GEZ nachzahlung - wie lange?
Hallo,
ich habe mir schon sehr viele Antworten durchgelesen, jedoch verwirrt es mich immer mehr, je mehr ich mir durchlese.
So nun zu meiner Frage:
Meine Freundin wohnt seit 2013 in ihrer Wohnung und bisher kam kein Bescheid der GEZ, sie hatte auch nie darüber nachgedacht und es auch nach längerem dann „vergessen“ bzw. nicht mehr dran gedacht.
Heute kam dann ein Schreiben, in dem sie doch bitte sagen soll, seit wann sie dort wohnt. Ich denke mir, dass eine dicke Nachzahlung droht.
wie gesagt ich habe schon mehrere Antworten gelesen, aber welche ist richtig?
Ich habe gelesen:
A) sie muss für den gesamten Zeitraum zahlen, also ca. 1260€
B) sie muss für die letzten drei Jahre zahlen, also ca. 630€
C) sie muss für die Zeit ab dem 18.07.2018 bis heute zahlen, also ca. 157,50€
D) sie muss nichts rückwirkend zahlen.
Ist überhaupt etwas davon richtig?
Hinzu kommt noch, das wir in ca. Zwei Monaten zusammenziehen wollen, was wäre passiert, wenn der Brief erst in drei Monaten gekommen wäre?
Vielen lieben Dank für eure Hilfe!!!
5 Antworten
Die einzigen Optionen sind A) und B). C) scheidet aus, da das Datum des Briefs keine Rolle spielt. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Einzug. D) ist natürlich auch völliger Quatsch, da die GEZ ganz sicher nicht auf Beiträge verzichtet.
B) ist korrekt, wenn der Rest verjährt ist. Grundsätzlich gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren, allerdings wird bei GEZ-Beiträgen die Ansicht vertreten, die Verjährungsfrist beginne erst mit der Kenntnis der GEZ vom Bezug der Wohnung (§ 199 I Nr. 2 BGB).
Laut dem was ich weiß muss sie ab dem Datum des Einzugs in die Wohnung zahlen.
Das stimmt, sie kann sich aber auf Verjährung berufen und muss dann nicht alles zahlen.
Für den Rundfunkbeitrag gibt es die sog. Beitragspflicht. Aus dieser hergeleitet, sind Haushalte verpflichtet, sich anzumelden. Darauf folgt dann ein sog. Beitragsbescheid. Ab dessen Zustellung muss der Beitrag gezahlt werden. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Wer sich nicht anmeldet, kann u. U. mit einem Bußgeldbescheid rechnen.
Wird der RFB nicht gezahlt (nach Bescheidung), kann der gepfändet werden.
Erst kürzlich erfolgte ein bundesweiter Datenabgleich mit den Meldeämtern um Drückeberger zu ermitteln. Die bekommen dann Post ... , und fragen hier bei GUTE FRAGE nach.
Die Freundin muss nun für 2017 und 2018 nachzahlen. Das sind 420 EUR (8 x 52,50 EUR).
13 bis 16 ist verjährt.
Stimmt, hab mich verguckt. Bis 15 verjährt, also sind 630 nachzuzahlen (12 x 52,50 EUR).
Ich bitte um Verzeihung und gelobe Besserung.
Ach Quatsch, Juristen sind keine Rechner :D inhaltlich war doch alles top!
mit Abschluss des Jahres indem sie entstanden ist.
.... UND mit dem Zeitpunkt, ab dem der Gläubiger vom Rechtanspruch der Forderung Kenntnis erlangt hat (siehe §199 Abs1. Nr.2 BGB)
bin kein Jurist, trotzdem danke ...
Theoretisch könnte der Beitragsservice auch noch bis 2013 rückwirkend fordern. Der Einwand der Verjährung würde hier gar nichts nützen, denn die Verjährung beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem der Gläubiger vom Rechtsanspruch der Forderung Kenntnis erlangt hat (siehe §199 Abs.1 Nr.2 BGB). Und diese Kenntnis war eben erst im Zuge des Meldeabgleichs letztes Jahr.
Tatsächlich wird aber nur rückwirkend ab 1.1.2016 die Gebühr verlangt. Du kannst dich davon selber überzeugen, denn das erklärt der Beitragsservice auf der Homepage:
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/informationen_zum_meldedatenabgleich/fragen__und_antworten_zum_meldedatenabgleich_2018/
Und dann weiter unten die Frage "Muss der Rundfunkbeitrag von monatlich 17,50 Euro gegebenenfalls nachgezahlt werden?" anklicken.
Deine Freundin sollte das richtige Datum angeben, weil man ein falsches Datum als Betrugsversuch werten könnte. Das Einzugsdatum kennt der Beitragsservice nämlich schon. Trotzdem wird der Rundfunkbeitrag erst ab 2016 erhoben. Da ist auch noch keinesfalls Verjährung eingetreten. Der nachzahlende Betrag für die vergangenen 3 Jahre beträgt 17,50 x 36.
2016 ist noch nicht verjährt. Die Verjährung beginnt doch erst mit Abschluss des Jahres indem sie entstanden ist.