Gilt die StVO bei einer Sondernutzung des Straßenraums ?

6 Antworten

Sondernutzung einer öffentlichen Straße wird über die Straßengesetzes des jeweiligen Bundeslandes geregelt (z.B. FStrG, StrG BW).

Meines Erachtens liegt aber bei einem Autokorso keine Sondernutzung vor, sondern es bedarf einer Erlaubnis nach der StVO wegen übermäßiger Straßenbenutzung nach § 29 Abs. 2 StVO und ggfs. einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO.
In diesem Fall wird die verkehrsrechtliche Erlaubnis / Ausnahmegenehmigung durch die örtliche Straßenverkehrsbehörde erteilt. Sondernutzungen nach den Straßengesetzen werden durch die Straßenbaubehörden bearbeitet.

Einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis bedarf es jedoch nicht, wenn gleichzeitig eine Erlaubnis für übermäßige Straßenbenutzung nach der StVO erforderlich ist.

Im Falle einer Erlaubnis nach der StVO wird darauf hingewiesen, dass die Vorschriften nach der StVO zu beachten sind.

Das kommt meines Erachtens auf die Art der Genehmigung bzw. die mit der Genehmigung ausgesprochenen Auflagen an.

Beispielsweise die Vorfahrtsregelung:
Bei angemeldeten Sportveranstaltung (Radrennen, Laufveranstaltung o.ä.) hat die Rennstrecke Vorrang. Die Strecke selbst wird für den übrigen Verkehr entweder temporär komplett gesperrt oder aber der übrige Verkehr hat sich mit besonderer Vorsicht zwischen den Sportlergruppen einzuordnen. Bei anderen Veranstaltungen (z.B. Radtourenfahrt) haben die Teilnehmer die geltende StVO zu beachten und genießen keine Sonderregelungen.

Also alles eine Frage dessen, was beantragt und (mit oder ohne Auflagen) genehmigt worden ist.

Prinzipiell gilt also die StVO - es sei denn, in der Genehmigung steht etwas anderes.

Die StVO gilt auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie auf dafür gekennzeichneten Flächen, z.B. Reweparkplatz.

DerHans  30.03.2017, 10:14

Wenn auf öffentlichen Straßen z.B. ein Flohmarkt abgehalten wird, kann die StVO außer Kraft gesetzt sein. Dann haftet der Veranstalter

drehhmoment  30.03.2017, 10:15
@DerHans

Das ist möglich, richtig.

Wenn etwas nicht aus dem Genehmigungstext hervorgeht bzw. sich aus dem Zweck quasi zwingend ergibt, so gilt die StVO.

Supp1 
Beitragsersteller
 30.03.2017, 10:20

Es handelt sich um einen angemeldeten autokorso. 

Hier heißt es: "Bei solchen spontanen Ansammlungen, die von den Behörden meist geduldet werden, gilt die Straßenverkehrsordnung. Denn eigentlich muss man einen Autokorso anmelden: Rechtlich wird er als "Sondernutzung" des Straßenraums gewertet – und diese bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde"

http://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/grossveranstaltungen/veranstaltungsbesucher.html

Würde das dann heißen, dass es bei einem angemeldeten nicht gilt? Oder interpretiere ich das falsch?

clemensw  30.03.2017, 10:40
@Supp1

Das interpretierst Du falsch: Die Sondernutzung bezieht sich auf die Duldung, 

Das kommt auf die Sondernutzung an. Das kann ja alles mögliche sein.

Supp1 
Beitragsersteller
 30.03.2017, 10:13

Ein angemeldeter autokorso

Weil auf der Seite steht das so: "Straßenverkehrsordnung. Denn eigentlich muss man einen Autokorso anmelden: Rechtlich wird er als "Sondernutzung" des Straßenraums gewertet – und diese bedarf grundsätzlich der Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde"

http://www.polizei-beratung.de/startseite-und-aktionen/grossveranstaltungen/veranstaltungsbesucher.html

Oder habe ich das falsch interpretiert ?

DerHans  30.03.2017, 10:22
@Supp1

Dabei ist die StVO ja ausdrücklich NICHT ausgesetzt.

Die Haftung des Veranstalters gilt aber trotzdem.