Haftbefehl nicht unterschrieben.

5 Antworten

Ja, heute ist Sonntag und da ist eben auch nicht immer jeder Haftrichter sofort erreichbar. In solchen Fällen tritt ein vorläufiger Haftbefehl in Kraft. Was spricht also dagegen, dass der vom Richter unterschriebene Haftbefehl nachgereicht wird. Innerhalb von 48 Std. natürlich, denn solange darfst du dann auch ohne Vorliegen desselben festgehalten werden! Aber was ist denn überhaupt die eigentliche Frage!

GastonderChaot2  30.11.2014, 18:14

Das ist hausgemachter Unsinn, was du hier verbreitest, das ein Beamter ohne Richterliche Verfügung etwas anordnen kann/darf, bezieht sich auf Delikte die ohne direkten Nachweis (Anordnung der Blutabnahme bei nicht verfügbarkeit eines Richters) im Nachhinein nicht mehr bewiesen werden können (Verdacht auf zuviel Alkohol, Drogenkonsum, Strafvereitelung, Fluchtentziehung) dazu muss aber die Verhältnismässigkeit gegeben sein, zwingend vorliegen, warum glaubst du kommen sonst soviele Straftäter wegen Verfahrensfehler wieder frei. Weil es zuwenig Personal gibt, also wird nach dem Motto gehandelt, wo kein wissender da auch keine Klageabweisung.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 18:10

Ob ein Haftbefehl der nicht unterschrieben ist auch rechtskräftig ist. Lies bitte die frage.. Es handelt sich nicht um ein zu vollstreckendes Urteil, sondern einer erzwingungshaft zur abgabe einer EV

ElefantX  30.11.2014, 18:12
@DerLord

Und genau das, geht aus der Frage gar nicht hervor. Die Fragesteller sollten sich ohnehin mal angewöhnen, ihre Fragen klar, präzise und detailliert zu stellen. Um so besser lassen sie sich auch beantworten!

GastonderChaot2  30.11.2014, 18:21
@ElefantX

Klar sollten viele ihre Fragestellung besser formulieren, aber dafür ist ein Ratgeber Portal auch da, um den Fragesteller dazu zu bringen seine Frage ausführlicher zu formulieren, aber aufgrund der Richtlinien wird es dann als Diskussion ausgelegt die wiederum gelöscht oder gar in das verwaiste Forum abgeschoben werden soll um es dort etwas lebhafter zu gestalten.

Das ist schon normal, dass die Urkundsbeamtin mit ihrer Unterschrift die Richtigkeit des Haftbefehls bestätigt. Der ist also gültig.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 18:02

Also hat die Urkundsbeamtin den Haftbefehl erstellt und nicht der Richter?

vierfarbeimer  30.11.2014, 18:11
@DerLord

So muss man das sehen.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 18:22
@vierfarbeimer

Aha.. Also ists dann ein Urkundsbeamtinshaftbefehl und kein Richterlicher Haftbefehl. Seh ich das jetzt richtig?

vierfarbeimer  30.11.2014, 18:32
@DerLord

Nein, die Urkundsbeamtin handelt ja auf richterliche Anordnung bzw. in richterlichem Namen.

angy2001  30.11.2014, 18:34
@DerLord

Nein, der Richter hat den Haftbefehl erstellt, auf Band diktiert und die Urkungsbeamtin hat das Diktat auf Papier geschrieben und beglaubigt. Das ist ganz normal und natürlich auch zulässig.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 19:02
@angy2001

Okay, klingt plausibel. Aber ist es nicht Aufgabe eines Richters richterliche Aufgaben zu erfüllen und diese mit seiner namentlichen Unterschrift zu beglaubigen? Nun wer haftet für den Haftbefehl, die Urkundsbeamtin (wenn sie denn auch Beamtin ist) ihrem Privatvermögen? Oder der Richter?

angy2001  30.11.2014, 19:27
@DerLord

Das Ausfertigen eines Schriftstücks ist keine richterliche Arbeit..

Die Arbeit des Richters besteht darin, den Sachverhalt zu prüfen, Ungeklärtes zu klären, Zuegen zu vernehmen, Beweise zu würdigen (und dazu eben die Ermittlungsergebnisse der Polizei und der Staatsanwaltschaft hinzuzuziehen) und dann eine Entscheidung zu fällen.

Diese Entscheidung zu Papier zu bringen (also vom Diktat abzuschreiben), das kann besser die Urkundsbeamtin machen. Was sie hier auch getan hat.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 19:55
@angy2001

Die dann das Schriftstück dem Richter vorlegt der es eigenhändig mit dessen Unterschrift befiehlt.. Denn es ist ja schließlich ein Haftbefehl.. Wer sagt mir denn daß der Richter diesen richterlichen Haftbefehl befohlen, beglaubigt oder überhaupt auf Richtigkeit überprüft hat ohne dessen namentliche Unterschrift?

Haglaz  30.11.2014, 19:56
@DerLord

Dein Anwalt? Der kann die Akten inklusive des Haftbefehls einsehen?

vierfarbeimer  30.11.2014, 19:59
@angy2001
Nun wer haftet für den Haftbefehl, 
die Urkundsbeamtin …. ihrem Privatvermögen?

Langsam geht’s echt mit dir durch. Du solltest akzeptieren, dass ein Richter einer Justizbehörde einen Haftbefehl gegen dich angeordnet hat.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 20:43
@vierfarbeimer

Mein Gott beruhige dich Farbeimer.. Entweder du hast ne Antwort auf die Frage oder nicht.. Ansonsten lass es bitte

vierfarbeimer  30.11.2014, 23:32
@DerLord

Beruhig du dich Lord. Deine Frage ist dir hinlänglich beantwortet worden. Wenn du unbedingt jeden juristischen Paragraphen auf seine Rechtmäßigkeit prüfen und zerlegen willst, erledige das im GF Forum. Da darfst du dich ausbreiten so viel du willst. Hier ist nicht der richtige Platz.

angy2001  30.11.2014, 23:53
@DerLord

Der Richter ist in der Zwischenzeit schon mit dem nächsten Fall beschäftigt....

Ein Haftbefehl ist auch eine Urkunde

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 18:52

Ja meine Urkunde vom zweitem Platz beim Sportfest aus dem Jahre 1996 auch.. Muss ein Richter nun einen Haftbefehl unterschreiben oder nicht? Es handelt sich nicht um eine Urteilsvollstreckung!!

Haglaz  30.11.2014, 19:56
@DerLord

Unterschrieben werden muss sie auf jeden Fall, das ergibt sich aus § 114 Abs. 1 StPO. Deine Ausfertigung muss jedoch nicht zusätzlich unterschrieben sein, es genügt wenn die Urschrift unterschrieben ist.

Du musst hier unterscheiden zwischen dem unterschriebenen Haftbefehl, der in deinen Akten liegt und mithin durch einen Anwalt auch einsehbar ist, und einer Abschrift.

Vorliegend wurde eine Ausfertigung, d.h. eine beglaubigte Abschrift der Urschrift zugestellt, vgl. § 49 Abs. 1 BeurkG. Diese wurde nach deiner Schilderung ausreichend beurkundet. Wenn du die Befürchtung hast, dass die Urschrift nicht unterschrieben ist - was rechtliche Folgen hätte - dann wende dich an einen Anwalt, der dann Akteneinsicht nimmt.

Es sollte aber klar sein, dass nicht die Urschrift zugestellt wurde.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 20:04

Ah okay.. Es ist eine Ausfertigung für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift. Warum wird einem dann nicht der richtige Haftbefehl zugesand? Es geht mir nicht um das Prinzip der Ablegung der EV, vielleicht einige ich mich sogar gütlich mit dem Gläubiger. Aber was soll dieses Paragraphen wirr warr.. Würde mal angenommen ich komme dem nicht nach, ein Polizeibeamter mit der Urschrift des Haftbefehls vor mir stehn??

Haglaz  30.11.2014, 20:12
@DerLord

Das wäre schön blöd vom Gericht, die Urschrift rauszuschicken. Erstens läge diese dann nicht mehr bei den Akten, wo alle wichtigen Dokumente sind und zweites müsstest du diese dem Beamten ja nur aus der Hand reißen und zerstören und du wärst ein freier Mensch.

Eine Ausfertigung wird deshalb vorgenommen, weil der Urkundsbeamte beurkundet, dass die Ausfertigung mit der Abschrift überein stimmt. Gerade das schafft Rechtssicherheit, würde dann zum Beispiel die Ausfertigung von der Urschrift in den Akten abweichen, wäre eine Manipulation sofort ersichtlich und jeder Strafanwalt würde sofort zurecht Haftbeschwerde einlegen, zurecht. Eine massenhafte Verletzung von Menschenrechten, wie es sich manche der sogenannten Reichsbürger vorstellen, findet nicht statt.

Wenn du dich gegen die Inhaftnahme wehren, würden wohl Zwangsmaßnahmen stattfinden. Eine richterliche Unterschrift unter einer Ausfertigung sieht die StPO nicht vor, die Form der Ausführung ist gesondert geregelt.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 20:37
@Haglaz

Ah das ist verständlich. Aber was soll diese doppelte Arbeit wenns doch ne Kopie von dieser Urschrift auch tunwwürde, es wäre jedenfalls für den Pöbel etwas verständlicher..

Haglaz  30.11.2014, 20:43
@DerLord

Aus gerade dem Grund, aus dem du fragst, ob ein Haftbefehl unterschrieben sein muss. Eine eigenhändige Unterschrift des Urkundsbeamten ist nun mal mehr Wert als eine bloße Fotokopie. Der Gesetzgeber hat gesetzlich geregelt, dass eine bloße Fotokopie nicht ausreicht. Nur eine Ausfertigung, also eine beurkundete Abschrift kann die Urschrift im Rechtsverkehr wirksam vertreten, vgl. dazu § 47 BeurkG: http://dejure.org/gesetze/BeurkG/47.html

Das liegt gerade auch daran, dass Leute nicht einfach aus Spaß solche Dokumente anfertigen, es beinhaltet also auch eine Warnfunktion. Eine fotokopierte Unterschrift ist auch keine eigenhändige Namensunterschrift im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 20:56
@Haglaz

Okay, danke für die Infos. . Meine Frage ist damit beantwortet;-)

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 21:04
@DerLord

Aaaaaber, ist der Freiheitsentzug berechtigt bei Nichterfüllung von Verträgen? Also der Gläubiger und ich stehen doch in gewissermaßen in einem Vertragsverhältnis, aus dem nun gewisse Schulden entstanden sind. In dem Haftbefehl wird die Beugehaft zur erzwingung der EV angedroht. Aber ist das mit der EMRK überhaupt vereinbar? Ich soll ja schließlich eine Erklärung "gegen meinen Willen" abgeben.

Droitteur  30.11.2014, 21:10
@DerLord

Mit der EMRK? Du meinst, Art. 5 I 1 lit. b könnte dem entgegenstehen?

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 21:16
@Droitteur

Kannst du die frage beantworten oder nicht?

Droitteur  30.11.2014, 21:18
@DerLord

Kannst du meine beantworten?

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 21:32
@Droitteur

Ja das kann ich. Art 1 des 4.Zp

Droitteur  30.11.2014, 21:36
@DerLord

Du hast es jedoch selbst treffend auf den Punkt gebracht: Man entzieht vorliegend die Freiheit nicht, weil man zur Erfüllung einer vertraglichen Pflicht (Schuldenbegleichung) nicht in der Lage ist, sondern weil eine rechtmäßige gerichtliche Anordnung (Aufforderung zur Abgabe EV) nicht befolgt wird.

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 21:43
@Droitteur

Laut ZPO Aber es ist doch eine Erklärung gegen mich selbst oder nicht? Ubd um dies zu erreichen würde man mich zwingen mittels der Beugehaft?

Haglaz  30.11.2014, 21:47
@DerLord

Meinst du jetzt die Vermögensauskunft? Die ist für dich nicht nachteilig.

Naja, als "Lord" hast du natürlich ohnehin das Recht auf eine adlige Behandlung. Verlange eine Beurteilung direkt vom König !

DerLord 
Beitragsersteller
 30.11.2014, 18:18

Nu werd mal nicht kiebig Fräulein:O