Gebäudeversicherung Schadensabwicklung auf Kostenvoranschlag möglich?
Ich habe ein Haus erworben an dem 2013 ein beträchtlicher Hagelschaden entstand. Dringend notwendige Arbeiten wie neue Dachfenster wurden ausgeführt und abgerechnet. Für Malerarbeiten an Fassade, neuer Markisenstoff und drei neue Rolläden gibt es Kostenvoranschläge sind aber weder ausgeführt noch beglichen. Was einen noch offenen Wert von 7800 .- Euro entspricht! Beim Kauf des Hauses habe ich notariell eine Abtritterklährung des Verkäufers an mich erhalten. Die R&V Versicherung meint nun aber: Erstattung der Kosten nur nach Rechnung (tatsächlicher Reparatur) und pauschal auf Kostenvoranschlag geht nichts. Für mich deshalb ein Problem weil das erworbene Haus von mir grundsaniert wird. Da macht es keinen Sinn eine Fassade kostenintensiv malern zu lassen und ein Jahr später mit dem Vollwärmeschutz wieder zu verdecken, oder einen Markisenstoff zu ersetzen wo ich doch gar keine Markise haben möchte.... Mich ärgert das Vorgehen der R&V auch deshalb, da ich bei meinem bisherigen Haus die identischen Schäden hatte und alles auf Kostenvoranschlag von der Würrtembergischen erstattet bekam. Unbürokratisch und schnell mit Verrechnungsscheck.
5 Antworten
Mit welcher genauen Begründung lehnt die R+V denn die Abrechnung nach Kostenvoranschlag ab?
Ich habe jetzt mal nach den Bedingungen für die Gebäudeversicherung der R+V gesucht und genau das gefunden was ich vermutet habe:
- Wiederherstellung und Wiederbeschaffung:
in der Neuwertversicherung erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neuwertanteil) nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmtung widerhzustellen oder wiederzubeschaffen.
Heißt also; Du hast Anspruch auf den Zeitwert.. Da dieser bei Gebäudebeschädigungen schwer zu ermitteln ist, kann die Versicherung (so ist es zumindest bei uns) den Nettobetrag des Kostenvoranschlages kürzen.
Wenn du dann innerhalb von den drei Jahren eine Rechnung einreichst, dann bekommst du, wenn du größer Sanierst, den vollen Kostenvoranschlag erstattet.
Ruf die R+V an und konfrontiere sie damit.
Liebe Grüße
Gute Antwort!
Selbstverständlich muss die R+V auch nach KV abrechnen - hierzu ist sie verpflichtet. Allerdings kann sie die MWST sowie evtl. gar einen Abzug neu für alt abziehen, weil die Arbeiten nicht ausgeführt werden.
Nach der von Euch beabsichtigten Renovierung und entsprechendem Nachweis muss die R+V diese Abzüge dann erstatten.
Ich würde der R+V diesen Sachverhalt darlegen, eine Frist bis zur Zahlung setzen und mgeelich mit der Einschaltung eines Anwaltes drohen, wenn das Geld bis zum gestzten Termin nicht eingegangen ist (dann befindet sich die R++V in Verzug).
Alternativ konntet Ihr einen abgemilderten Weg gehen und den Sachverhalt wie in der FRagestellung beschrieben schildern mit der Bitte die Kosten der Reparaturen laut den KV zu bezahlen, nachdem die Renovierung/Umbau der Fassade/Fenster/Rolläden etc.in ca. einem Jahr erfolgt ist - dann natürlich mit MWST und ohne sonstigen Abzügen. Da kommt sie m.E.nicht drum herum.
Die R+V hät sich aber nicht an den geschllossenen Vertrag, da sie eine Regulierung nach KV offensichtlich gänzlich ablehnt. Das darf sie nicht.
Ich habe nichts anderes geschrieben als BrokenAngell - es ist sinngemäß die gleiche Aussage. Die R+V muss zumindest mal den Nettobeitrag evtl abzgl. neu für alt bezahlen, sonst ist sie vertragsuntreu - und dann kann oder sollte man schon mit dem Anwalt drogen!
Das sehe ich anders, denn der Fragesteller hat gar nicht erwähnt, dass die R&V über sein Sanierungsvorhaben informiert ist. Aber wenigstens ist deine Antwort nicht so katastrophal schlecht, wie die vom ahnungslosen @Apolon. Denn schadenbelastete Verträge zu kündigen, kann gerade im VG-Bereich höchst unangenehme Folgen haben.
Dann lies doch bitte meinen letzten Absatz!!! Da hatte ich doch genau das geschrieben, dass der FS um eine Regulierung nach erfolgter Renovierung/Umbau an die R+V bitten soll..... könnt Ihr eigentlich nicht lesen?
Insofern ist meine Antwort keinesfalls "nicht so katastrophal schlecht", sondern eher "sehr gut" (jaja, ich weiss, Selbstlob.....)
Deinen Hinweis auf die Antwort von @Apolon kann ich übrigens nur unterstützen, das geht gar nicht.
Wenn der Versicherer nicht akzeptiert, dass das Gebäude grundsaniert wird und die Schäden gemäß Kostenvoranschlag abgerechnet werden sollen, kann ich nur empfehlen, einen Anwalt mit dem Vorgang zu beauftragen.
Weiterhin würde ich nach der Abwicklung empfehlen diese Gebäudeversicherung zu kündigen, denn unter einem Service kann man etwas anderes erwarten.
Gruß A.
Dann aber bitte vor der Kündigung unbedingt die Versicherbarkeit (schadenbelasteter Vorvetrag) und die entsprechenden Konditionen klären, grundsätzlich keine so gute Idee.
Sehe ich etwas anders, da es sich um einen Hagelschaden handelt, wo der Versicherungsnehmer ja nichts dazu kann.
Bei einem Leitungswasserschaden würde ich dir recht geben.
Wenn es so ist wie du schreibst, hat die Württembergische vielleicht Fehler gemacht - die R&V hält sich an die geschlossenen Verträge! Der Antwort von BrokenAngell ist nichts hinzuzufügen.
Na ja, wer sich dieses Giftzeugs an die Wand tackern möchte, sollte sich nicht ärgern. Und Schadenabwicklung schwarz ist eben nicht, da kann doch die R&V nichts dafür, oder?
Einem Vertragspartner, der sich an die geschlossenen Verträge hält, mit der Einschaltung eines Anwaltes zu drohen, ist ein sehr sehr schlechter Rat!