Gelte ich als ungelernt, weil ich seit 4 Jahren aus meinem Beruf raus bin?

14 Antworten

als ungelernt gilst du nur, wenn du den beruf nie ausgeübt hast oder aber auch niemals den beruf erlernt hast sonst kann man dich nicht als ungelernt bezeichnen. du hast das recht deinen beruf aus zu üben ja, aber das amt kann dich leider weiter und weiterschicken und auch in kurse stecken die du zb garnicht mehr nötig hast nur damit sie dich aus der statistik raushaben. mein vorschlag: werde selber aktiv und schau nach stellenanzeigen etc egal ob auf meinestadt.de , stadtanzeiger etc. oder schreib an betriebe initiativ bewerbungen. einzelhandelskaufmann wird eigentlich immer irgendwo gesucht

Du hast vor 4 Jahren Deine Ausbildung abgeschlossen und wurdest nicht übernommen. Dann hast Du als Kommissionierer gearbeitet. So schlecht wasr das dann wohl nicht, sonst wärst Du ja nicht 4 Jahre lang in dieser Tätigkeit geblieben.

Warum hast Du Dich nicht in diesen 4 Jahren beworben in Deinem erlernten Beruf? Du hättest doch sicher was finden können. Jetzt musst Du eben den Job annehmen, den Du bekommen kannst. Dann solltest Du Dich einfach mal selbst bewerben und nicht auf das warten, was Dir vom Amt angeboten wird.

Du hast einen offiziellen Berufsabschluss - den kann dir niemand mehr nehmen. Den Status "ungelernt" bekommst du lediglich intern für die Vermittlungsversuche vom Jobcenter.

Natürlich hast du das Recht deinen gelernten Beruf auszuüben. Allerdings musst du dir selbst eine entsprechende Stelle suchen. Solange dir das noch nicht gelungen ist, wird dir das JC alle Stellen die für deinen Beruf und für Ungelernte ausgeschrieben sind zuschicken, mit der Aufforderung, dich dort zu bewerben. Wenn du dabei von einem AG ein verbindliches Jobangebot bekommt, brauchst du gute Gründe, falls du das ablehnen willst.

Aber auch wenn du erstmal wieder einen berufsfremden Job übernimmst, hindert dich ja niemand daran, weiter nach anderen Stellen zu suchen.

Zunächst einmal bist du nicht ungelernt, dir fehlt lediglich die Berufspraxis in deinem ursprünglich erlernten Beruf. Das macht dich zwar nicht zu einem Ungelernten, wird aber häufig dennoch nicht gerne gesehen, wenn unmittelbar nach einer Berufsausbildung keine Arbeitspraxis in diesem Beruf gesammelt wurde. Es ist jedoch nicht zwingend so, dass deine Chancen in deinem erlernten Beruf als Einzelhandelskaufmann einen Job zu finden gleich Null wären. Das sagen dir deine Arbeitsvermittler sicherlich auch nur deshalb, damit du dich nicht darauf versteifst, ausschließlich in einem Beruf arbeiten zu wollen. Die Agenturen für Arbeit zahlen Geld an die Arbeitslosen und haben folglich ein erhöhtes Interesse daran, diese schnellstmöglich wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln. Und so kommen wir zu deiner letzten Frage. Ja, die Agentur für Arbeit darf dir in der Tat jede dir zumutbare Arbeit vermitteln. Wenn du ein Stellenangebot nicht ausüben willst, kannst oder darfst, wirst du das sehr gut begründen und nachweisen müssen. Sorry. Viel Erfolg auf deinem Weg!

Oberfrosch  30.09.2014, 00:56
Die Agenturen für Arbeit zahlen Geld an die Arbeitslosen und haben folglich ein erhöhtes Interesse daran, diese schnellstmöglich wieder in eine versicherungspflichtige Beschäftigung zu vermitteln.

Im Prinzip ja, aber die Motivation einer Sachbearbeiterin ist eine andere als die "der" Agentur für Arbeit, die ihrerseits nur Geld, das zur Verfügung gestellt wird, weitergibt. Aus der Sichte der Sachbearbeiterin: Um Dich möglichst schnell aus ihrer Liste zu habe, wird sie ihre Suche nicht auf Einzelhandelskaufmann beschränken. Und die Sachbearbeiterinnen haben gewisse Vorgaben, weshalb man auch mit vollkommen sinnfreien "Weiterbildungsmaßnahmen" rechnen muss. Damit wird man nämlich für einige Zeit nicht als langzeitarbeitslos geführt.

GOTTdesZORNS  30.09.2014, 01:10
@Oberfrosch

Richtig, ist mir alles bekannt.

Deine Arbeitsvermittlerin bezieht sich auf den § 81 SGB III.

(2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie

  1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, oder ...

Ich würde mich an deiner Stelle ohne das Jobcenter nach einer Stelle in deinem Ausbildungsberuf umsehen oder aber eine "Auffrischungsschulung" beantragen oder selber machen nebenbei. Das, was sie will, würde dich nur noch weiter von deinem Wissen aus der Ausbildung wegbringen und du würdest weiterhin nur Stellen als Leiharbeiter bekommen - das kann aber nicht der richtig sein. Sie will dich nur vermitteln und aus der Statistik haben. Sie denkt nicht an dich persönlich und dein Fortkommen. Richtig ist aber, dass nicht angewendet Wissen veraltet und man vergißt viel.

casala  30.09.2014, 00:47

da müßte aber eine klassifizierung der berufe erscheinen, oder wird das willkürlich vom av so bestimmt? voraussichtlich ist ebenfalls so eine schwammige aussage. wer bestimmt das?

angy2001  30.09.2014, 00:59
@casala

Richtig: voraussichtlich .. das Wort lässt einen Entscheidungssppielraum für die Arbeitsvermittler zu. Deshalb darf man sich nicht einfach ohne Gegenwehr wieder in eine Zeitarbeit drängen lassen.

casala  30.09.2014, 01:15
@angy2001

da bleibt aber doch wieder nur der klageweg offen, den man ja vermeiden mill. kopfschüttel. :-(