Grundstücksgröße bei Grundsicherung/H4?


12.09.2021, 15:01

PS. Die Frau hat kein Einkommen dabei, und das Einkommen von dem Mann liegt unter dem Grundsicherungsniveau.

5 Antworten

Wenn sie eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) bilden, also verheiratet sind, in einer eingetragen Lebenspartnerschaft leben, länger als ( im Regelfall ) 1 Jahr zusammen leben oder gemeinsame Verträge am laufen haben bzw. gemeinsam wirtschaften, dann ist es egal wer wie viel an Vermögen hat.

Es wird dann je nach Alter das Schonvermögen ermittelt und auf diese Summe kommt es dann an.

Dann spielt es auch keine Rolle wer was an Einkommen hat, dass anrechenbare Einkommen wird dann auf den Gesamtbedarf angerechnet, also auch Du würdest theoretisch Leistungsempfänger sein, auch wenn Du tatsächlich 0 € Anspruch hättest, weil Du deinen eigenen Bedarf aus eigenem anrechenbarem Einkommen decken kannst.

Wenn das Ackerland separat und nicht auf dem Grundstück wäre, dann könnte je nach Wert und vorhandenem sonstigem Vermögen ggf.ein Verkauf gefordert werden, wenn dies wirtschaftlich wäre und keine besondere Härte darstellen würde.

Siehe dazu auch die Antwort von @ GerdausBerlin !

Arkansas478 
Beitragsersteller
 13.09.2021, 15:51

Danke!

Woher würde JC denn feststellen wollen, dass man in einer BG lebt, wenn man nicht verheiratet ist oder in einer Lebenspartnerschaft lebt? Denkbar wäre auch eine WG.

isomatte  13.09.2021, 17:15
@Arkansas478

Wenn man länger als 1 Jahr zusammen lebt, geht das Jobcenter automatisch von einer BG - aus, dann ist es an euch das Gegenteil nachzuweisen.

Dann sollten keine gemeinsamen Verträge vorhanden sein, keiner Zugriff auf das Geld des anderen haben, auch im Kühlschrank sollte alles schön getrennt sein, ihr solltet getrennt kochen, waschen usw.usw.

Von Experte isomatte bestätigt

SGB II § 9 Hilfebedürftigkeit schreibt:

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. [...] Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

"gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig" bedeutet: Auch der Mann gilt als hilfebedürftig, wenn er aus einem Vermögen und aus seinem Einkommen seine und die Bedarfe seiner Frau nicht decken kann. Fehlen zu einer solchen Deckung beispielsweise 300,- € je Monat, dann hat der Mann - genauso wie seine Partnerin - einen praktischen Bedarf an ALG II von 150,- € (wäre er unter 18 Jahren, wären es etwas weniger und bei der Frau entsprechend etwas mehr).

Vom Vermögen beider Partner "sind abzusetzen" laut SGB II § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen Absatz 1: X Euro aufgrund des Alters des Mannes und Y Euro aufgrund des Alters der Frau.

Für das Eigenheim gilt:

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen [...]
4. ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung,

Was angemessen ist, sagt euch eure Gemeinde oder im Streitfall ein angerufenes Sozialgericht. In der Regel gelten Einfamilienhäuser für 2 Personen bis zu 90 m² Wohnfläche noch als angemessen mit einer Wohngrundstücksfläche von bis zu 500 m² in der Stadt und 1.000 m² auf dem Land.

Ein zusätzliches Weideland wird wohl als sonstiges, nicht privilegiertes Vermögen gerechnet. Dafür könnte höchstens gelten:

(3) Als Vermögen sind nicht zu berücksichtigen [...]
6. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Ansonsten gilt dafür Absatz 4 ebenda:

(4) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Wesentliche Änderungen des Verkehrswertes sind zu berücksichtigen.

Also wird geprüft, ob eine "besondere Härte" oder eine Untwirtschaftlichkeit der Verwertung vorliegt, falls beides nicht der Fall ist, wird geprüft, ob der "Verkehrswert" der Wiese mit dem sonstigen vorhandenen Vermögen des Mannes die Freibeträge von Mann und Frau überschreitet. Falls ja, kann es ALG II höchstens als Darlehen geben für die Zeit, die es braucht, die Wiese zu verwerten, siehe SGB II § 24 Absatz 4 oder 5.

Gruß aus Berlin, Gerd

Arkansas478 
Beitragsersteller
 13.09.2021, 13:02

Danke, was genau heisst denn Unwirtschaftlichkeit der Verwertung? Heisst dass man die Weide nicht für viel Geld verkaufen oder verpachten kann? Würde denn nur verpachten gehen? Das wäre quasi 50€/Monat Einkommen.

GerdausBerlin  13.09.2021, 19:53
@Arkansas478

Als "offensichtlich unwirtschaftlich" gilt nach meiner Erinnerung etwa die Verwertung einer Kapital-Lebensversicherung, wenn man zum fraglichen Zeitpunkt erheblich weniger durch einen Rückkauf oder einen Verkauf erlösen kann als man bereits eingezahlt hatte.

Generell gilt bei der Verwertung im Sozialrecht, dass Verkauf und Beleihung vor Vermietung und Verpachtung gehen. Zunächst muss also geprüft werden, ob ein Verkauf oder eine Beleihung (oder ein Verbrauch) eines Vermögenswertes möglich und zumutbar ist, bevor eine Verwertung durch vermieten oder verpachten geprüft wird. Denn:

Im ersten Fall gibt es meist sofort viel Geld, so dass ein Bedarf an Transferleistungen erst gar nicht entstehen muss. Im zweiten Fall reichen die erzielbaren Einnahmen oft nicht aus, um solche Leistungen zu vermeiden. Dieser Fall kommt also eher dann in Betracht, wenn ein Verkauf eine "besondere Härte" darstellt. Das kann der Fall sein bei einer engen emotionalen Bindung an eine Wertsache, etwa wegen eines langen Familienbesitzes.

Siehe dazu etwa Punkt 30 Nr. 13 in diesen Hinweisen. Dort bitte auch weiterlesen zu Härtefällen.

Wenn der Leistungsträger sagt, "Behalten Sie die Wiese, die können Sie später ja noch nutzen, verpachten Sie sie erstmal nur", dann ist gut. Wenn er sagt, "Verkaufen Sie sie, Sie bewirtschaften sie ja nicht zum Lebensunterhalt. Bei einem Verkauf brauchen Sie ja erstmal ein paar Monate keine Leistungen", dann akzeptiert man das eben - oder man unternimmt rechtliche Schritte gegen eine Ablehnung der Leistungen.

Wenn beide im Haus wohnen, dürfte dies kein Problem darstellen, da sog. selbstgenutztes Wohneigentum.

Das Weideland ist aus meiner Sicht verwertbares Vermögen.

Hausgrundstück und Weideland = 1 zusammenhängendes Grundstück oder getrennt?

Arkansas478 
Beitragsersteller
 13.09.2021, 13:04

Die würden zusammenhängen, Hausgrundstück als bebautes Grundstück, und Weideland als grüne Fläche, nicht zum Bebauen.

DasOrakel  13.09.2021, 13:12
@Arkansas478

Dann sollte ein Antrag auf ALG 2 gestellt werden (sofern gewünscht), und man muß einfach abwarten, wie das Jobcenter reagiert.

Im Falle einer Ablehnung bzw. im Falle anderer "Komplikationen" würde ich empfehlen, einen Fachanwalt für Sozialrecht hinzuzuziehen:

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Weideland kann man verkaufen (dient nicht zu Wohnzwecken)

oder verpachten um Einkünfte zu erzielen

Ich denke mal, das das Weideland ein Problem sein wird!