Grundsicherung und FSJ?
Hallo, ich bestreite momentan das letzte Jahr meines Abiturs. Da meine Mutter mich rausgeschmissen hat wohne ich nun alleine und die Wohnung wird mir vom Jobcenter gezahlt.
Nun meine Frage.
Ich möchte vor meinem Medizinstudium ein FSJ im Johanniter-Krankenhaus machen um die Praktikumspficht zu erledigen sowie ein bisschen Erfahrung zu sammeln.
Erhalte ich in meinem FSJ weiter Grundsicherung?
4 Antworten
§ 1 Abs. 7 Arbeitslosengeld 2/Sozialgeld-Verordnung (ALG-2-V ) sieht vor, dass ein Teilnehmer am BFD von seinem Taschengeld 200 Euro als nicht auf die Hartz 4 Leistung anrechenbaren Zuverdienst behalten darf. Entsprechendes gilt für das FSJ bzw. FÖJ. Die 200 Euro Taschengeld werden also nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Damit will der Gesetzgeber die Motivation von ALG-2-Beziehern, an einem BFD/FSJ teilzunehmen, stärken.
Darüber hinaus bestimmt § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB II i.V.m. § 6 der ALG II-V, dass ein volljähriger Hartz 4 Bezieher vom Einkommen in der Regel 30 Euro monatlich für die Beiträge zu privaten Versicherungen sowie ggf.Beiträge zur Kfz-Haftpflichtversicherung vom Zuverdienst absetzen kann. Gleiches gilt für notwendige Ausgaben wie zum Beispiel Fahrtkosten. (Eine Quittungsvorlage ist dann erforderlich.)
Da das Gesetz also die beiden Freiwilligendienste FSJ/FÖJ auf der einen und BFD auf der anderen Seite gleich behandeln will, ist die Teilnahme an einem Bundesfreiwilligendienst wie die Teilnahme an einem Jugendfreiwilligendienst als wichtiger persönlicher Grund i.S.d. § 10 Absatz 1 Nummer 5 SGB II anzusehen, der der Ausübung einer Arbeit entgegensteht. Folglich ist der Bezieher von Arbeitslosengeld II, der am Bundesfreiwilligendienst teilnimmt, in dieser Zeit nicht verpflichtet eine Arbeit aufzunehmen.
Vielen vielen Dank, das nimmt mir nun ein wenig die Sorge, obwohl. Ich es auch einfach hätte googlen können :)
Das kommt auf deinen ALG - 2 Bedarf ohne eigens Einkommen und dein dann anrechenbares Einkommen an !
Auf dein FSJ - Taschengeld hättest du einen pauschalen Freibetrag von 200 €, den könntest du also ohne weiteres Erwerbseinkommen von deinem Auszahlbetrag abziehen, dass würde dann im Regelfall dein anrechenbares Einkommen ergeben.
Dazu käme aber unter 25 dann min. noch das Kindergeld von dann 219 € ( ab 2021 ), wenn du von deinen Eltern nicht min. Unterhalt in Höhe des Kindergeldes bekommen würdest.
Denn bei einem freiwilligen Dienst, steht dir zumindest dem Grunde nach als evtl. vorrangige Leistung Wohngeld zu, deshalb kommt es dann wie gesagt auf die oben genannten Voraussetzungen an.
Im Internet findest du einen kostenlosen Rechner für Wohngeld.
Eine Voraussetzung würdest du jetzt schon erfüllen und zwar, du bist schon Mieter oder Eigentümer von selber bewohntem Wohnraum.
Die andere Voraussetzung wären dann, dass du min. 80 % deines ALG - 2 Bedarfs an eigenem Einkommen als Mindesteinkommen erreichen musst.
Angenommen deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung = Warmmiete liegt bei 354 €, dann käme ab 2021 min. noch der Regelbedarf für den Lebensunterhalt von dann 446 € dazu, dann würde dein Bedarf bei angenommen min. 800 € liegen.
Würdest du dann angenommen 431 € Taschengeld + 219 € Kindergeld = 650 € bekommen, dann könnte ein vorrangiger Anspruch auf Wohngeld bestehen, weil du dann bei angenommen 800 € Bedarf und min. 80 % die benötigten 640 € erreichen würdest.
Aber selbst wenn du das erreichen würdest, müsstest du dann kein Wohngeld beziehen, zumindest in dem Beispiel nicht, denn beim Wohngeld wird nicht die Warmmiete, sondern nur die Grundmiete und die kalten Nebenkosten ohne Heizkosten berücksichtigt, außerdem müsstest du dann den Beitrag für Rundfunkt selber zahlen.
Du würdest also in dem Beispiel dann angenommen nur max. 150 € Wohngeld bekommen, würde man dann von den angenommenen 431 € Taschengeld deine 200 € Freibetrag abziehen und dazu dann Kindergeld + Wohngeld addieren, käme man auf angenommen max. 600 € anrechenbares Einkommen, würdest also um min. 200 € unter deinem Bedarf von angenommen 800 € liegen.
Mit einem Bedingungslosem Grundeinkommen würde die Frage nicht aufkommen. Dann, könnte man einfacher als jetzt sowas machen.
Das stimmt leider.
Nein gibt nix