Hausratsversicherung: Zahlt die bei Einbruchdiebstahl auch, wenn Fenster offen oder angekippt war?
Weis jemand wie das bei Hausratsversicherungen aussieht, wenn im Sommer jemand einsteigt und etwas klaut, weil das Fenster a) angekippt oder b) ganz offen war, zahlt die dann trotzdem? (Wohnung im Erdgeschoss)
14 Antworten
Schließe mich an: Nicht versichert.
Als Ergänzung: Es gibt inzwischen Gesellschaften, die in aktuellen Bedingungen auf den Einwand "Grobe Fahrlässigkeit" verzichten. Es gibt auch eifrige Vermittler, die den Eindruck erwecken, dass man damit die Freiheit zum "Fenster auflassen" einschließt.
Ich halte das allerdings für falsch, da es sich beim Abschließen der Tür, Schließen der Fenster, etc. um eine Obliegenheit, eine vertragliche Verpflichtung handelt. Also: Fenster auf = kein Versicherungsschutz, weder früher noch heute. Hinzu kommt die Problematik der Einbruchspuren. Wenn ich als Versicherter den Einbruch nicht nachweisen kann, sehe ich keinen Cent.
Wie schon geschrieben:
Sie zahlt wenn grobe Fahrlässigkeit mit versichert wurde. Das haben gute Tarife mit drin. Da sollte man aber auch drauf achten, dass dies nicht wieder durch eine niedrige Versicherungssumme begrenzt wurde.
Beim Hausrat mag eine solche Grenze vielleicht noch nicht so schlimm sein, aber wenn mal das Haus aufgrund grober Fahrlässigkeit abfackelt und man so eine Grenze bei der Wohngebäude drin hatte ist das fatal. Es gibt Tarife ohne diese Grenzen die auch günstig zu haben sind.
Gibt noch mehr Knackpunkte bei diesen Versicherungen, also immer genau hinschauen dass man was hochwertiges hat.
Verlasse ich meine Wohnung, ist das Fenster auf Kippe, kann der Dieb einsteigen ,ohne das Spuren vom Einbruch vorhanden sind ,ist das kein Versicherungsfall, auch nicht ,wenn ich :
- "..im 1 Stock" wohne ? (ach ab dem 2 Stock ist das versichert ??)
- "..wenn die "Verzicht der Einrede auf grobe Fahrlässigkeit" mitversichert ist (Mal genau den Satz der durchlesen und mit der Frage vergleichen..." )
..um mal hier zwei Kollegen zu zitieren, von dem der eine auch noch schreibt, das andere Aussagen gänzlich falsch dazu sind..
..hier kann zwar darauf gepocht werden, das die grobe Fahrlässigkeit seitens des Versicherer außer Acht gelassen wird, aber der Versicherer selber überprüft hierzu die Standards ,wie z.Bsp. entspricht die auf Kipp gesetzte Balkontüre auch der Norm, wurde alles andere erdenklich getan ,um trotz gekippten Fenster den Zugang zu "erschweren" ..ect..Klarheit hat seit vor kurzem ein Urteil von BGH Hamm zur "Verzichtseinrede" gegeben..so ist diese erfüllt ,wenn wir hier von einem kurzem Verlassen ,sprich Nachbarschaftbesuch oder Einkaufen reden,aber nicht ,wenn wir hier um 3.00 nachts nach Hause kommen ! Geklagt hatte ein VN gegen die Gothaer und hatte Recht bekommen ,weil er kurz ,bei gekippten Fenster die Wohnung verlassen hatte...also : Es es kommt immer noch auf die Umstände an ,sind die nicht gegeben , gibt es auch bei "Einredeverzichstklauseln" kein Versicherungs- schutz....sonst würde sich auch jeder darauf berufen..
Übrings sind die "Einredeverzichstklauseln" gedeckelt in der Höhe ..! : 10 000,- bzw.
20 000,- € sind schlichtweg falsch in der Behauptung..maximal Summen bis 3000,- /
5000,- € sind hier die Regel ( von der Ammerländer bis zur Zürich...!)
Faszinierend das hier "Nichtexperten" in einigen Antworten mit Ihrer Aussage weitaus
richtiger liegen, als so manch "Kollegenexperte" ..*smile*
HG DerMakler
also soweit ich weiß, muss der einbrecher (damit der schaden versichert ist) eine hürde überwinden um rein zu kommen. ist aber grundsätzlich vom versicherer abhängig und den jeweils dem vertrag zugrunde gelegten bedingungen. die gesellschaft, bei der ich mal gelernt habe, hatte auch schäden in der leistung, die über den normalen vers.-schutz hinausgegangen wären. bei einem offenen fenster hätten die aber auch nicht gezahlt, angekippt schon.
Wenn keine Einbruchspuren vorhanden sind, sondern der "Einbrecher" durch das völlig offene Fenster in die Wohnung gelangen konnte, ist es kein Einbruch. Dann zahlt die Versicherung auch nicht. War das Fenster lediglich angekippt und die Polizei (die in jedem Fall verständigt werden muss) hat Einbruchsspuren feststellen können (Hebelspuren, Beschädigungen am Ramen, usw.) sollte die Versicherung zahlen.