Gilt ein Sendebericht eines Faxes nicht ähnlich viel wie ein Einschreiben?
ich habe heute einen widerspruch per fax an eine behörde geschickt. eine freundin sagte mir jetzt, ich hätte das per einschreiben machen müssen, weil ein fax könnte ja keiner nachvollziehen. ich habe aber einen sendebericht und somit den beweis, dass ich es geschickt habe. gilt das nicht genauso viel, wie ein einschreiben?
8 Antworten
Ein Sendebericht eines Faxes heisst genausoviel wie ein Einschreibebeleg - nämlich: NICHTS. Im Arbeitsrecht - als ein Beispiel von vielen - gelten beide nicht als Beweis. Es hätte ein leeres Blatt im Umschlag gewesen sein können, bzw. gefaxt worden sein. DU bist beweispflichtig für den ordnungsgemäßen Versand. Und beweisen kannst Du nur, wenn Du z. B. einen Fahrradkurier beauftragst, bei Dir den Brief abzuholen, ihn vor seinen Augen - er muss gesehen haben, worum es sich handelt - in den Umschlag steckst und dann zustellen lässt. So ist z. B. bei Kündigunggen die Fristeinhaltung beweisbar. Alles andere setzt ein Good-will des Empfängers voraus: Auch faxe, auf deren Sendebericht eine Teilkopie des Schriftstückes aufgedruckt sind, machen keine Ausnahme...
Wer muss im Streitfall den Zugang des Telefax beweisen?
Wenn der Empfänger den Zugang bestreitet, muss der Absender beweisen, dass dieErklärung rechtzeitig und vollständig leserlich übermittelt wurde. Das Sendeprotokollreicht hierfür als Beweis nicht aus, da es lediglich das Zustandekommen der Verbindung, nicht aber die fehlerfreie Übertragung bestätigt. Daher ist der Beweis für den Absender nur äußerst schwer zu führen.-Versenden Sie wichtige Schriftstücke nicht per Telefax, sondern lieber per Einschreiben mit Rückschein oder per Bote, um Beweisprobleme zu vermeiden. Das Sendeprotokoll genügt nicht als Beweis!
(http://www.bayreuth.ihk.de/upload/0807824498_944.pdf)
Um ganz sicher zu gehen: Den Brief im Beisein des Boten in den Umschlag legen (Zeuge).
Kannst du genauere Angaben zum "buch der Rechtirrtümer" machen? (Autor, evtl Bestellnr)
Auf der amtlichen Mitteilung ist angegeben, in welcher Form ein eventueller Widerspruch erfolgen muß. Dort steht meistens: "schriftlich" oder "persönlich, mündlich zur Niederschrift" bei der Behörde selbst. Im allgemeinen ist bei "schriftlich" ein Einschreiben mit Rückschein ausreichend, wobei es zu berücksichtigen gilt, daß die Postlaufzeit zur Fristwahrung mit berechnet werden muß. Der Eingangsstempel des Widerspruchsschreibens bei der Behörde ist maßgebend. Faxe haben hier keine fristwahrende Bedeutung, es sei denn, auf diese Möglichkeit wird im Behördenbescheid ausdrücklich hingewiesen. Zum Beispiel bei Subventionsanträgen, die derartig zeiteng von der Behörde selbst veröffentlicht werden, daß praktisch sonst keine Fristwahrung möglich wäre.
Damit die Faxgeräte der "Subventionsantragsbearbeitungsbehörde" nicht zusammenbrechen, wird hierbei dann die Methode des Faxpollings angewendet, wobei die Empfangsstation selbst bestimmt, wann das Senderfax abgerufen wird.
der sendebericht eines faxes ist juristisch gesehen NICHTS wert. selbiges gilt für ein einschreiben. der unterschriftenbeleg beim einschreiben beweist den zugang des verschlossenen briefumschlages, nicht jedoch dessen inhalt.
in der wirtschaft ist es durchaus üblich, fristgebundene dokumente durch den örtlichen gerichtsvollzieher zustellen zu lassen, jedenfalls dann wenn es um hohe summen geht. der gerichtsvollzieher nämlich schaut sich den inhalt des zuzustellenden schriftstücks an und nimmt eine kopie zu seinen akten, bevor er das original gegen unterschrift übergibt. lohnt sich allerdings nur bei wichtigen vorgängen.
bei weniger wichtigen vorgängen rate ich, den empfänger um ein formloses empfangsbekenntnis zu bitten. ich selbst mache damit regelmäßig gute erfahrungen und bekomme ein solches fast immer, seitdem ich wortreich (!) in meinen Briefen darum bitte.
Ein Einschreibebrief wird von den Gerichten schon als Nachweis angesehen. Vor allem dann, wenn es keinen Sinn macht, dem Absender zu unterstellen, er hätte ein leeres Blatt in den Brief gesteckt. Warum soll jemand, der eine Kündigung per Einschreiben schickt, nicht wirklich die Kündigung, sondern ein leeres Blatt Papier schicken? Das macht keinen Sinn, weswegen die Gerichte regelmässig in solchen Fällen auch den Inhalt als zugegangen werten. Ein bisschen lebensnah muss man schon an die Sache herangehen - und auch die Gerichte tun das...
kommt alles auf den richter an...
Das stimmt, die einzig sichere Methode ist das mit dem Boten als Zeugen für den Inhalt des Briefes. Einschreiben mit Rückschein beweisen zwar, dass man der Behörde einen Brief geschickt hat, aber ja nicht, was da drin war. Dachte auch immer, das sei der sicherste Weg... Dann hab ich das Buch der Rechtsirrtümer gelesen ;)
Vielleicht könnte man den Brief auch im Beisein eines beliebigen Zeugen per Einschreiben losschicken? Das müsste ja auch gehen. Dann ist Inhalt und Zustellung auch nachweisbar.
Wenn also schon ein Einschreiben alleine nicht wirklich ein Nachweis ist, dann wird es das Sendeprotokoll wohl noch weniger sein.