Hallo, komme nun volle Erwerbsminderungsrente unbefristet also Dauerrente. Bin bei meinem Arbeitgeber noch angestellt. Habe noch 18 Rest Urlaub.?

3 Antworten

Hallo Cerutti2109,

Sie schreiben:

Hallo, komme nun volle Erwerbsminderungsrente unbefristet also Dauerrente. Bin bei meinem Arbeitgeber noch angestellt. Habe noch 18 Rest Urlaub.?

Antwort:

http://www.vdk.de/rheinland-pfalz/pages/26050/urlaubsabgeltung

Auszug:

Urlaubsabgeltung nach längerer Krankheit oder Berentung

Grundsätzlich verfällt der Anspruch auf Jahresurlaub mit Ablauf des Kalenderjahres in dem dieser Anspruch entstand. In besonderen Ausnahmenfällen wird der Anspruch bis Ende März des folgenden Jahres verlängert.

Arbeitnehmer, die länger arbeitsunfähig waren oder eine unbefristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bewilligt bekommen haben, können die Abgeltung ihres Urlaubsanspruches nach der Auflösung des Arbeitsvertrages verlangen. Die begehrte Abgeltung soll dann sofort schriftlich beim Arbeitgeber beantragt werden. In diesen Fällen kommt es in der Regel auch zur Auszahlung der Urlaubsabgeltung.

Hat aber ein Arbeitnehmer beispielsweise nach der Beschäftigungsauflösung wieder eine andere Arbeit angetreten und macht er erst danach die Urlaubsabgeltung bei dem früheren Arbeitgeber geltend, so haben die Richter des Bundesarbeitsgerichtes am 10. August 2011 in einem solchen Fall den Anspruch auf die Urlaubsabgeltung eindeutig verneint. Auch für den Fall, wo ein früherer Arbeitnehmer bereits in einem Altersrentenbezug steht und erst danach seine Urlaubsabgeltung verlangt, besteht kein Anspruch.

Für die Frist der Urlaubsabgeltung haben die Bestimmungen der Tarifverträge der Länder. Darin sind die genauen Ausschlussfristen festgelegt. Nichtkenntnis schützt nicht von der zu späten Beantragung der Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist eine reine Geldforderung und unterliegt damit wie andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis einzel- und tarifvertraglichen Ausschlussfristen.
Es ist deshalb bereits während der längeren Erkrankung oder bei der Bewilligung der unbefristeten Erwerbsminderungsrente darauf zu achten, dass die Urlaubsabgeltung nach der Beschäftigungsauflösung beziehungsweise Eintritt in die Altersrente fristgerecht bei dem Arbeitgeber gelten gemacht wird.

Fazit:

Arbeitsverhältnis auflösen/kündigen und sofort Antrag auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs beim Arbeitgeber einreichen! Sonst läuft Ihnen ggf. die Zeit davon!

Im Zweifelsfall Rechtsbeistand hinzuziehen!

Beste Grüße, viel Erfolg und bestmögliche Gesundheit

Konrad

Wenn du die EMR dauerhaft bekommst, musst du deinen Arbeitsvertrag kündigen und deine Firma muss dir deinen restlichen Urlaub bezahlen.

Hast du die EMR ohne Klage durchbekommen?

schnute71  22.06.2016, 08:55

Da du eh nicht wieder zurück gehst (denke ich), ist es doch eigentlich egal ob Aufhebungsvertrag oder Kündigung.
Hauptsache bekommst deinen Urlaub bezahlt.

Vielleicht möchte der AG auch keinen Aufhebungsvertrag, weil daran vielleicht auch eine finanzielle Abfindung hängt. Aber genau wissen tue ich das nicht.

Könnte man aber beim Anwalt mal erfragen.

Cerutti2109 
Beitragsersteller
 22.06.2016, 08:51

Nein die Rente war erst mal befristet. Ein Aufhebungsvertrag wäre lieber.

schnute71  22.06.2016, 08:48

Warum möchtest du nicht kündigen? Meinst du, dass du noch mal arbeiten gehst?

schnute71  22.06.2016, 08:47

Super! Dann wünsche ich dir alles gute und kümmere dich um deine Gesundheit, Behördenstress hast du nun ja nicht mehr.

Wurde die Rente bei der ersten Verlängerung gleich auf Dauer bewilligt ?

Cerutti2109 
Beitragsersteller
 22.06.2016, 08:47

Vielen Dank für die Rückantwort , werde nicht kündigen und mein Arbeitgeber wird mir kein Aufhebungsvertrag unterbreiten.
🙄

Cerutti2109 
Beitragsersteller
 22.06.2016, 08:46

Ja, ohne Klage!

Da du unbefristete EM-Rente beziehst, endet dein Arbeitsverhältnis mit beginn der Rente.

Cerutti2109 
Beitragsersteller
 22.06.2016, 08:12

Vielen Dank, das heißt ich hätte jetzt schon Anspruch auf mein Resturlaub beziehungsweise Auszahlung.