Heizkostenberechnung - was gilt als Wohn- oder Nutzfläche
Die Heizkostenverordnung spricht von "Wohn- oder Nutzfläche". Sowohl WF als auch NF können Balkonfläche enthalten.
Darf Balkonfläche also wirklich als anzurechnende Fläche für die Ermittlung der Heizungskosten herangezogen werden?
Wie sieht es außerdem mit Treppen und Flure innerhalb der Wohnung/Haushälfte aus. Angeblich sind die wieder nicht mit einrechenbar, obwohl z.B ein großer Treppenraum innerhalb der Wohnung auch beheizt werden muss und Flure meist natürlich auch.
Und wie sieht es mit Kellerraum aus?
Und was meint die Heizkostenverordnung überhaupt mit WF und NF? Etwa nach DIN Norm oder vielleicht nach WoFlV?
3 Antworten
Wenn sich der Treppenraum innerhalb der Wohnung befindet, wie hier angegeben, dann ist es doch selbstverständlich, dass das mit zur Wohnfläche gehört. Wenn der Heizkörper im Flur angestellt wird, dann muss das doch bezahlt werden. Kellerräume gehören nicht dazu, es sei denn , dort befindet sich ein Heizkörper.
Wohnfläche ist alles was hinter der Wohnungstür ist. Anteilig auch Balkon oder Terrasse.
Ist ein ganzes Haus oder Haushälfte gemietet ist das alles was sich hinter der Haustür befindet.
Grundlage für die Wohnflächenberechnung ist die Wohnflächenverordnung ( WoFlV).
Keller und Dachböden zählen nicht zur Wohnfläche einer Wohnung. Ebenso Abstellräume außerhalb der Wohnung.
Da Balkone zu 25 - 50 % ihrer Fläche zu zur Wohnfläche gezählt werden dürfen, dürfen sie auch bei der Berechnung der Heizkosten einfließen.
Ja, das darf sie, es ist ausdrücklich nicht nur die Abrechnung nach beheizter Fläche erlaubt, sondern auch nach Wohnfläche (also mit Balkon etc.). Für das Treppenhaus gilt dasselbe, wenn es gem. WoFlV nicht zur Wohnfläche gehört, darf es auch nicht mit berechnet werden. Flure zählen zur Wohnfläche...
Ein Kellerraum sollte normalerweise nicht n der Wohnung liegen und nicht beheizt sein, daher stellt sich diese Frage nicht. Falls er in einem EFH ist, gilt ebenfalls die WoFlV...
Gemeint ist immer die WoFlV...