Hat jemand Erfahrung mit dem Erhalten unbeschränkter Geschäftsfähigkeit als Minderjähriger?

2 Antworten

Vom Beitragsersteller als hilfreich ausgezeichnet

Die UG ist nicht das Problem, du darfst kein Geschäftsführer sein, siehe dazu https://anwalt-kg.de/gesellschaftsrecht/firmenruendung-als-minderjaehriger-die-5-haeufigsten-fragen-junger-gruender/

FlloooGF 
Beitragsersteller
 30.09.2021, 19:10

Vielen Dank für deine Antwort, habe sie leider erst heute gelesen und mich in der Zwischenzeit schon ans Familiengericht gewandt welches mir ähnliches sagte.

SirKermit  01.10.2021, 05:03
@FlloooGF

Danke für das Sternchen! :-)

nanfxD  08.09.2021, 07:13

Bin mir ziemlich sicher das deine Quelle unkorrekt ist und man GF werden kann, da nach 112 BGB man für diese Geschäfte unbeschränkt haftbar werden kann

Kittyhawkins  08.09.2021, 06:29

Dann ist die uG offenbar doch ein Problem.

nanfxD  08.09.2021, 07:17
@Kittyhawkins

ne wäre es nicht, Gesellschafter =\=Geschäftsführer

Kittyhawkins  08.09.2021, 07:23
@nanfxD

Natürlich ist das ungleich, das ist mir selbst schon klar. Was nichts daran ändert, dass bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Geschäftsführer zu sein, von unbeschränkter Geschäftsfähigkeit keine Rede sein kann.

nanfxD  08.09.2021, 07:24
@Kittyhawkins

Bin mir ziemlich sicher das ein MJ auch GF werden kann. 112 BGB müsste hier greifen.

Kittyhawkins  08.09.2021, 07:25
@nanfxD

Allerdings war mein Kommi an SirKermit trotzdem ungerechtfertigt, sorry for that!

Fazit: UG ist kein Problem, uG hingegen schon! 😉

Kittyhawkins  08.09.2021, 07:27
@nanfxD

Der Link besagt etwas Anderes. Zitat: "Ausnahmen von dieser gesetzlichen Bestimmung kann es keine geben."

Oh, ich sehe grad, du hältst die Quelle für unkorrekt. Na dann... 🤷‍♀️

nanfxD  08.09.2021, 07:46
@Kittyhawkins

Ich guck gleich mal auf der Arbeit, ob das passt.

SirKermit  08.09.2021, 08:43
@nanfxD

"ne wäre es nicht, Gesellschafter =\=Geschäftsführer"

Das ist natürlich richtig, denn ein Gesellschafter darf durchaus minderjährig sein. Aber in der Praxis wird ein engagierter Gründer typisch der GF werden, denn wer sollte es sonst sein? Ich ignoriere mal, dass man mit einer gut gefüllten Geldbörse und Erfahrung auch anders handeln kann.

Die treibende Kraft wird mindestens anfangs der GF sein. Okay, der Hauptgesellschafter kann den GF abberufen, aber so einen Zirkus in der Anfangsphase will man eigentlich nicht.

VirageXO  08.09.2021, 08:45
@nanfxD

Wurde durch OLG Hamm NJW-RR 1992, 1253 im Ergebnis abgelehnt. Witzigerweise sagt der redaktionelle Leitsatz in Satz 1 das genaue Gegenteil und ist dank Satz 2 in sich widersprüchlich:

Ein Minderjähriger kann auch vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter mit Genehmigung des VormG gem. §§ 112, 113 VormGicht zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden (§ 6 II 1 GmbHG). Die Ermächtigung zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäftes oder Eingehung eines Dienstverhältnisses führt nicht zu einer uneingeschränkten Geschäftsfähigkeit i. S. des § 6 II 1 GmbHG.

Oder habe ich einen Knick in der Optik?

nanfxD  08.09.2021, 09:13
@VirageXO

Ne kann schon stimmen, hatte morgens nicht die Muße zu googeln 😅. Wäre dann nach Hamm wohl richtig, verstehe es zwar nicht 🤷‍♂️ Weil ja 112 das eigentlich bewirken soll, und eine UG/GmbH für den Schutz des MJ wohl besser wäre als eine OHG zB.

nanfxD  08.09.2021, 09:17
@VirageXO

und ja stimmt, die Leitsätze sind irgendwie widersprüchlich. Denke mal da wurde einfach „nicht“ vergessen. Selbst der MüKo (BGB) schreibt das nur mit einem Satz und verweist auf das Urteil.

VirageXO  08.09.2021, 09:28
@nanfxD

Die Urteilsbegründung ist auch völlige Grütze:

Auch wenn der Minderjährige nach den §§ 112, 113 BGB von seinem gesetzlichen Vertreter ermächtigt wird, die Geschäftsführung einer GmbH zu übernehmen, ist er i. S. von § 6 II 1 GmbHG nicht unbeschränkt geschäftsfähig. Durch die nach diesen Vorschriften mögliche Ermächtigung wird der Ermächtigte zwar für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften unbeschränkt geschäftsfähig. Ausgenommen bleiben aber ausdrücklich die Rechtsgeschäfte, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des VormG bedarf (§§ 1643, 1821 ff. BGB). Dazu gehören insbesondere gem. §§ 1643 I, 1822 Nrn. 8, 9 und 11 BGB die Kreditaufnahme, die Eingehung von Wechselschulden und die Prokuraerteilung. In diesem Bereich bleibt der Ermächtigte auch weiterhin beschränkt geschäftsfähig, so daß für ihn der gesetzliche Vertreter mit vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung handeln muß. Insoweit bleibt es auch im Rahmen einer zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts erteilten Ermächtigung bei den Regeln der §§ 107 bis 111 BGB (vgl. Gitter, in: MünchKomm, 2. Aufl., § 112 Rdnr. 13). Eine solche nicht uneingeschränkte Geschäftsfähigkeit ist, wie dargelegt, weder mit dem Wortlaut des § 6 II 1 GmbHG noch mit dem der Regelung zugrundeliegenden Rechtsgedanken vereinbar.

Das Urteil ist schlicht und ergreifend deswegen völliger Blödsinn, weil der minderjährige Geschäftsführer die o.g. Geschäfte nicht im eigenen Namen, sondern in Vertretung der Gesellschaft abschließt, womit der Schutzzweck schon gar nicht berührt ist.

VirageXO  08.09.2021, 10:04
@nanfxD

Kurz gesagt: Das OLG Hamm hat schlicht und ergreifend die Tatsache ignoriert, dass die genannten Schutzzwecke nicht in gleicher Weise uneingeschränkt greifen können, wenn der Minderjährige in Vertretung einer Kapitalgesellschaft handelt. Denn dann kann ihm keine zusätzliche Gefahr einer persönlichen Haftung drohen.

Die 1643, 1822 sind allesamt auf solche Unternehmen zugeschnitten, die keine Kapitalgesellschaften darstellen und ein abgeschirmtes Haftungsvermögen aufweisen.

Das ist absurd. Kein einziger Kommentar setzt sich damit auseinander.

nanfxD  08.09.2021, 13:05
@VirageXO

Naja, Problem ist halt niemand klagt deswegen. Wenn man 16 ist und zum Anwalt geht sagt der wahrscheinlich nur, da gibt es das Urteil und fertig. Am besten machen die Eltern dann einfach den GF.
Bis man zum BGH zur Not geklagt hat ist man 25 und dann ist es zu teuer und riskant.

Aber witzig ist es schon, dass da niemand im Kommentar mal meckert oder so 🤷‍♂️

FlloooGF 
Beitragsersteller
 02.10.2021, 08:12
@Kittyhawkins

Die unbeschränkte Geschäftsfähigkeit solle laut § 112 BGB kein Problem sein.

Als Minderjähriger brauchst Du dafür das Einverständnis Deiner Erziehungsberechtigten und die des Familiengerichts.

Das Familiengericht prüft dabei sehr genau, ob Du die entsprechende Reife besitzt und über die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügst, um selbständig ein Gewerbe führen zu können.

Du musst außerdem einen Businessplan erstellen und vorlegen und auch Deine Schule wird um eine Stellungnahme gebeten.

Klicken: Gewerbeanmeldung für Minderjährige

Klicken: § 112 BGB - Selbständiger Betrieb eines Erwerbsgeschäfts