Führerschein im Ausland machen? schweiz
Hallo ich lebe in der Schweiz seit 8 Jahren. Komme aus der Slowakei. Ich möchte endlich den Führerschein machen aber hier ist er sau teuer. Kann ich den im Ausland machen oder in meiner Heimat? Bei uns braucht man einen Wohnsitz in der Slowakei. Heisst es wenn ich mich dort anmelde dass ich meine Bewilligung verliere? Danke
3 Antworten
Nein das kannst Du nicht so einfach. Solange Du den Wohnsitz in der Schweiz hast musst Du den Führerschein auch dort machen. Willst Du ihn in der Slowakei machen musst Du deinen Hauptwohnsitz dorthin verlegen und je nach Regelung auch erst 3 bis 6 Monate dort gemeldet sein bevor Du deinen Führerschein dann auch erhältst, ein grosser Nachteil für dich ist das Du damit deinen langjährigen Aufenthalt in der Schweiz unterbrichst, Du bekommst zwar wahrscheinlich bei Wiedereinreise ein erneutes Aufenthaltsrecht (wenn Du dann dafür die Vorraussetzungen erfüllst), aber Du fängst auch wieder komplett von Null an vor den Behörden, als wenn Du niemals vorher in der Schweiz gelebt hättest, falls Du irgendwann einen Schweizer Pass anstrebst sind auch dort die 8 Jahre nicht angerechnet sondern auch hier wird erst wieder gerechnet ab deiner Wiedereinreise... mach den Lappen in der Schweiz Du profitierst ja auch von der Lohnstruktur in der Schweiz.
Naja so teuer ist der auch nicht..
Erstehilfe kurs : ca200.- Theorie = 30.- Fahrstunde ca 5x á 90.- VKU = 150.- Praktische prüfung + ausweis = 150.- (weis ich grad nedmehr)
Danach 2x kurs á 300.-
Und voila schon haste es :)
Genau so ists! Ernweder billiger Fahrausweis in der Slowakei, und Aufanthalt weg, oder teurer Fahrausweis in der Schweiz, und kannst da bleiben. http://www.stva.sg.ch/home/strassenverkehr/Verkehrszulassung/fuehrerausweise/umschreibung_ausl.html
Du musst mindestens 12 Monate in der Slowakei leben!
Zitat: 2.2. Werden Führerausweise akzeptiert, die im Ausland von Personen erworben wurden, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben?*
Im Ausland erworbene Führerausweise werden anerkannt, wenn der Erwerb während eines Aufenthaltes von mindestens 12 zusammenhängenden Monaten im Ausstellerstaat erfolgte.*