Hartz IV + Bildungsurlaub?
Darf ein Hartz IV Empfänger einen Bildungsurlaub während der Arbeitslosigkeit machen? Oder wird das als ein normaler Urlaub betrachtet?
6 Antworten
Als Leistungsempfänger hast du "Anspruch" auf max. 3 Wochen Ortsabwesenheit im Kalenderjahr...und zwar nach vorheriger Beantragung UND Genehmigung.
Da kann es (wiebei mir)passieren, dass NICHT genehmigtwird, weil "ein Arbeitsplatzangebot vorliegt". Deswegen dürfte ich nicht weg(zum 70. Burzeltag meiner Mutter... hatte "verlängertesWE" beantragt, da Geburtstag auf einen Do. fiel).
Bist du dann ohne Genehmigung weg (und das merken die, wenn du vorher brav gefragt hast) dann gibt es Sanktionen.
Nein. "Anspruch" hat der Leistungsempfänger des ALGII gerade NICHT.
Das ist schon bekannt. Danke trotzdem!
Ich frage mich, wie man auf dem Arbeitsmarkt vermittelt werden soll, wenn man sich nicht weiterbildet. Und damit meine ich nicht diese blöden Computerkurse im dem man zum 100. mal lernt wie man Bewerbungen schreibt. Das nützt einem nämlich gar nichts, wenn man sich nicht wirklich weiterbildet.
Die nützen aber den Maßnahmeträgern beim Geldverdienen.
Da Du es ja offenbar genauer wissen willst, gebe ich Dir hier besser den Link zu der zuständigen Rechtsquelle, die Du dann ausführlich studieren solltest.
Vorab: es gibt eine Möglichkeit, 21 Kalendertage wie Urlaub zur freien Verfügung genehmigt zu bekommen.
Ist aber eine Kann-Bestimmung. Bestimmte BIldungszwecke sind abr ggü. dem beliebigen Urlaub privilegiert.
Ganz unten ist der Text der Anordnung und der Dienstanweisung zur Ausführung.
Und noch eine Korrektur. Im SGB II ("Hartz IV") gilt diese ältere Version der EAO:
http://www.hartzkampagne.de/pdfs/erreichbarkeitsanordnung.pdf
Das Ding heisst (in NRW):
Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung
- Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz
Da fehlt einem arbeitslosem eine entscheidende Grundlage, um dies in Anspruch nehmen zu können, gell...
Also klares NEIN.
Aufstocker dürften das aber in Anspruch nehmen.
§ 2 Anspruchsberechtigte
Anspruchsberechtigt nach diesem Gesetz sind Arbeiter und Angestellte, deren Beschäftigungsverhältnisse ihren Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen haben (Arbeitnehmer). Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind.
Ein Hartz Iv Empfänger hat keinen Urlaubsanspruch. Er kann nur drei Wochen im Jahr ortsabwesend sein. Jetzt kannst du es dir aussuchen.
Der Link zur EAO ist nicht so der funktionierendste, daher hier:
http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A20-Intern/A201-Organisation/Publikation/pdf/Anhang-B-Anordnungen-des-Verwaltungsrats.pdf