Habe mir eine Sozialwohnung gekauft. Die Bindungsfrist läuft noch bis 2024. Wie und wann kann ich die Miete in den nächsten Jahren erhöhen?
3 Antworten
1. Ist eine Mieterhöhung im Mietvertrag
ausgeschlossen, so hat der Vermieter keine Möglichkeit zur Mieterhöhung.
2. Ist die Mieterhöhung nicht
ausgeschlossen, darf die Miete nur in drei Fällen erhöht
werden:
wenn sich die Kostenmiete erhöht hat,
wenn sich die Betriebskosten erhöht haben,
bei baulichen Veränderungen einschließlich Modernisierungen.
In allen drei Fällen darf der Vermieter die
Miete durch einseitige Erklärung erhöhen, d.h. die Zustimmung des Mieters ist
nicht erforderlich.
3. Voraussetzungen der Mieterhöhung
a) bei gestiegener Kostenmiete
Die Erhöhung darf nur auf den Betrag der
gestiegenen Kostenmiete erfolgen. Die Kostenmiete ist der Betrag, der zur Deckung der
laufenden Aufwendungen des Vermieters erforderlich ist. Die neue Kostenmiete muss von der zuständigen
Behörde genehmigt werden.
Die Mieterhöhung muss berechnet und erläutert
werden; der Vermieter muss dazu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen
oder ersatzweise eine Zusatzberechnung oder den behördlichen
Genehmigungsbescheid.
Die Erhöhungserklärung muss, soweit sie nicht mittels
einer automatischen Einrichtung erstellt ist, der Schriftform genügen (d.h.
insbesondere auch vom Vermieter unterschrieben ein).
b) bei gestiegenen Betriebskosten
Der Vermieter muss dem Mieter darlegen, welche Betriebskosten um welchen Betrag gestiegen sind
(Gegenüberstellung der alten und neuen Kosten).
Die Mieterhöhung muss berechnet und - soweit die
Gründe der Kostensteigerung nicht offensichtlich sind - erläutert werden.
Die Erhöhungserklärung muss, soweit sie nicht mittels
einer automatischen Einrichtung erstellt ist, der Schriftform genügen (d.h.
insbesondere auch vom Vermieter unterschrieben ein).
c) bei baulichen Veränderungen einschließlich
Modernisierungen
Voraussetzung für eine Mieterhöhung wegen
baulicher Änderungen einschließlich Modernisierungsmaßnahmen ist, dass
die zuständige Bewilligungsstelle der Maßnahme zugestimmt hat.
Die Kosten baulicher Änderungen können zudem
nur auf die Miete umgelegt werden, wenn der Vermieter ihre Entstehung nicht
zu vertreten hat.
Die Mieterhöhung muss berechnet und erläutert
werden; der Vermieter muss dazu eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beifügen
oder ersatzweise eine Zusatzberechnung oder den behördlichen
Genehmigungsbescheid.
Die Erhöhungserklärung muss, soweit sie nicht mittels
einer automatischen Einrichtung erstellt ist, der Schriftform genügen (d.h.
insbesondere auch vom Vermieter unterschrieben ein).
4. Zeitpunkt der Mieterhöhung nach § 10
WoBindG
Geht dem Mieter die Erklärung des Vermieters vor
dem 15. Tag des Monats zu, so schuldet er den erhöhten Mietzins ab dem
folgenden Monat, im übrigen ab dem übernächsten Monat.
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/Mieterhoehung/ma02.htm
Mieterhöhung
bei preisgebundenem Wohnraum
Mieterhöhungen für preisgebundenen
Wohnraum (hierher gehört insbesondere der öffentlich geförderte soziale
Wohnungsbau) richten sich nicht nach dem Miethöhegesetz (MHG), sondern nach § 10 Wohnungsbindungsgesetz
(WoBindG)
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/presse/mieterh\_sozialwhg.html
Mieterhöhung bei Sozialwohnungen ab 1.1.2014
Bei jeder Veränderung der Kosten und Lasten, die ja in der Wirtschaftslichkeitsberechnung dem Mieter zuzustellen ist, so jedenfalls hier bei uns. Beachte: Auch eine Senkung ist möglich.
Viel Glück.
du kannst nur kostenmiete verlangen
wenn die kosten steigen, kannst du die miete erhöhen
musst du berechnen lassen, ist mittelprächtig aufwändig, wird niemand kostenlos tun
du hast eine eigenkapitalverzinsung und dann die kosten der zinsen und etc pp
es ist aufwändig, ich weiß es auch nicht mehr genau, google, müsste da stehen
"berechnung der kostenmiete" oder so was
Wie genau berechne ich die Kostenmiete und welche Kosten kann ich geltende machen (Zins, Tilgung, Steuer...)?