Was ist mit der Haftung, wenn man man den Kart zu Schrott fährt?
Wer auf die Kartbahn geht, muss vor dem Einsteigen einen umfangreichen Haftungsausschluss unterschreiben der den Betreiber vor jeglicher Haftung ausschliesst. zB. (Auszug)
Ich trage die zivil- und s trafrechtliche Verantwortung, für die von mir fahrlässig verursachten Personen-, Sach undVermögenssc häden
wer das nicht unterschreiben will fährt da keinen Meter. Was ist wenn man man den Kart zu Schrott fährt? Genügt Haftpflicht oder brauchts eine Unfallversicherung? Ein Kart zur Schrott fahren ist ja nichtmal das schlimmste, bei Personenschäden kann es schnell in die Millionen gehen. Dabei sind eigene und fremde Personenschäden zu unterscheiden. Bei Gewässern steht ja manchmal "Baden auf eigene Gefahr". Ich wüsste zwar nicht daß bei Indoor-Karts viel passiert wäre, weiss aber daß es bei Outdoor Kartrennen durchaus schon tödliche Unfälle gegeben hat.
3 Antworten
Deine private Haftpflichtversicherung schließt dieses Risiko mit der" Benzinklausel". Schäden die durch den Betrieb eines motorgetriebenen Fahrzeugs entstehen. Der Veranstalter hier der Betreiber der Anlage ist verkehrssicherungspflichtig. Er kann seine "Kunden" nur für grob fahrlässige Fehler und natürlich Vorsatz in Haftung nehmen. Dem Geschädigten, ist das eigentlich egal. Er wird sich immer an den halten, wo er weiß, dass etwas zu holen ist. Zur Nor könnte er den gesamten Betrieb pfänden.
Für diese Gefahren muss der Betreiber der Halle eine Betriebshaftpflicht unterhalten.
DH, gute Antwort ! HG DerMakler
Hallo, fangen wir beim leichten an: Jeder Fahrer, wie eigentlich jeder Mensch in Deutschland, sollte also unbedingt eine Privathaftpflicht-Versicherung (PHV) mit ausreichender Versicherungssumme haben. Eine PHV schützt die versicherte(n) Person(en) vor Schadenersatzansprüchen, wenn ihnen ein Verschulden nachgewiesen werden kann. Kann also einer Person kein Verschulden nachgewiesen werden, dann braucht er nicht haften und ist ergo auch nicht schadenersatzpflichtig. Der Haftpflichtversicherer prüft also ob ggf. ein Verschulden vorliegt. Liegt es vor, dann zahlt er auch, liegt es nicht vor, wehrt er die Ansprüche ab, auch gerichtlich. Bis zur letzten Instanz hin.
Eine Unfallversicherung schützt nur die im Vertrag als "versicherte Person" angegebene Person, ich kann also nicht irgendeine fremde Person versicherung. Der Gedanke ist also hinfällig.
Nun zum schwierigeren Teil: Hier schreibst Du "... die von mir fahrlässig verursachten ..." . Hinter diesem Begriff verstecken sich nun wieder zwei Möglichkeiten: Die leichte und grobe Fahrlässigkeit.
Dazu heißt es: Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 II BGB). Fahrlässig handelt sowohl, wer den rechtswidrigen Erfolg (Schaden) zwar voraussieht, aber hofft, er werde nicht eintreten, als auch derjenige, den Erfolg nicht voraussieht, ihn aber bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen können. Bei bewusster Fahrlässigkeit liegt oftmals grobe Fahrlässigkeit vor, muss aber nicht sein. (Auszug aus Creifelds Rechtswörterbuch; Verlag C.H.Beck)
Ich hoffe Du kannst mit diesen Terminologien etwas anfangen.
Die private Haftpflicht würde hier nur helfen, einen unberechtigten Anspruch abzuwehren.
Kann man dort die Fahrlässigkeit beweisen, wenn man ordentlich fährt? Wenn man sich an die Regel hält nicht.