Verbraucherinsolvenz - eigenes Konto für Lohn Pflicht?
Muss ich ein eigenes Konto haben oder kann ich den Lohn auf ein anderes Konto z.B Tochter angeben?
Der pfändbare Betrag erhält der Verwalter ja automatisch. Und was ich mit dem Rest mach ist ja meine Sache?
9 Antworten
Hallo
Sie können und sollten auf jedem Fall über ein eigenes Konto verfügen. In der Insolvenz können Sie sowohl ein normales wie auch über ein P-Konto verfügen.
Vorteile eines P-Kontos
1) Der Pfändungsfreibetrag auf einem P-Konto beträgt 1024,- . Der Pfändungsschutz erhöht sich um 306 Euro für die erste und um je 206 Euro für die zweite bis fünfte Person (Fam 1 Kind also ca 1500,- Euronen
2) Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger (Insolvenzverwalter) zu.
3) Während des Insolvenzverfahrens und der Wohlverhaltensperiode bis zur Restschuldbefreiung besteht Pfändungsschutz, da alle Gläubiger gleich behandelt werden sollen. D.H niemand außer dem Insolvenzverwalter hat Zugriff auf Konten Vermögenswerte etc Mit anderen Worten eine zusätzliche Kontenpfändung ist unmöglich.
Sie können und sollten beruhigt ein eigenes Konto führen und müssen auch keine Pfändungen befürchten
Nein du darfst kein fremdes Konto benutzen.
Du brauchst auch keine Angst haben, während der Inso kann keiner dein Konto oder sonstwas bei dir pfänden. Der InsoVerwalter klärt am Anfang mit dir ab, welches pfändbare Vermögen du hast, welche Einkünfte etc., also was alles zur InsoMasse gehört.
Du bist darüber hinaus verpflichtet alles was du über deinen Freibetrag hinaus erhälst entsprechend abzuführen (je nachdem wie genau der Verwalter das gerne mit dir handhaben will) . Da gibts noch Ausnahmen, (Überstunden etc.) wo du Anteilig was behalten darfst, aber alles andere wird einkassiert. Stell dir vor, Person x schenkt deiner Tochter 1000 Euro - und du musst dann erst mal mit dem Verwalter diskutieren, dass das Geld nicht dir gehört. Deine Tochter bekommt ja auch Lohn und sonstwas aufs Konto. Auch da jedesmal das Problem darzulegen, wem das Geld nun gehört. Von daher kann das gar nicht funktionieren.
Mal davon abgesehen hast du auch ne ruhigere Zeit, wenn eben alles ganz klar geregelt ist und es da nciht zu missverständnissen kommen kann.
::::das trotz Lohnpfändung noch eine Kontopfändung droht mit dem man automatisch noch weniger Geld hat::::
Es kommt noch schlimmer! Selbst wenn du ein P-Konto hast, welches dir mit einem Betrag von ca. 1200 Euro monatlich relativen Schutz vor Pfändung bietet, wird jeder Euro, den du in einem Monat nicht abhebst, im nächsten Monat dem Gläubiger zugeführt. Du kannst also nicht einen Betrag über mehrere Monate ansparen, um z. B. eine Versicherung zu bezahlen, die ihr Geld 1/4- oder 1/2-jährlich haben will. Lässt du das Geld stehen - völlig unabhängig von dem Pfändungsfreibetrag - ist es weg. Die Bank nennt das "auskehren". Du musst also alles am Monatsende abheben, bis auf den letzten Cent.
Hallo
tut mir leid aber diese Antwort enthält einige irreführenden Informationen:
1) Der Pfändungsfreibetrag auf einem P-Konto beträgt 1024,- . Der Pfändungsschutz erhöht sich um 306 Euro für die erste und um je 206 Euro für die zweite bis fünfte Person (Fam 1 Kind also ca 1500,- Euronen
2) Ist das pfändungsgeschützte Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird der verbleibende Guthabenrest einmal in den Folgemonat übertragen und steht dann einmalig zusätzlich zum geschützten Guthaben für den Folgemonat zur Verfügung. Wird der Guthabenrest auch im Folgemonat nicht verbraucht, steht der Betrag dem Gläubiger (Insolvenzverwalter) zu.
Nein, es ist nicht deine Sache. Zusätzlich zu dem gepfändeten Betrag, den der Verwalter automatisch erhält, kann er noch alles sonstig verfügbare "abschöpfen", also auch dein Konto leeren, wenn du nicht über ein P-Konto verfügst. So tust du also deiner Tochter keinen Gefallen, weil dann ihr Guthaben auf ihrem Konto in Gefahr ist, gepfändet zu werden. Im Übrigen wirst du vertragsbrüchig, wenn du nicht alle Geldbewegungen angibst.
Doch: Arbeit und Lohn verringern Deine Verbindlichkeiten.
Moin,
dein Inso Antrag bezieht sich explizit auf § 287 InsO.
Wie oder wo duu deine pföndungsfreien Beträge lagerst ist völlig egal.
Das kannste auch unters Kopfkissen packen.
du musst aber unbedingt deine so genannten Obliegenheiten nach § 295 InsO erfüllen, d.h. den Th immer auf bem Laufendenhalten.
In der Inso brauchts kein P-Konto, weil das Vollstreckungsverbot nach § 89 InsO gilt.
An das Konto geht dir keiner dran.
Danke für den Tipp:) Bin erstaunt das trotz Lohnpfändung noch eine Kontopfändung droht mit dem man automatisch noch weniger Geld hat. Und man fast so wiel erhält wie Arbeitslosengeld. Und praktisch die Arbeit und der Lohn nichts mehr bringen..