Vorrang bleibt erhalten, wenn der Berechtigte an der Parklücke vorbeifährt, um rückwärts einzuparken oder wenn er sonst zusätzliche Fahrbewegungen ausführt, um in die Parklücke einzufahren. Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeugführer, die an einer freiwerdenden Parklücke warten -- ist für mich jetzt die frage ob du wirklich zuerst "da" warst
Wenn er bzw sie da gestanden und auf die Lücke geblinkt hat und von dem anderen noch weit und breit nix zu sehen war...? Das ist schwierig wie man das auszulegen hat.
Na, wenn ich das richtig verstanden habe war da ja noch ne strasseneinmundung zwischen wo freigehalten worden ist? Und wenn jemand an ner "Kreuzung" wartet, dann geh ich auch nicht zwingend davon aus das derjenige einparken will
hupen ist als signal erlaubt
aber beim parken gilt wer zuerst kommt gewinnt das bedeutet genaugenommen hat er sich strafbar gemacht frage ist nur wie du vor gericht beweisen kannst das er dir den parkplatz geklaut hat ^^
wo kein kläger da kein richter ....
Hupen darf man nur, wenn man jemanden überholen will. So sieht es die Straßenverkehrsordnung vor. eigentlich....
Ich hätte dem Typen wahrscheinlich noch ganz was anderes....
Mach dir keine Gedanken, du wirst deswegen nicht bestraft.
Hupen darf man nur, wenn man jemanden überholen will.
Naja ich Hupe wenn um andere vor einer Gefahr zu warnen, meine Absicht zum Überholen hab ich die Hupe obwohl dies erlaubt ist außerhalb geschlossener Ortschaften noch nie genutzt.
Auch dann nicht
Doch das darf man, sieht die StVO außerhalb geschlossener Ortschaften vor.
Siehe StVO §5 Absatz 5:
(5) Außerhalb geschlossener Ortschaften darf das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden.
ich wäre völlig perplex wenn mich jemand anhupt und überholt auf der Landstraße :D würde dann bestimmt erstmal anhalten und ums auto gehen :D
Steht aber so in der StVo. Die ist ja auch schon etwas älter:-))
Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sieht das Wort „Hupe“ nicht vor. Offiziell heißt die Hupe nämlich „Schallzeichen“. Das Wort stellt klar, wofür die Hupe gedacht ist: nämlich um (Warn-)Zeichen zu geben durch Schall. In §16 StVO ist somit ganz klar definiert, wann gehupt werden darf. Innerorts rechtfertigt nur eine Gefährdungssituation die Betätigung der Hupe. Und auch außerhalb geschlossener Ortschaften gilt das Warnprinzip. Allerdings darf man durch kurzes Hupen einen Überholvorgang ankündigen. Identische Vorschriften gelten übrigens für die Lichthupe.
Die Hupe darf laut § 16 der StVO ausschließlich dazu benutzt werden, andere Verkehrsteilnehmer vor drohenden Gefahren zu warnen oder außerorts die eigene Überholabsicht anzukündigen. Jede andere Verwendung stellt in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit dar, für die im Bußgeldkatalog ein Regelsatz in Höhe von zehn Euro vorgesehen ist.[1] Die Verwendung zu folgenden Zwecken ist also nicht zulässig:
„Aufwecken“ eines Verkehrsteilnehmers, der vor einer Ampel „eingeschlafen“ ist. Aufmerksammachen oder Beschwerde, dass sich ein Verkehrsteilnehmer falsch verhalten hat. Zum Vertreiben der „Bösen Geister“ im Geleitzug eines neu vermählten Ehepaares. Zum Grüßen von Bekannten oder Freunden an der Straße. Hupkonzert nach sportlichem Erfolg der Lieblingsmannschaft.
so ist es richtig
Hupen darf man nur, wenn man jemanden überholen will
Auch dann nicht, grober Unfug was du schreibst - schlicht falsch!
Ich weiss halt nicht, ob "Einfach einen Parkplatz wegnehmen gehört sich nicht. Sie haben wohl kein Benehmen mitbekommen" eine Beleidigung ist.