Hausabriss Rheinland-Pfalz
Ich muss zunächst wohl klarstellen, dass ich mehr als eine Frage habe ;)
Ich besitze ein Grundstück, auf dem ein ca. 150 Jahre altes Haus gebazut ist. Dieses ist durch den Vorbesitzer aber zur Bauruine "umgebaut" worden. Ein Neuaufbau/ Instandsetztung würde also teurer als ein Neubau sein.
Laut Internetrecherche darf man Häuser bis 300m³ umbautem Raum abreisen, ohne sich eine Abrissgenehmigung beschaffen zu müssen. Leider ist das Haus nun größer als 300m³.
Besteht also die Möglichkeit, das Haus erst Teilweise (weniger als 300m³ des Hauses) abzureißen und in einem zweiten Arbeitsschritt (Vielleicht 1 - 2 Monate später) den Rest des Gebäudes?
Zudem habe ich etwas von Bestandsrecht gelesen. Somit könnte ich einen Teil des Hauses, etwa eine Mauer, die den heutigen Baurichtlinien nicht mehr entspricht, teilweise stehen lassen, um mir das recht zu sichern, darauf weiter bauen zu können. Somit würden die 3m Abstand zur Grundstücksgrenze entfallen. Stimmt das?
Falls all das nicht möglich sein sollte, würde ich daraus gerne eine private Werkstatt/ Gerage/ Lagerhalle bauen. Kann ich denn wenigestens das ohne viel bürokratischen Aufwand durchführen?
5 Antworten
1. Wenn es ein Baudenkmal ist bekommst Du keine Baugenehmigung zum Abriss. Fragen musst Du selber bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde.
2. Wenn es kein Baudenkmal ist kannst Du es jederzeit abbrechen. Dazu brauchst Du aber eine Baugenehmigung und eine Fachfirma; Selbsthilfe ist bei Abbruch verboten. Bauantrag bei Bauaufsicht stellen auf amtlichem Vordruck - Bauvorlagenverordnung.
3. Wenn Du neu bauen willst kannst Du im neuen Bauantrag den Abbruch mit beantragen und alte Bauteile wieder verwenden, wenn sie dem heutigen Baurecht entsprechen. Das ist nur eine Frage der Antragstellung; in der Bauvorlagenverordnung gibt es dazu entsprechende Planzeichen, an die Du Dich halten must
4. Bauanträge (sowohl für Neubau wie für Abbruch) müssen von einem nach Landesbauordnung bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser aufgestellt und zur Prüfung eingereicht werden.
So steht es in der Landesbauordnung. Kannst Du selber nachlesen, einfach googeln!
Um also § 82 (Abbruch verfallender baulicher Anlagen) durch zu bringen muss ich mich einer wahrscheinlich sehr kostenintensiven Prüfung durch eine Behörde unterziehen?
§ 82 Abbruch verfallender baulicher Anlagen
Soweit bauliche Anlagen nicht genutzt werden und im Verfall begriffen sind, kann die Bauaufsichtsbehörde die nach § 54 Abs. 2 verantwortlichen Personen verpflichten, die Anlage abzubrechen oder zu beseitigen; die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes bleiben unberührt. Für die Grundstücke gilt § 10 Abs. 4 entsprechend.
Und ich benötige tatsächlich eine auf Abbruch spezialisierte Frima, um ein Haus abzureißen? Selbst darf ich da GAR NICHT dran?
Im Fall des § 82 LBO R-P muss Dir die Bauaufsicht eine Abbruchverfügung schicken. Die ersetzt dann eine Abbruchgenehmigung, kostet aber wahrscheinlich mehr Gebühren als eine Genehmigung. D.H. die Behörde hat die Notwendigkeit des Abbruchs dann vorher geprüft und lässt sich diese Prüfung durch Gebühren bezahlen
Undin dieser Verfügung steht dann (als Auszug aus der LBO) drin, dass Du den Abruch von einer Fachfirma machen lassen must und eine Baubeginnsanzeige schicken musst.
Warum so kompliziert? Das bekommst Du doch sofort! Gleich mit Neubaupläne... Für alles braucht Du eine, auch für Garagen. Das in Etappen zu machen ist doch das Nervigste überhaupt.
Ich kann bisher leider auf keinerlei Erfahrungswerte zurück greifen.
Du meinst also, dass eine solche Genehmigung, wenn denn kein Denkmalschutz bestehen sollte, das kleinste Problem sei?
Was sollte denn, außer einem pot. Denkmalschutz gegeben die Abbruchgenehmigung sprechen? Kein großer Akt.
Zum Bestandsschutz aber Achtung!!!
Mit dem Abbruch erlischt grundsätzlich der Bestandschutz einer baulichen Anlage. Die Möglichkeit der Wiedererrichtung einer baulichen Anlage und ihrer Nutzungen (z.B. eines verfallenen Gartenhauses oder einer zerstörten Einfriedung) richtet sich nach den aktuellen Vorschriften des Bauplanungsrechts, des Bauordnungsrechts und anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften. Dies kann auch zur Unzulässigkeit der baulichen Anlage führen. Deshalb empfiehlt es sich, vor einer Entscheidung über Ersatzbau oder Instandsetzung die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erkunden und im Zweifelsfall die notwendigen Genehmigungen vorab einzuholen. Denn aus den Verfahren zum Abbruch kann kein Rechtsanspruch auf eine Genehmigung eines Ersatzbaus hergeleitet werden.
Das stehen lassen einer Mauer hilft also nicht weiter.
Das Neue Haus, wenn es denn gebaut wird, muss sich an die aktuell gültigen Regeln halten.
MfG
C
Wenn das Haus größer ist als 300 m2 wird Dir nichts anderes übrig bleiben als das mit der Stadt-/ Gemeindeverwaltung abzuklären. Das heißt das u.U. der Denkmalschutz udgl. eine Rolle spielt. Teilabrisse sind nicht zulässig. (das mit der Bürokratie ist halt so - aber wenn es nur noch eine Ruine ist wird da nicht viel kommen) http://www.kanzlei-heilbronn.de/hausabriss.html
Das mit dem Teilabriss ist in etwa wenn die Polizei auf der Autobahn Jemand stoppt und nachfragt und die Antwort kommt ich bin ja nur zum Teil 200 kmh gefahren obwohl nur 100kmh erlaubt waren.
an eine abbruchgenehmigung kommst du nicht vorbei - tangiert aber nicht den bestandschutz, wenn du einen neubau auf dem areal des abbruches errichten möchtest - du beseitigst schlechte bausubstanz für neue und gute -- es ist ganz wichtig dein vorhaben mit dem zuständigen bauamt zu besprechen und auch abzuklären ob es einen bebauungsplan, eine bauortsatzung oder gar einen eintrag in die denkmalschutz liste gibt - je nach art deines vorhabens musst du dich auch mit dem gewerbeamt abstimmen -- und jetzt viel erfolg für dein bauprojekt!
Nunja, ich wollte das ganze eben so unbürokratisch wie nur möglich halten. Man weiß ja wie es läuft. Wenn ich jetzt frage, ob Denkmalschutz besteht, bekomme ich unter Umständen gesagt: "Nein, aber das prüfen wir nochmals" und mir damit ein Problem eingehandelt.
Die Möglcihkeit, dieses Jahr einen und im nächsten Jahr den anderen Teil, jeweils unter 300m³ umbautem Raum abzureißen, habe ich also nicht?
Wenn es ein Baudenkmal ist bekommst Du keine Baugenehmigung zum Abriss. Fragen musst Du selber bei der zuständigen Denkmalschutzbehörde (sog. "Holschuld").
Wenn es kein Baudenkmal ist kannst Du es jederzeit abbrechen. Dazu brauchst Du aber eine Baugenehmigung und eine Fachfirma; Selbsthilfe ist bei Abbruch verboten. Bauantrag bei Bauaufsicht stellen auf amtlichem Vordruck - Bauvorlagenverordnung.
Wenn Du neu bauen willst kannst Du im neuen Bauantrag den Abbruch mit beantragen und alte Bauteile wieder verwenden, wenn sie dem heutigen Baurecht entsprechen. Das ist nur eine Frage der Antragstellung; in der Bauvorlagenverordnung gibt es dazu entsprechende Planzeichen, an die Du Dich halten must
Bauanträge (sowohl für Neubau wie für Abbruch) müssen von einem nach Landesbauordnung bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser aufgestellt und zur Prüfung eingereicht werden.
@see....
antrag auf abbruchgenehmigung kann er selber stellen - ist aber nicht anzuraten, da selbst dabei fehler gemacht werden können - hatte gerade so einen fall bei dem ein schuldirektor die abbruchgenehmigung für das falsche haus bekommen hat
Das Gebäude soll abgerissen werden und das Grundstück zunächst als Wiesenfläche zum abstellen von Gerätschaften und Holz genutzt werden. Neu gebaut werden soll darauf erst in einigen Jahren, wenn ich mich nicht sogar dazu entscheide, es weiterzuverkaufen.
Ich darf also den Arbiss nicht selbst organisieren, sondern MUSS mich an eine darauf spezialisierte Firma wenden? Was ein Schwachsinn! Bagger, Traktor, Kontainer und los, wenn der Rest geklärt ist. So hätte ich es jetzt am liesten gemacht.
Nicht, dass ich jetzt beim Denkmalschutz nachfrage und die darauf hin anfangen zu prüfen und mir dann erst einen Eintrag auf ihrer Liste geben, obwohl dieser vorher nicht bestand.
Stückweiser Abbruch kommt also nicht in Frage? Damit steht fest, dass ich, egal ob es nun dem Denkmalschutz unterliegt, oder nicht, eine Abrissgenehmigung brauche?!