Hauskauf - wann muss der alte Besitzer ausziehen?
Hallo zusammen,
eine Bekannte von mir möchte ein Haus kaufen. Nun stellt sich die Frage, wann der Vorbesitzer das Haus verlassen muss. Wie sieht die Gesetzeslage aus? Ist es so wie beim Vermieter und Mieter?
Wenn die Immobillie den Eigentümer wechselt, müssen dann die Vorbesitzer das Haus umgehend verlassen oder dürfen diese noch drin wohnen und wie lange?
Bei den Vorbesitzern handelt es sich um ein Scheidungspaar. Die Frau zieht momentan aus, aber der zickige Noch-Ehemann und bald Ex-Ehemann wohnt noch drin. Dieser Sturrkopf könnte darauf beharren noch drin wohnen zu bleiben so lange es möglich ist.
11 Antworten
Dieser Sturrkopf könnte darauf beharren noch drin wohnen zu bleiben so lange es möglich ist.
Was sein gutes Recht wäre. Solange kein Geld geflossen ist, zieht Niemand um. Und wenn beiden Eheleuten die Immobilie gemeinsam gehört, dann vereinbaren sie auch gemeinsam mit dem Käufer wann die Übergabe sein soll.
Man kann auch notariell festlegen im Kaufvertrag, dass der ehemalige Besitzer ein lebenslanges Wohnrecht erhält, dass er erst 5 Monate nach Ostern ausziehen muss oder man einen Tag später ausziehen muss, wenn das Geld auf dem Konto ist...
Es ist also etwas ganz anderes bei einem Verkauf als bei einer Vermietung. Wobei man sich auch hier natürlich anders einigen kann...
da dafür ein Notarvertrag notwendig ist, kann das alles dort vereinbart werden, wann das Haus übergeben wird.
Das sollte im Kaufvertrag geregelt werden. Der Kaufpreis sollte erst dann zur Zahlung fällig werden, wenn das Haus vollständig geräumt ist (also alle ausgezogen und alles Hab und Gut rausgeräumt wurde). Bevor der Kaufpreis gezahlt wird, macht ihr eine Besichtigung des Hauses und schaut, ob alle ausgezogen sind. Erst dann wird überwiesen.
Diese Regelung ist die einzig wirksame Methode, um ohne Ärger das Haus geräumt zu bekommen (alles andere mit einer Nutzungsentschädigung oder Möglichkeit zur zwangsweisen Räumung etc, bedeutet nur viel Ärger.)
Also bestehe darauf, dass der Notar in den Kaufvertrag die Regelung aufnimmt: Fälligkeit des Kaufpreises erst nachdem das Haus vollständig geräumt ist.
... und der Geldgeber kassiert fleißig mit, wenn das Darlehen nicht abgerufen wird.
Dafür gibt es kein Gesetz. So etwas vereinbart man vertraglich.
das ist Gegenstand des Notarvertrags. Das muss nicht Zug um Zug passieren.